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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 E-1781/2017

6 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1781/2017

Urteil v o m 6 . September 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).

E-1781/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren Ende Februar 2015 und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am (…) in die Schweiz gelangt. Am 23. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 6. Juli 2015 zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11). Aufgrund der als glaubhaft erachteten Minderjährigkeit ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._______ dem unbegleiteten Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 eine Vertretungsbeistandschaft bei (vgl. A18/2). Im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin fand am 6. Oktober 2016 die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A21/20). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei – als er fünf Jahre alt gewesen sei – aufgrund der illegalen Ausreise des Vaters ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Sein Bruder sei im (…) 2014 auf dem Weg zu den Grosseltern nach D._______ wegen des Verdachts, das Land illegal verlassen zu wollen, angehalten und drei Monate lang festgehalten worden. Im (…) 2014 hätten eritreische Soldaten dem Beschwerdeführer beim Verlassen eines (…) vorgeworfen, an einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen beteiligt gewesen zu sein und ihm in der Folge den (…) gebrochen. Fünf Tage nach diesem Vorfall habe er die Schule wieder besuchen können. Da ihn die Ereignisse um die Haft seiner Mutter und seines Bruders beschäftigt hätten, habe er im (…) 2015 versucht, aus Eritrea auszureisen. Die Flucht sei ihm jedoch misslungen. Er sei von den Soldaten am (…)-Fluss aufgegriffen und für einen Monat in einem Gefängnis in E._______ inhaftiert worden. Dank der Intervention seiner Mutter, die sein Schulzeugnis vorbeigebracht habe, sei er gegen Unterzeichnung eines Dokuments, welches ihn beziehungsweise seine Mutter zur Bezahlung von 10‘000 Nafka im Wiederholungsfall verpflichtet habe, freigelassen worden. Nachdem er nochmals zwei Wochen lang zur Schule gegangen sei, sei ihm schliesslich Ende (…) 2015 die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine Rekrutierung für den Nationaldienst habe er nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – eröffnet am 21. Februar 2017 –

E-1781/2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 23. März 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffe sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt fest. D.c Am 18. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik wahr. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern. E.b Mit Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte die sich mit Substitutionsvollmacht ausweisende neue Rechtsvertreterin – die bisherige habe die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not inzwischen verlassen – um Erstreckung der Frist nach; das Bundesverwaltungsgericht gab dem Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 teilweise statt. E.c Mit Eingabe vom 15. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

E-1781/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem sich das Beschwerdebegehren auf die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beschränkt, bildet einzig die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber sind die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.

E-1781/2017 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog. Subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer aufgrund eines falschen Verdachts einen (…)bruch durch die Soldaten erlitten habe, sei zwar bedauerlich, diesem fehle es jedoch an der notwendigen Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden zu begründen. So sei er anlässlich dieses Ereignisses nicht festgenommen worden und habe fünf Tage später wieder die Schule besuchen können. Auch die Tatsache, dass er bei seinem ersten Ausreiseversuch nach einer kurzen Inhaftierung – unter Vorzeigen der Schuldokumente durch die Mutter – wieder freigelassen worden sei, spreche gegen ein wirkliches Interesse der Behörden an ihm. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Auch habe er nie Kontakt mit den Behörden im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt. Aus der Haft wegen versuchter illegaler Ausreise sei er aufgrund seines Alters bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Zwar sei möglich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die 10‘000 Nafka zu bezahlen haben

E-1781/2017 werde. Die drohende Geldbusse für die illegale Ausreise stelle jedoch eine legitime staatliche Sanktion dar, weshalb sie nicht asylrelevant sei. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere entgegen, bei ihm handle es sich sehr wohl um eine aus Sicht der eritreischen Behörden missliebige Person, welche ein besonders geschärftes Profil aufweise. Bei seinem Versuch im (…) 2015, Eritrea illegal zu verlassen, sei er von den Soldaten erwischt und auf äusserst harte Art und Weise festgenommen worden. Unter anderem sei er im Rahmen der Inhaftierung beziehungsweise des Transports zum Gefängnis in E._______ geschlagen und misshandelt worden. Ein anderer Inhaftierter habe schliesslich Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers herstellen können, welche mit Schuldokumenten vorbeigekommen sei und ihn aus der Haft befreit habe. Aufgrund dieser Vorgeschichte, verbunden mit der Tatsache, dass er sich den Anordnungen der Behörden widersetzt und seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, sei seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, begründet. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte aus, der Beschwerdeführer sei immer noch minderjährig und damit nicht im dienstpflichtigen Alter. Aufgrund seiner Verhaftung habe er zwar Kontakt mit den Behörden gehabt, dies jedoch nicht im Zusammenhang mit der Dienstpflicht, sondern wegen einer versuchten illegalen Ausreise. Sobald er seine Minderjährigkeit habe belegen können, sei er aus der Haft entlassen worden. Seine Freilassung deute darauf hin, dass er von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer beziehungsweise als Landesverräter angesehen worden sei. Ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden sei zu verneinen. Die bei seiner Freilassung vereinbarte Bürgschaft von 10‘000 Nafka weise lediglich darauf hin, dass er aufgrund der Ausreise nun diesen Betrag als Strafe für die Ausreise bezahlen müsste und nicht darauf, dass er als missliebige Person angesehen werde und ihm bei einer Rückkehr eine besonders harte Strafe drohen könnte. Schliesslich sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Haftentlassung keine weiteren Konsequenzen für den Fall eines erneuten Ausreiseversuchs angedroht worden seien. 5.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe zwar Behördenkontakt gehabt, dieser sei aber nicht im Zusammenhang mit der Dienstpflicht gestanden,

E-1781/2017 hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe sich aufgrund seines Ausreiseversuchs des Landesverrats schuldig gemacht und sei den eritreischen Behörden offensichtlich dadurch bekannt. Mit Verweis auf das Verfahren N (…), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege, sei sodann nicht einzusehen, wie das SEM dort die begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG und damit die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt erachtet habe, jene des Beschwerdeführers aber nicht anerkenne. Auch diese Person habe geltend gemacht, vor ihrer illegalen Ausreise dreimal in Haft gewesen zu sein. Was die Bürgschaft betreffe, seien die Konsequenzen seiner erneuten Ausreise aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers in erster Linie vom Bürgen und damit von der Mutter zu tragen. Der Beschwerdeführer selbst sähe sich hingegen massiv härterer Bestrafung gegenüber. Auch wenn die eritreischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt kein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, so werde er zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch seine Vorgeschichte in Verbindung mit der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr als missliebige Person angesehen. 6. 6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015, auf welches das SEM hinweist, gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E.4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E-1781/2017 6.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das SEM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls wegen der falschen Anschuldigung und in diesem Rahmen erlittenen (...)bruchs mit den Behörden in Kontakt gekommen ist. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er von den Behörden aufgrund dessen als regimekritische Person registriert worden wäre oder sich daraus weitergehende Konsequenzen für ihn ergeben hätten. Nebst der fehlenden Intensität ist im Übrigen in diesem Zusammenhang nämlich auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennbar. Auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinem ersten missglückten Ausreiseversuch vermag sein Risikoprofil nicht in diesem Sinne zu schärfen, zumal ihm gemäss seinen eigenen Aussagen bei einer erneuten illegalen Ausreise einzig die Bezahlung von 10‘000 Nafka angedroht worden war. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zwei Wochen lang zur Schule gegangen und habe Prüfungen absolviert. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Pflichten aus der Bürgschaft träfen in erster Linie den Bürgen, also seine Mutter – die dann eben den betreffenden Betrag zu zahlen habe –, während er selbst massiv härter bestraft würde. Es ist aber nicht erkennbar, inwiefern eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung, respektive ein zusätzlicher Faktor im oben erwähnten Sinne, alleine im Umstand liegen könnte, dass dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise erst beim zweiten Anlauf geglückt ist, nachdem, wie bereits erwähnt, praxisgemäss die illegale Ausreise für sich alleine dazu nicht genügt. Auch der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf ein anderes Verfahren ändert an der bisherigen Einschätzung nichts, zumal der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner nun gelungenen illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden zu geraten, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Der Umstand, dass

E-1781/2017 der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und damit im dienstpflichtigen Alter ist, ändert im Übrigen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 – E. 13.4). 6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 stellte es fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage offenbar einer Erwerbstätigkeit nachgehe, weshalb fraglich sei, ob er nach wie vor bedürftig sei. Nachdem der Beschwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 ausführlich zu seinen finanziellen Verhältnissen äusserte, ist auch heute von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1781/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Makbule Dügünyurdu

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