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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2017 E-1758/2017

18 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,272 parole·~6 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1758/2017

Urteil v o m 1 8 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).

E-1758/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 30. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung und Einbezug seiner Ehefrau (B._______, geboren […]) in die Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und bewilligte B._______ die Einreise in die Schweiz nicht. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Bewilligung der Einreise für B._______ sowie die Gewährung von Familienasyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– auf. Der Beschwerdeführer leistete diesen am 3. April 2017 fristgemäss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-1758/2017 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Anspruch auf Familienzusammenführung setze gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die fragliche Beziehung gelebt worden sei, sie mithin ununterbrochen Bestand gehabt habe. Es müsse eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Eheschliessung aufgrund des Wunsches seines Vaters eingegangen sei. Vor der Ehe habe er in keiner Beziehung zu seiner Ehefrau gestanden und alleine gelebt. Nach der Hochzeit habe er zwei Monate lang mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern gewohnt. Im Anschluss habe er sich mehrere Wochen in C._______ versteckt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass während dieser kurzen Zeit eine stabile Beziehung oder Bindung habe entstehen können. Diese Vermutung werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit in C._______ nur von seiner Schwester, nicht aber von seiner Ehefrau besucht worden sei. Ferner habe er sich nicht unmittelbar nach der Asylgewährung am 20. April 2015 um eine Familienvereinigung bemüht, sondern

E-1758/2017 über ein Jahr gewartet. Sein Argument, er habe ihre Flucht aus Eritrea abwarten wollen, überzeuge nicht. Gleiches gelte betreffend die Aussage, er habe nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam ausreisen können, weil das Militär sie an der Grenze zurückgeschickt hätte. Weiter habe er seiner Ehefrau nichts von seinen Fluchtabsichten erzählt. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne des Familienasyls schützenswerte Beziehung darzutun. Schliesslich habe er keine Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Familienzusammenführung zu Unrecht abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Erklärung, weshalb er keine Aufnahmen von der Hochzeit eingereicht habe, macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, das Filmen und Fotografieren an Hochzeiten sei bei ihnen nicht Brauch. Dies entspricht indes in keiner Weise den Erkenntnissen des Gerichts, werden doch in Verfahren um Familienzusammenführung regelmässig entsprechende Aufnahmen eingereicht. Was sodann die zu den Akten gegebene Heiratsurkunde betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser kein Beweiswert zukommt, da solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Beweismittel, welche die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau belegen würden, noch Identitätsdokumente zur Feststellung der Identität von B._______ beigebracht. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf die persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau aus dem Umstand, dass diese bis zu ihrer Ausreise bei seiner Familie gelebt hat, nichts für sich abzuleiten. Zudem vermag er nicht ansatzweise substantiiert darzutun, wie die geltend gemachte liebevolle Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau entstanden ist und namentlich wie er diese seither gepflegt hat. Dafür, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre zugewartet hat, bis er das Gesuch um Familienasyl eingereicht hat. Weitergehend vermag er mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch sowie die Einreise seiner Ehefrau zu Unrecht abgewiesen habe. Daran vermag auch der Umstand, dass er gegenüber einer Mitarbeiterin des Sozialamtes Lachen erwähnt habe, er wolle seine Ehefrau in die Schweiz holen, nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine schützenswerte ununterbrochene und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne des Familienasyls nach Art. 51 AsylG

E-1758/2017 glaubhaft zu machen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für B._______ verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abgelehnt. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1758/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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