Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 E-1774/2015

20 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 parole·~10 min·2

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1774/2015

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / (…).

E-1774/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller reichten am 20. November 2014 auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul Gesuche um Schengen-Visa ein, welche die Vertretung mit Verfügung vom 28. November 2014 abwies. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Einsprache beim SEM. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 – wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2014 und eine in englischer Sprache übersetzte Notiz eines privaten türkischen Gesundheitszentrums vom 9. Januar 2015 samt Couvert eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, worunter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist in der Rolle als Gastgeberin der Gesuchsteller gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf

E-1774/2015 Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom

E-1774/2015 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). 5. Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Gesuchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei ist, nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich zu den dortigen schwierigen Lebensbedingungen für die Familie ihrer Schwester Stellung genommen hat, ebenso wenig plausibel. 6. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis

E-1774/2015 auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung (unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um über erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien auf und ersetze sie durch eine neue Weisung (2013-11- 29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. 7. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich nämlich in einem Drittstaat und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entgegen der Beschwerde nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Die Beschwerdeführerin wendet unter Einreichung einer Notiz eines privaten türkischen Gesundheitszentrums vom 9.

E-1774/2015 Januar 2015 zwar dagegen ein, beim Gesuchsteller J.M. sei eine Erkrankung an Epilepsie mit entsprechenden psychischen und physischen Symtomen (geschlossene Augen, Schaum vor dem Mund, Bewusstseinsverlust) diagnostiziert worden. Er benötige daher familiären Beistand und eine fortwährende Behandlung, die ihm in der Türkei nicht zugänglich sei. So sei er noch nicht im Besitz derjenigen Identitätskarte, die ihm in der Türkei den Zugang zur Grundversorgung ermögliche. Die türkischen Behörden hätten ihm gegenüber geltend gemacht, sie würden vorerst Familien mit getöteten Angehörigen prioritär behandeln (vgl. Beschwerde S. 4). Die geltend gemachte Erkrankung beim Gesuchsteller B._______ wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, auch wenn die Notiz des türkischen Gesundheitszentrums nicht der Qualität eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes entspricht. Hingegen befinden sich die erkrankte Person wie auch die übrigen Gesuchsteller nach wie vor nicht in lebensbedrohlichen oder besonderen Notsituationen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würden, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen ein Einreisevisum zu gewähren. So konnte B._______ mit der eingereichten Notiz vom 9. Januar 2015 immerhin aufzeigen, dass es ihm bei Bedarf möglich wäre, an ein privates ärztliches Zentrum zu gelangen. Ferner verfügt die Türkei über genügende entsprechende gesundheitliche Einrichtungen mit ausgebildetem Fachpersonal und hat sich zudem bereit erklärt, die Grundversorgung für syrische Flüchtlinge in seinem Land im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewährleisten. Zudem haben die türkischen Behörden vor Ort den Gesuchstellern nicht eröffnet, sie würden sich ihrer in der Zukunft nicht annehmen. Sie zeigten mit ihrer Prioritätenregelung vielmehr auf, dass sie aktiv werden möchten, aber die Bedürfnisse der Gesuchsteller zur Zeit noch nicht als prioritär einzustufen sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen sind nicht gegeben. Die Weisung Syrien kommt nicht zur Anwendung, da die Visaanträge am 20. November 2014, mithin nach dem 29. November 2013, gestellt worden sind. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1

E-1774/2015 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1774/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-1774/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 E-1774/2015 — Swissrulings