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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 E-1778/2010

31 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,228 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-1778/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, D._______, E._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1778/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. August 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre vier minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihre Familie sei von Jaffna ins Wanni-Gebiet vertrieben worden. Ihr Ehemann sei verhaftet worden, weil er früher bei der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) aktiv gewesen sei. Er sei gezwungen worden, ehemalige Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder sei in Gefahr. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 fragte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin an, ob sie zu einem Interview nach Colombo reisen könne, und ersuchte sie gleichzeitig, schriftlich darzulegen, von wem sie bedroht werde. C. Innert der angesetzten Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Eingang Schweizerische Botschaft: 10. November 2009), sie könne nach Colombo reisen. Weiter führte sie aus, sie werde von der srilankischen Armee bedroht. D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 (Eingang Schweizerische Botschaft: 4. November 2009) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte sich in Colombo auf. E. Am 30. November 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus Jaffna. Ihr Ehemann sei bis zum Eingreifen der „Indian Peace Keeping Force“ im Jahre 1998 aktives Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahre 2007 sei ihr Gatte von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Ihre Familie sei mehrmals innerhalb des Wanni-Gebietes vertrieben worden und habe sich bis zum Kriegsende dort auf gehalten. Am 20. Mai 2009 sei sie im F._______ Camp von ihrem E-1778/2010 Ehemann getrennt worden, welcher sich der Armee ergeben habe und sich seither in Haft befinde. Sie und die Kinder seien in der Folge ins G._______ IDP-Camp überführt worden, in welchem sich Angehörige von inhaftierten mutmasslichen LTTE- Kämpfern aufhalten würden. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester sei im Jahre 1990 der LTTE beigetreten. Im Jahre 2004 habe ihre Schwester sie letztmals besucht. Seither habe sie keine Nachricht mehr von ihr. Im Camp in F._______ habe sie Bekanntschaft mit einer jungen Frau gemacht. Eines Tages sei die Frau plötzlich verschwunden. Bewohner des Camps hätten vermutet, dass es sich bei der Frau um ihre Schwester handeln würde. Deshalb sei sie mehrmals vom Criminal Investigation Department (CID) zum Verbleib ihrer Schwester befragt worden. Diese Befragungen hätten vor ihrem Zelt und im Beisein ihrer Nachbarn stattgefunden. Am 22. September 2009 habe sie, dank der Bezahlung von Geldern durch ihren Vater, aus dem Camp fliehen können. Sie habe sich mit ihrem Vater und den Kindern zu ihren Schwiegereltern nach H._______ begeben. Seither sei sie zweimal nach Colombo gereist, das erste Mal, um ihren Reisepass zu holen, das zweite Mal zur Befragung. Beide Male sei sie mit dem Zug gereist. An den Checkpoints sei ihre Identitätskarte registriert worden und in den Lodges hätten die Besitzer eine Kopie ihrer Identitätskarte gemacht. Als Folge ihrer Flucht aus dem Camp befürchte sich nun, von den Behörden gesucht und erneut über den Verbleib ihrer Schwester befragt zu werden. F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 30. November 2009. G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 15. März 2010) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. März 2010) beantragte die Be- E-1778/2010 schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 22. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-1778/2010 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare E-1778/2010 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2., S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin weise kein politisches Profil auf und sei nie Mitglied einer militanten Organisation gewesen. Sie sei zwar vom CID befragt worden, dies aber nur, weil dieses ihre Schwester suchen würde. Sodann sei die Beschwerdeführerin nie bedroht und es seien ihr auch keine konkreten Vorwürfe gemacht worden. Zu den Befragungen sei sie nicht abgeführt worden, diese hätten vielmehr im Camp und unter Beisein anderer Bewohner stattgefunden. Ferner sei die Beschwerdeführerin seit ihrem Weggang aus dem Camp am 22. September 2009 zweimal von H._______ nach Colombo gereist. Bei den Kontrollen sei jeweils ihre Identitätskarte registriert worden. Ebenso setze der Besuch von Lodges in Colombo den Besitz gültiger Papiere voraus. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten einen Reispass ausstellen lassen können und diesen in Colombo abgeholt. Hätten die Behörden oder mit diesen zusammenarbeitende Gruppierungen die Absicht, die Beschwerdeführerin zu verfolgen, wäre es ihr nicht möglich gewesen, unbehelligt die Checkpoints zu passieren, den Reisepass abzuholen und sich in Lodges registrieren zu lassen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts bei den Schwiegereltern von den Behörden nicht behelligt worden. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung geltend gemacht, diese jedoch als routinemässige Kontrolle qualifiziert. Hätten die Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an E-1778/2010 der Beschwerdeführerin, hätten sie sie längst belangen können. An dieser Feststellung ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin das IDP-Camp angeblich unerlaubt und gegen Bezahlung verlassen habe. Die Regierung erlaube Binnenflüchtlingen seit dem 1. Dezember 2009, die Auffanglager zu verlassen. Sollte die Beschwerdeführerin für die Aufnahme in einem anderen Lager oder aus anderen Gründen einen Entlassungsschein benötigen, dürfte ein solcher beschaffbar sein. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Leben in Sri Lanka sei ungewiss. Sie und ihre Kinder hätten keinen Wohnsitz und keinen Zufluchtsort. Weil sie aus dem Lager geflüchtet sei, könne sie sich bei den Behörden nicht melden. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern in einer schwierigen Situation befindet. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellen indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung als Flüchtling dar. Sodann hat bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreise- und damit auch nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin weist offensichtlich kein politisches Profil auf und hat keine konkreten Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Vielmehr passierte sie auf ihren zwei Reisen im Herbst 2009 nach Colombo mehrere Checkpoints ohne Probleme und konnte sich ebenso problemlos in den Lodges in Colombo registrieren lassen. Hätten die heimatlichen Behörden ein effektives Interesse an ihrer Person, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, die Beschwerdeführerin festzunehmen, namentlich anlässlich des Passierens der Checkpoints oder beim Abholen des Reisepasses in Colombo. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus dem Camp bereits an die Behörden gewendet, mithin entbehren ihre diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtungen der Grundlage. Sodann lebt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2009 zusammen mit ihrem Vater und den Kindern bei ihren Schwiegereltern und wurde während dieser Zeit, abgesehen von einer routinemässigen Kontrolle, von den heimatlichen Behörden nicht belangt. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen E-1778/2010 werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland zumutbar. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1778/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-1778/2010 Zustellung an : - die Beschwerdeführerin Ref. _______ (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, der Beschwerdeführerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Seite 10

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