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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2011 E-1738/2011

31 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,034 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1738/2011 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Togo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 / N (…).

E-1738/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland um den 1. Mai 2005 auf dem Landweg verlassen und sich nach Niger begeben habe, wo er zirka 17 Monate lebte, bevor er nach Libyen reiste und zirka zwei Jahre dort verbrachte, dass er am 4. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt und am 6. Juli 2010 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor seinem Tod Fetischeur gewesen und man habe den Beschwerdeführer im Dorf in diese Tradition einführen wollen, was er jedoch abgelehnt habe, dass er deshalb zirka im Jahre 2000 das Dorf verlassen habe und nach Lomé gezogen sei, wo er als Träger gearbeitet habe, dass er mit den Sicherheitskräften in Togo nie Schwierigkeiten gehabt habe, dass es jedoch im April/Mai 2005 zu Unruhen gekommen sei, wobei Leute Autoräder und andere Dinge in Brand gesteckt und dadurch auch Strassensperren errichtet hätten, dass die Polizei eingeschritten sei und den Beschwerdeführer und Arbeitskollegen unbegründet dafür verantwortlich gemacht habe, dass sie die Polizei aufgefordert habe, die Brandsätze wegzuräumen, und es zu Handgreiflichkeiten mit der Polizei gekommen sei, dass die Polizei auf dem Markt auch scharf geschossen habe und es zu Todesfällen gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer die Flucht vom Ort des Geschehens gelungen sei, dass er aufgrund der unsicheren Situation das Land verlassen habe,

E-1738/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Rechtsmitteleingabe zwei Kopien einer togolesischen gerichtlichen Feststellungsverfügung vom 10. Februar 2009 über die

E-1738/2011 Geburt (TENANT LIEU D'ACTE DE NAISSANCE) des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 22. März 2011 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend

E-1738/2011 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM richtigerweise feststellt, nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften seines Heimatstaates gehabt und da er auch anlässlich der Unruhen im Frühjahr 2005 von den Sicherheitskräften nicht erkennungsdienstlich erfasst worden sei, würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, weshalb er überhaupt von diesen gesucht werden sollte, dass das BFM weiter zu Recht ausführt, dass auch unter der hypothetischen Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht tatsächlich gesucht worden, kein Motiv erkennbar sei, das zu einem langjährigen Verfolgungsinteresse seitens des Staates führen könnte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,

E-1738/2011 dass auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf die vom BFM angeführten Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich togolesischer Staatsbürger sei, nicht weiter einzugehen ist, da selbst wenn er Togolese ist, das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die blossen Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedentliche politisch motivierte angespannte Ereignisse in Togo und die geäusserte Befürchtung, die politischen Probleme würden in Togo nie enden, keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen, dass im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leben in Togo wäre seitens der religiösen Glaubensgemeinschaft in Gefahr und eine Rückkehr dorthin würde einem Selbstmord gleichkommen, weil von ihm erwartet würde, dass er in die Fussstapfen seines Vaters als Fetisch- Priester trete, er dies jedoch ablehne, nicht zu überzeugen vermag, dass er sich nicht gezwungen sehen muss, in sein Heimatdorf zurückzukehren, sondern sich etwa in Lomé niederlassen könnte, wo er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland bereits für Jahre gelebt hat, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, er kenne in Lomé niemanden, habe dort keine Unterkunft und keine Arbeit und würde so auf der Strasse leben müssen, flüchtlingsrechtlich nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung

E-1738/2011 einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-1738/2011 dass in Togo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-1738/2011 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos sind, dass aus den Akten nicht hervorgeht, das BFM habe bereits Daten weitergegeben, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter einzugehen ist.

E-1738/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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