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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 E-1770/2020

25 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,597 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1770/2020

Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).

E-1770/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. April 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], SEM Akten A8/12) und am 18. November 2019 vertieft dazu angehört wurde, weshalb er in der Schweiz um Schutz ersuche, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und aus B._______ stammend, zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) habe ihn im Mai 2016 gegen seinen Willen zur Leistung von Militärdienst mitgenommen und ihn zirka drei Wochen inhaftiert, bevor er in der Kaserne etwa einen Monat militärisch ausgebildet worden sei, dass er nach einem gesamten Aufenthalt bei der PYD (Anmerkung des Gerichts: respektive wohl bei den YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten]) von einem Monat und zwei bis drei Wochen zusammen mit drei Kollegen von dort habe fliehen können, dass er zudem während des Aufenthaltes bei der PYD von den syrischen Behörden aufgrund seines Militärdienstpflichtalters schriftlich aufgefordert worden sei, sich ein Militärbüchlein, das er noch nie besessen habe, ausstellen zu lassen und er somit zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden sei, dass er sich nach der Flucht vor der PYD bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2017 nicht mehr zu Hause, sondern ausschliesslich in einem Dorf an der türkischen Grenze versteckt aufgehalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung, da dieser unzulässig sei, zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm in die Akten A 6/2, A12/1 und A18/1 vollumfänglich sowie in sämtliche vom SEM genannten "Quellen" Einsicht zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Akten und

E-1770/2020 "Quellen" das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sei, dass eventualiter eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen sei, dass mit der Beschwerde Kopien schweizerischer Ausländerausweise der Geschwister des Beschwerdeführers eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. März 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und verfügte, der Beschwerdeführer habe innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (Anmerkung des Gerichts: zur Publikation vorgesehen) und im Speziellen auf die Erwägung 6.2.4 des Urteils verwies,

E-1770/2020 dass der Rechtsvertreter dabei die Meinung vertrat, in jüngster Rechtsprechung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (im Zusammenhang mit Refraktion oder Desertion in Syrien) ausführlich mit der vom SEM seit Jahren angewendeten Praxis betreffend die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und die entsprechende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie mit der Frage der Asylrelevanz der Verfolgung auseinandergesetzt, dass das Gericht in E. 6.2.4 dieses Urteils klar festgestellt habe, es sei nicht vereinbar, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und gleichzeitig das Vorliegen eines «real risk», Folterstrafen ausgesetzt zu werden, zu bejahen, dass es offensichtlich sei, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung vom SEM zwingend vernehmlassungsweise zu berücksichtigen sei, weshalb der Rechtsvertreter ausdrücklich die Überweisung der Akten zur Vernehmlassung an das SEM beantrage, dass offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unbestrittenermassen drohenden unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

E-1770/2020 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass der vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 gestellte Antrag auf Überweisung der Akten zur Vernehmlassung an das SEM abzuweisen, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass nach Prüfung der Aktenlage der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch geltend zu machen beabsichtigte, vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften rechtsgenüglich erstellt worden ist, dass mit der Beschwerde der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen einerseits der Erhebung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und andererseits der – unter rechtsprechungsrelevanter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – rechtskonformen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts verkannt zu werden scheint, dass auch keine relevante Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist, und zudem dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids in einer 43-seitigen Rechtsmitteleingabe offenkundig möglich war, dass demnach das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, nicht durchzudringen vermag und abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),

E-1770/2020 dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, und es mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, dem in entscheidwesentlicher Hinsicht Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände in materieller Hinsicht vornehmlich die rechtliche Würdigung von Desertion, Refraktion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext betreffen, dass dazu eine gefestigte Rechtsprechung besteht, die mit der generellen Kritik – teilweise an der Art und Weise der eingefügten Hinweise auf diese Rechtsprechung – sowie Mutmassungen hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen nicht in Frage gestellt werden kann, dass das SEM im angefochtenen Entscheid zutreffend auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwies, wonach die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen und eine angestrebte Mobilisierung durch die PYD beziehungsweise YPG keine Verfolgung darstellt, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruht, sondern die militärischen Rekrutierungen in diesem Zusammenhang vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfe, dass eine mögliche entsprechende Einziehung zum militärischen Dienst durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

E-1770/2020 demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. a.a.O. E. 5.3), da es in diesem Kontext an einem vom schweizerischen Recht verlangten Beweggrund mangelt, um die an die Flüchtlingseigenschaft gebundenen Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen, dass zudem gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 – und seither in vielen weiteren Urteilen – festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Kontext der syrisch-staatlichen Militärdienstpflicht die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, hingegen nicht davon auszugehen ist, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich in massgeblicher Hinsicht politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohe, dass demnach eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, sondern vielmehr erforderlich ist, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Beweggründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1, insb. E. 5.1.2 [zur Publikation vorgesehen]), dass vorliegend keine solche vergleichbare Konstellation vorliegt, dass sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und aus den Akten keine Hinweise auf eine solche individuelle Situation ergeben und dieser anlässlich der Befragung und vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen namentlich weder eigene politische Aktivitäten im Heimatland geltend machte noch vorbrachte, aus einem entsprechenden familiären Umfeld zu stammen, dass er im Rahmen der BzP ausdrücklich bestätigte, in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein,

E-1770/2020 dass er zudem – ausser der geltend gemachten Sachverhalte im Zusammenhang mit der PYD respektive der YPG und Refraktion vor dem syrischstaatlichen Militärdienst – keine irgendwie gearteten Probleme mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe (A8/12 Pt. 7.02), dass er auch in der vertieften Anhörung auf die Frage, ob er oder jemand aus seiner Familie jemals in Syrien politisch aktiv gewesen sei, bestätigte, niemand von ihnen habe sich in die Politik eingemischt (A17/18 F111), dass allein der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf Geschwister mit Aufenthaltstitel und anerkannter Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht auf eine persönliche Vorbelastung des Beschwerdeführers im genannten Sinne und damit eine drohende Reflexverfolgung schliessen lässt, dass im syrischen Kontext auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen), dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer offenkundig nicht zutreffen, dass keine Notwendigkeit besteht, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwände und Ausführungen im Einzelnen einzugehen, da sie nach dem oben Ausgeführten am Prüfungsergebnis in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Betrachtungsweise zuzulassen vermögen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass daran in rechtlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung (in unzutreffender Weise und zudem ohne konkrete fallbezogene Begründung) ausführte, aus den Akten ergebe sich eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, da der Wegweisungsvollzug unzulässig sei,

E-1770/2020 dass die entsprechende blosse Feststellung des SEM bedeuten würde, der Beschwerdeführer müsse zwar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines real risk) in Syrien wegen Dienstverweigerung eine Behandlung gewärtigen, die der Folter gleichkommt, dass einer solchen Bestrafung aber (nach schweizerischen Landesrecht gemäss Art. 3 AsylG) keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zu Grunde liege, weshalb zwar die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft aber zu verneinen sei, dass diese Einschätzung und Rechtsfolge des SEM – wenn sie denn in der vorliegenden Verfügung überhaupt bewusst vorgenommen worden sein sollte – nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, auch dogmatisch nicht überzeugt und sich mit der Abgrenzung legitimer Strafverfolgung von illegitimer Verfolgung sowie mit der Frage des Malus bei der Bestrafung von Dienstverweigerung nicht auseinandersetzt, dass mit dem Referenzurteil E-2188/2019 die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVGE 2015/3 bezüglich Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion im Kontext der syrisch-staatlichen Militärdienstpflicht erörtert (insbesondere BVGE 2014/28 mit Verweis auf BVGE 2013/25 und EMARK 2006 Nr. 3, sowie wiederum BVGE 2015/3) und die entsprechende Praxis bestätigt wird, dass die E. 6 des Urteils letztlich lediglich als eine – in einem obiter dictum erörterte – Richtigstellung an das SEM und allenfalls als Klarstellung gegenüber einem geneigten interessierten Publikum zu verstehen ist, dass im Urteil zusammenfassend klargestellt wird, falls es – aufgrund des rechtserheblich erstellten Sachverhaltes – zutrifft, dass der Beschwerdeführer nur ein «einfacher Wehrdienstverweigerer» ohne weitere einzelfallspezifische Risikofaktoren sei, so würde ihm gemäss Einschätzung, die der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liege, nicht eine derart drakonische Strafe drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde und seine Wehrdienstverweigerung wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (E. 6.2.5, 2. Abs.), dass sich die in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2020 selektiv und aus dem Zusammenhang gerissene zitierte E. 6.2.4 des Urteils E-2188/2019 als offenkundig untauglich erweist, für das vorliegende Verfahren etwas zu gewinnen,

E-1770/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, in Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen in der Schweiz als gefestigt geltenden Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1770/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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