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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2011 E-1759/2011

1 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,701 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1759/2011 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).

E-1759/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko im (…) 2009 auf dem Luftweg verliess, am (…) 2009 in Rom landete und nach einem Aufenthalt in Italien von einem Jahr und (…) Monaten am 1. Dezember 2010 mit der Bahn in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er eine Verfügung der Polizeidirektion von C._______ (Ablehnung seines Antrages auf Arbeitsbewilligung vom […] 2009) und die Zutrittskarte einer Hilfsorganisation in D._______ (…) zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 7. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Italien weder eine Wohnung noch Arbeit gehabt und von der Behörde eine schriftliche Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 17. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-

E-1759/2011 pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Überweisungsrapport vom 18. Februar 2011, eine Zusammenfassung seiner Krankheitsgeschichte gleichen Datums, ein ärztliches Zeugnis vom 17. Februar 2011 und ein Röntgenbild seines (…) vom 15. Februar 2011 (alle ausgestellt durch das Universitätsspital E._______) zu den Akten reichte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 24. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-1759/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Okto-ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungs-abkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet hat, die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank zwar keinen Treffer ergab, aber der Beschwerdeführer aussagte, er sei mit einem Arbeitsvisum (gültig bis […] 2009) nach Italien eingereist und habe sich dort anschliessend bis Ende November 2010 illegal aufgehalten, dass er den geltend gemachten Aufenthalt in Italien mit Belegen untermauerte, jedoch keine seine angeblich legale Einreise nach Italien stützenden Dokumente einreichte, dass das BFM gestützt auf diese Sachlage am 4. Januar 2011 die Behörden Italiens um die Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte und mithin von einer illegalen Einreise nach Italien ausging,

E-1759/2011 dass dem Übernahmeersuchen Kopien der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der Protokollauszüge mit dessen Angaben zum Reiseweg und Aufenthalt in Italien, beigelegt wurden, dass die Vorinstanz die ihr vorliegenden Informationen den italienischen Behörden damit korrekt und vollständig übermittelte, so dass diese alle Grundlagen zur Verfügung hatte, um über das Ersuchen entscheiden zu können, dass Italien zum Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung nahm und damit gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II- VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 5. März 2011 an Italien überging, dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt – ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31.8.2010 E. 7.5 und 7.7.), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den

E-1759/2011 staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der durch den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien geäusserte Einwand, er habe in Italien weder Wohnung noch Arbeit gehabt und von der Behörde eine schriftliche Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen, keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach Italien darstellt, dass auch der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand, er habe aufgrund eines Beinbruchs momentan eine (…) im Bein, welche wieder operativ entfernt werden müsse, nichts daran zu ändern vermag, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten des Universitätsspitals E._______ zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Operation am (…) ins Durchgangszentrum zurückkehren sowie ab dem 27. Februar 2011 das Bein wieder voll belasten konnte und die Arbeitsunfähigkeit am 11. März 2011 endete, dass es sich bei der Entfernung der (…) zudem nicht um einen operativen Eingriff handelt, welcher nicht auch in Italien durchgeführt werden kann, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – falls sich

E-1759/2011 Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusam-mengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so genannten Humani-tären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1759/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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