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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 E-1783/2014

6 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,057 parole·~10 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1783/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien

A._______, Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).

E-1783/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) bzw. im (…) verliess und über B._______, C._______ und D._______ am 3. September 2011 in die Schweiz einreiste, dass er am 4. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, am 19. September 2011 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A4/13) und am 25. Juli 2013 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den Akten BFM: A17/15), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf E._______ im Distrikt F._______, wo er sich in eine Frau verliebt habe, dass seine Eltern 1998 für ihn bei den Eltern des Mädchens um ihre Hand angehalten hätten, jedoch beschimpft und aus dem Haus gejagt worden seien, weil das Mädchen aus besserem Haus komme, dass er wegen diesen Vorfällen zusammen mit seiner Familie 2000 oder 2001 nach G._______ gezogen und dort einen (…) geführt habe, diesen 2007 oder 2010 verkauft habe und nach H._______ gelangt sei, weil er 2007 und 2010 beziehungsweise 2005 und 2006 geschlagen worden sei, dass seine Eltern gedacht hätten, die Personen, die ihn geschlagen hätten, seien von den Brüdern und Eltern des Mädchens, das er habe heiraten wollen beauftragt worden, dass seine Eltern beziehungsweise er selbst Anzeige erstattet hätten, die Polizei die Personen, die ihn geschlagen hätten, jedoch nicht habe festnehmen können, da er und seine Eltern die Personen nicht gekannt hätten, dass er in H._______ in einem Geschäft gearbeitet habe, wo Leute der Awami National Party (ANP) regelmässig vorbeigekommen seien um Geld einzutreiben, dass sein Chef, der beim (…) gewesen sei, diesen Leuten das Geld nicht habe geben können und sie deshalb beide bei mehreren Vorfällen geschlagen worden seien,

E-1783/2014 dass diese Männer von ihm verlangt hätten, seine Arbeit aufzugeben und die (…) zu verlassen, obwohl er gar nicht an politischen Parteien interessiert sei, dass seine Eltern, nachdem er ihnen die Vorfälle erzählt habe, ihm geraten hätten, das Land zu verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen gewährte, die sich aus Vorbringen anlässlich der BzP einerseits und solchen anlässlich der Anhörung anderseits ergäben, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wahrnahm, dass er unter anderem ausführte, die beiden Vorfälle in G._______ hätten sich 2007 ereignet und es seien nicht seine Eltern gewesen, die sich an die Polizei gewandt hätten, sondern er selbst und sein Bruder, dass es in H._______ zu drei Vorfällen gekommen sei, zweimal im Geschäft und einmal sei er auf dem Weg zur Arbeit aufgegriffen und in ein Zimmer gesperrt worden, dass er Pakistan im Juli 2011 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten, insbesondere in die beiden Befragungsprotokolle, nachsuchte und geltend machte, er habe anlässlich der Anhörung ausdrücklich gesagt, sein Cousin sei soeben verstorben, weshalb er Probleme mit der Konzentration habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2014 die beantragte Einsicht in die Akten gewährte, dass für weitere Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen wirkten konstruiert und enthielten massive Widersprüche, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne,

E-1783/2014 dass sich der Vollzug der Wegweisung überdies als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an letztere zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es sei im Grundsatz vollumfänglich auf den anlässlich der BzP sowie in der Anhörung festgestellten Sachverhalt zu verweisen, dass es zwar richtig sei, dass seine Zeitangaben anlässlich der BzP nicht genau mit jenen anlässlich der Anhörung übereinstimmten und er nicht mehr genau sagen könne, wann die Vorfälle geschehen seien, dass er aber anlässlich der Anhörung schwer geschockt gewesen sei, weil damals sein Cousin gerade verstorben sei, dass er an der ersten Befragung nicht geschildert habe, in einem Zimmer eingeschlossen gewesen zu sein, weil er darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, dass er bezüglich der Unklarheit über die unterschiedlichen Daten seiner Ausreise nicht mehr genau sagen könne, wann diese stattgefunden habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der gefährlichen Situation und auch der zunehmenden Kontrolle durch die Taliban in Gefahr sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor

E-1783/2014 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenhält, er habe sich in seinen Ausführungen in verschiedensten Punkten massiv widersprochen,

E-1783/2014 dass unter anderem auf die unstimmigen Angaben betreffend zeitliche Einordnung der geltend gemachten Nachteile verwiesen werden kann, dass er die massiven Abweichungen in seiner Beschwerde weder mit dem lapidaren Hinweis, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sich die Vorfälle zugetragen hätten noch mit dem erneuten Vorbringen, er sei anlässlich der Anhörung noch unter dem Schock des Todes seines Cousins gestanden zu erklären vermag, dass das BFM zu Recht feststellt, es fände sich entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Anhörungsprotokoll kein Hinweis auf den Tod eines Cousins, dass sich im Protokoll vielmehr die Aussage des Beschwerdeführers findet, seine Schwester sei gestorben (A17/15, S. 13), dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.),

E-1783/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK erkennbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen und der pauschale Einwand, die Situation in Pakistan sei sehr gefährlich und die Taliban übernähmen mehr und mehr die Kontrolle, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es letzterem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1783/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 VGKE), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-1783/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Jonas Fischer

Versand:

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