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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 E-1761/2015

14 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,473 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1761/2015

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Johanna Fuchs, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).

E-1761/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 16. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 28. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei als eritreischer Staatsangehöriger im Flüchtlingslager C._______ im Sudan zur Welt gekommen. Im Jahr 2002 oder 2003 sei er zusammen mit seiner Familie im Rahmen eines Rückkehrprogramms nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie danach in G._______ gelebt hätten. Er habe die Schule nach der (…) Klasse, im Jahr (…) oder (…) (vgl. Akten SEM A3 S. 4) beziehungsweise im Verlauf des (…) Schuljahres, im Jahr (…) (vgl. Akten SEM A19 S. 8) beziehungsweise im Jahr (…) oder (…) (vgl. a.a.O. S. 9) abgebrochen, um sich einer Zwangsrekrutierung für den Militärdienst zu entziehen. Die Geheimpolizei habe an seiner Schule mehrmals Razzien durchgeführt und seine Klassenkameraden in ein Militärlager mitgenommen. Er habe sich diesen Rekrutierungsaktionen entziehen können, indem er jeweils aus dem Schulhaus geflohen sei. Nach seinem Schulabbruch habe er sich zumeist auf den Äckern seiner Familie aufgehalten, da manchmal Patrouillen die Eltern nach seinem Verbleib gefragt hätten. Zudem hätten diese einmal einen Brief erhalten, in dem sie aufgefordert worden seien, Auskunft darüber zu geben, warum er nicht mehr zur Schule gehe. Am (…) 2013 sei er von Armeeangehörigen verhaftet worden, als er nachts zu einer in der Nähe der Grenze liegenden Plantage seiner Familie unterwegs gewesen sei. Die Soldaten hätten ihm vorgeworfen, er sei ein Fluchthelfer und habe selber in den Sudan aus-reisen wollen. Sie hätten ihn zuerst auf das Revier und dann in das Gefängnis in D._______ gebracht. Dort sei er immer wieder, fast täglich, gefoltert und beschimpft worden, um ihn dazu zu bringen, den Versuch der illegalen Ausreise zu gestehen. Nachdem er schliesslich ein entsprechendes Geständnis abgelegt habe, sei er weniger oft gefoltert worden, habe dafür aber Arbeiten wie das Sammeln von Brennholz oder von Steinen verrichten müssen. Nach einem Jahr, am (…) 2014, sei es ihm zusammen mit zwei Mitgefangenen gelungen, beim Brennholzsammeln zu fliehen. Sie seien zusammen zu Fuss in (…) Tagen nach G._______ gegangen, wobei sie alle Checkpoints umgangen hätten. Von dort aus hätten sie in der Nacht illegal

E-1761/2015 die Grenze zum Sudan überquert. Nach einem Monat sei er von einem Schlepper per Auto nach E._______, Libyen, gebracht worden, von wo er auf einem Boot nach Italien weitergereist sei. Von dort sei er wiederum von einem Schlepper in die Schweiz gebracht worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 18. Februar 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schülerausweises sowie eines Schulzeugnisses der (…) Klasse, Schuljahr (…)/(…), zu den Akten.

E-1761/2015 G. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste F._______ vom 27. März 2015 nach. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerdeschrift fest. J. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Originale der zuvor in Kopie eingereichten Schuldokumente (Schülerausweis und des Schulzeugnis) zu den Akten. K. Am 23. November 2016 veranlasste der Instruktionsrichter von Amtes wegen eine Übersetzung des vom Beschwerdeführer eingereichten fremdsprachigen Schülerausweises.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1761/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E-1761/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Angaben würden in mehreren Punkten gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprechen. Es falle auf, dass er kaum Tigrinya spreche, obwohl er angeblich rund zehn Jahre lang in Eritrea gelebt und dort die Schule besucht habe und daher zu erwarten wäre, dass er diese Sprache aktiv beherrschen würde. Weiter habe er angegeben, in Arabisch unterrichtet worden zu sein; nach gesicherten Quellen finde der Schulunterricht in der Grundschule jedoch in der jeweiligen Muttersprache ‒ im Falle des Beschwerdeführers Tigre – statt. Die Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass seine Familie in Eritrea über eine sudanesische Handynummer zu erreichen sei, nämlich dass sie im grenznahen Gebiet leben würden, überzeuge nicht und müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Im Weiteren habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruchs gemacht, ohne diese Divergenzen plausibel erklären zu können. Seine Angaben zur illegalen Ausreise würden jegliche Substanz vermissen lassen und keine Realkennzeichen aufweisen. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er jemals in Eritrea gelebt habe. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Haftzeit in D._______, namentlich zum Gefängnisalltag, zu seinen Mitinsassen und zum Gefängnispersonal, vage und unsubstanziiert. Auch die Aussagen zu den von ihm angeblich erlittenen Folterungen seien schemenhaft und würden jeden persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei ihm ferner nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich genau nach einem Jahr zur Flucht entschlossen habe. Es erstaune denn auch, dass er sich nie bei den Verantwortlichen des Gefängnisses über sein weiteres Schicksal erkundigt habe. Anlässlich der Anhörung habe er eine Razzia der Militärbehörden in der Schule geschildert, welcher er sich durch Flucht habe entziehen können. Bei der Befragung zur Person habe er jedoch verneint, je zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Er habe

E-1761/2015 nicht zu erklären vermocht, weshalb er die Razzia bei der BzP nicht erwähnt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. 4.2 4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, Arabisch sei eine der Amtssprachen Eritreas und in den Grundschulen werde sehr wohl auch in dieser Sprache unterrichtet. In G._______ werde vorwiegend Tigre und auch häufig Arabisch gesprochen. Seine Muttersprache sei Tigre und er spreche auch fliessend Arabisch; dass er Tigrinya nicht beherrsche, entspreche den landesspezifischen Umständen. Viele Einwohner von G._______ hätten eine sudanesische Handynummer, da dieser Ort sehr nahe an der Grenze zum Sudan liege und das Mobilfunknetz Eri-treas nicht gut funktioniere. Dass er sich nicht an das genaue Datum seines Schulabbruchs erinnern könne, sei darauf zurückzuführen, dass er durch die Gefangenschaft und die Flucht das Zeitgefühl verloren habe. Zudem habe er nur eine geringe Schulbildung und sei noch jung. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz habe er durchaus genaue Angaben zu seinen beiden Fluchtgefährten gemacht und Details seiner Flucht geschildert. Einer seiner Fluchtgefährten habe aus einem Ort in Grenznähe gestammt und deshalb die Grenzregion gut gekannt. Seine geografischen Angaben zur Fluchtroute könnten überprüft werden. Es spreche aufgrund dieser Umstände nichts gegen seine eritreische Abstammung und gegen die Richtigkeit der Annahme, er habe bis zu seiner Inhaftierung und Flucht in G._______, Eritrea, gelebt. Die Haftbedingungen in D._______ habe er genau und detailliert geschildert, namentlich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, die erlittenen Misshandlungen und den Alltag im Gefängnis. Es sei bekannt, dass die Gefängnisbedingungen in Eritrea sehr schlecht seien, die Gefangenen ohne Haftbefehl festgenommen würden und der Willkür der Behörden ausgesetzt seien. Es leuchte daher ein, dass er sich nicht nach der Dauer seines Gefängnisaufenthalts habe erkundigen können. Er habe bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, dass er Eritrea verlassen habe, weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Seine Aussagen bei der Anhörung betreffend die Razzia in seiner Schule stellten eine Präzisierung seiner Ausführungen bei der BzP dar. Es bestehe somit kein Widerspruch zwischen seinen diesbezüglichen Angaben bei den

E-1761/2015 beiden Befragungen. Er habe plausibel erklären können, weshalb er bei der BzP gesagt habe, er sei nie zum Militärdienst aufgefordert worden. Seine Asylvorbringen seien aus diesen Gründen als glaubhaft zu erachten. 4.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Bestrafung bei Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Da er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sich aber dem Militärdienst in Eritrea entzogen habe, laufe er Gefahr, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zudem sei er unter dem Vorwurf des Versuchs der illegalen Ausreise während eines Jahres inhaftiert und gefoltert worden. Eine zusätzliche Gefährdung würde sich wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea ergeben. Ein legales Verlassen des Lands sei nur mit einem gültigen Reisepass und Visum möglich. Das eritreische Regime erachte die illegale Ausreise als Zeichen politischer Opposition und versuche der Massenflucht der Bevölkerung mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden. Er müsse daher befürchten, im Falle einer Rückkehr festgenommen zu werden und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ihm demzufolge die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 4.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die in Kopie eingereichten Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers seien bereits im Jahre (…) im Sudan ausgestellt worden und vermöchten daher nicht zu belegen, dass er selber je in Eritrea gelebt habe. Die Schuldokumente würden nur in Form von Kopien vorliegen, die generell einen geringen Beweiswert hätten. Überdies könnten solche Dokumente leicht käuflich erworben werden. Angesichts der Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in Eritrea gelebt hätte, würde dies am Entscheid im Ergebnis nichts ändern. Denn er habe nicht glaubhaft machen können, illegal ausgereist zu sein. Seine spärlichen geografischen Angaben anlässlich der Anhörung würden sich auf Allgemeinplätze beschränken, die auf Kartenwerken im Internet abrufbar und jeder Person mit eritreischen Wurzeln bekannt seien.

E-1761/2015 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die im Sudan ausgestellten Identitätsdokumente seiner Eltern würden bestätigen, dass er im Sudan geboren worden und mit seinen Eltern im Rahmen eines Rückkehrprogramms nach Eritrea zurückgekehrt sei. Das Staatssekretariat habe keine Quellen genannt für seine Behauptung, Dokumente wie der von ihm eingereichte Schulausweis und das Schulzeugnis könnten leicht käuflich erworben werden. Zudem könne aus dieser allgemeinen Feststellung nicht geschlossen werden, dass auch seine Dokumente gefälscht seien. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Schülerausweis mit einer Fotografie von ihm versehen sei. Mit den eingereichten Dokumenten habe er seine eritreische Nationalität belegt. Er könne keine genaueren Angaben zur Fluchtroute machen, weil er einfach einem Fluchtgefährten gefolgt sei, welcher das Grenzgebiet sehr gut gekannt habe. Ferner sei anzumerken, dass für einen jungen Mann im militärdienstpflichtigen Alter eine legale Ausreise fast unmöglich sei. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Übersetzer anlässlich der Anhörung einen anderen arabischen Dialekt gesprochen habe als derjenige seiner Herkunftsregion und er eine Anhörung auf Tigre bevorzugt hätte. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E-1761/2015 5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe einen ihm nicht geläufigen arabischen Dialekt gesprochen und er hätte eine Befragung in Tigre bevorzugt, ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gab, arabischer Muttersprache zu sein (vgl. Akten SEM A3 S. 3). Die Durchführung der Anhörung in dieser Sprache ist deshalb nicht zu beanstanden. Ferner ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er verstehe den Dolmetscher gut und dass das Protokoll ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akten SEM A19 S. 1 und 23). Hierauf muss er sich behaften lassen. 5.3 5.3.1 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Sudan geboren und siedelte im Jahre 2002 oder 2003 zusammen mit seiner Familie nach Eritrea über, wo er bis zu seiner Flucht 2014 lebte. Seine Sprachkenntnisse (gemäss seinen Angaben in der BzP: Muttersprache Arabisch, Tigre fliessend, wenig Tigrinya) sind mit diesen Herkunftsangaben zwar nicht gänzlich unvereinbar. Dass er anlässlich der BzP Arabisch als seine Muttersprache bezeichnete (A3 S. 3), lässt eine Sozialisierung in Eritrea aber als wenig wahrscheinlich erscheinen. In Eritrea ist grundsätzlich nur die Volksgruppe der Rashaida arabischer Muttersprache (vgl. EASO- Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 14 f., MARIE-CLAUDE SIMEONE-SEMELLE, les langues en Erythrée. in Arabian Humanities Nr. 8/2000, Ziff. 20, https://cy.revues.org/39, abgerufen am 7. Juni 2017), der Beschwerdeführer gehört gemäss seinen Aussagen jedoch der Ethnie der Tigre an. Anlässlich der Anhörung sowie in der Beschwerdeeingabe bezeichnete der Beschwerdeführer zwar Tigre als seine Muttersprache. Die nicht weiter konkretisierte Erklärung in der Beschwerde, seine diesbezüglichen Angaben bei der BzP seien falsch aufgenommen worden, vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er die Richtigkeit der protokollierten Aussagen bei der BzP unterschriftlich bestätigte. Im Weiteren ist das länderkundliche Wissen des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Wohnort G._______ auffallend lückenhaft: So sind seine Aussagen, G._______ verfüge über keinen Flughafen und es existierten im Landesinnern Eritreas keine Verkehrsmittel, nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend, und er konnte er die Distanz zwischen G._______ und Asmara nicht korrekt angeben (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 11 f.). Gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus

E-1761/2015 Eritrea spricht schliesslich auch, dass seine Eltern eine sudanesische Mobiltelefon-Nummer haben. Der Einwand, viele Einwohner von G._______ hätten sudanesische Telefonnummern ist wirklichkeitsfremd und wurde von der Vor-instanz zu Recht als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet. 5.3.2 Die Zweifel an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers werden dadurch verstärkt, dass er sehr vage und eklatant widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruchs machte (BzP: […] oder […], Anhörung: […], […] oder […]). Überdies ist keines dieser von ihm genannten Daten vereinbar mit seiner Aussage, er habe die Schule (…) Jahre vor seiner Inhaftierung verlassen (vgl. SEM Akten A19 S. 9). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auffallend, dass er bei der BzP die Frage nach seinem Alter beim Schulabbruch im Jahr (…) oder (…) nicht beantworten konnte (vgl. SEM Akten A3 S. 4). Das im Rahmen der Anhörung von ihm genannten Alter von 18 Jahren im Zeitpunkt des Schulabbruchs wäre zwar mit dem protokollierten Datum (…) vereinbar, nicht aber mit seiner Angabe, er sei damals in der (...) Klasse gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Haft und der erlittenen Misshandlungen sowie wegen seiner Flucht alles vergessen und das Zeitgefühl verloren, vermag diese massiven Ungereimtheiten ebenso wenig plausibel zu erklären wie die Verweise auf eine geringe Schulbildung und sein jugendliches Alter. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldokumente sind nicht geeignet, seine Angaben zu seinem Schulbesuch in G._______ zu untermauern; vielmehr ergeben sich aus diesen weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche: Die Altersangaben in beiden Dokumenten ([…] Jahre im Jahr […] beziehungsweise im Schuljahr […]/[…]) sind nicht vereinbar mit dem von ihm gegenüber den schweizerischen Behörden angegebenen Geburtsdatum ([…]). Den Identitätsdokumenten seiner Eltern kann kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann, da sie nur in Form von Kopien vorliegen und das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht erstellt ist. Zudem vermöchten sie ohnehin die behauptete Rückkehr nach Eritrea aus dem Sudan nicht zu belegen. 5.3.3 Angesichts dieser Umstände besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Herkunft und sein wahres Alter vor den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Dieses Verhalten ist geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen.

E-1761/2015 5.4 Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als unglaubhaft zu qualifizieren sind: Seine Ausführungen betreffend die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Militärbehörden sind überaus unsubstanziiert und vage (und ferner als nachgeschoben zu bezeichnen, da er dieses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnte). Zudem erscheint es realitätsfern, dass die Militärbehörden in der (...) Klasse, mithin bei (…)- bis (…)-jährigen Schulkindern, Razzien zwecks Rekrutierung für den Militärdienst durchgeführt haben sollen. Die Beschreibung der Umstände seiner Festnahme, der angeblich erlittenen Folterungen und des Tagesablaufs im Gefängnis sind wenig detailliert und konkret sowie teilweise widersprüchlich; sie vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Ebenso sind seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise substanzarm und lebensfremd. Dass ihm auf den Tag genau ein Jahr nach der Inhaftierung die Flucht gelungen sein soll, passt zudem in das Bild einer konstruierten Geschichte. 5.5 In Anbetracht dieser erheblichen Ungereimtheiten vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer auf etliche Kriterien hinweist, die nach seiner Auffassung für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, nicht zu überzeugen und keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.6 Die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurden vom SEM nach dem Gesagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es spricht zudem einiges für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea – angesichts der folgenden Ausführungen braucht jene Frage aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E-1761/2015 6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des – in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (E. 5). 6.4 Im vorliegenden Fall wären solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E-1761/2015 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 wurde der Entscheid über das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Zwar sind die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Jedoch ist nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt auszugehen, da er nach Erkenntnissen des Gerichts in der Schweiz seit einiger Zeit erwerbstätig ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1761/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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