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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2022 E-1757/2022

20 aprile 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,554 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1757/2022

Urteil v o m 2 0 . April 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, BAZ Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2022 / (…).

E-1757/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 24. März 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zuletzt am 4. September 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 1. April 2022 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 5. April 2022 guthiessen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2022 (gleichentags eröffnet) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2022 (Poststempel) unter Beilage einer Kopie der angefochtenen Verfügung und deren Empfangsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

E-1757/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der

E-1757/2022 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannte und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 5. April 2022 zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Deutschland aussprach, dort sei sie acht Jahre gewesen, verfüge über keine Niederlassung und keine Arbeit, dass sie dort auch ihre Tochter, welche in einem Heim platziert sei, verloren habe und in einem Jahr, wenn diese volljährig sei, würde sie ihre Tochter bei einer Rückkehr für immer verlieren, dass sie zudem ausführte, sie hätte viele Traumata und sei eine erschöpfte Frau, leide unter erhöhtem Blutdruck und würde dafür wahrscheinlich Medikamente bekommen, nehme Tabletten gegen Kopfschmerzen ein und für eine Behandlung wegen psychischen Problemen müsse sie zwei bis drei Monate warten, dass sie diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, sie könne nicht nach Deutschland zurück, da ihr dort lebender Ex-Mann gewalttätig sei und ein Alkoholproblem habe und sie sich nicht sicher fühle und in Deutschland ausserdem aufgrund fehlender finanzieller Mittel keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung habe, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,

E-1757/2022 dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die unsubstantiierten Beschwerdeausführungen daran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Deutschland ernsthaft gefährdet, dass sie sich in Bezug auf die vorgebrachte, vom früheren Ehemann ausgehende, Gefahr an die zuständigen deutschen Behörden wenden kann, dass schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten und nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Hindernis für ihre Überstellung nach Deutschland darstellen, zumal Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführerin werde dort eine notwendig medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit Art. 44 (erster Satz) AsylG steht,

E-1757/2022 dass im Sinne der vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren wie aufgezeigt als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1757/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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