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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2011 E-1738/2007

19 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,696 parole·~18 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1738/2007 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, sowie deren Kind B._______, beide Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 22. Februar 2007 / N (…).

E-1738/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann (E-3077/2008) am 4. Juli 2006 und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie am 24. Juli 2006 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2006 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden im Beisein ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, weder sie noch ihre Familie hätten je Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Ihr Ehemann sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004 am Flughafen in Teheran festgenommen, inhaftiert und erst nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Sie habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis diverse Verletzungen bei ihm festgestellt. Er habe jedoch nichts über die Inhaftierung erzählt. Zudem habe sie bemerkt, dass er immer wieder angerufen worden sei, oft nervös gewesen sei und schlecht geschlafen habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gegeben habe und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen würden. Zudem habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie im Iran keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt habe. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die

E-1738/2007 Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 9. März 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe-stätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. April 2008 wurde nachgereicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Am 17. März 2008 folgte eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt zu allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen. G. Am 14. Juli 2008 wurden im Beschwerdeverfahren des Ehemannes u.a. die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Original eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend,

E-1738/2007 sie sei derzeit nicht sozialhilfeabhängig und reichte verschiedene Unterlagen (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", Mietvertrag sowie Kopien der Krankenkassenprämien und Prämienverbilligung und von zwei Lohnabrechnungen vom Januar 2011) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen

E-1738/2007 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, welcher in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2. Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 5. 5.1. Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden

E-1738/2007 Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6). 5.2. Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende

E-1738/2007 Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 6. 6.1. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden in den erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes lediglich Faxkopien von verschiedenen Ausweisen sowie Kopien ihrer Heiratsdokumente eingereicht. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den anlässlich der kantonalen Befragung eingereichten Kopien nicht um die Geburtsurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern um die Identitätskarten (Shenasnameh) der Beschwerdeführerin, ihres Kindes und des Ehemannes (vgl. B15, S. 6, B17). Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um fälschungsanfällige Kopien handelt, die den Anforderungen an Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) daher nicht genügen. Ausserdem erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich der Heiratsurkunde, dass die Heirat nicht wie darin vermerkt am (…) sondern am (…) stattgefunden habe (vgl. B18), womit die Beweiskraft dieses Belegs zusätzlich in Frage gestellt ist. 6.2. Die Beschwerdeführenden reichten somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches kein Dokument zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten. Weil sie somit ein "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht abgegeben haben, ist in ihrem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). 6.3. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib

E-1738/2007 der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 26. Juli 2006 in einer ihr verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen und anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholt dazu aufgefordert. Dabei machte sie geltend, sie habe ihre Identitätskarte, wie von ihrem Ehemann gewünscht, zu Hause gelassen (vgl. B2, S. 3 und B16, S. 4), stellte jedoch in Aussicht, zu versuchen, die Originale der Ausweispapiere erhältlich zu machen. Schliesslich wurde ihrem Ehemann anlässlich dessen kantonalen Befragung vom 18. Januar 2007 mitgeteilt, er könne die Ausweisepapiere statt auf dem Postweg der Schweizer Botschaft in Teheran zuhanden des Bundesamtes übergeben, womit sich dieser einverstanden erklärte (vgl. B15, S. 6). In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht ernsthaft um deren Erhalt bemüht. So wurde in der Beschwerdeeingabe des Ehemannes vom 9. Mai 2008 (vgl. E-3077/2008, S. 7) ausgeführt, sein Bruder habe vor rund drei Monaten, d.h. zirka im Februar 2008 versucht, die Dokumente auf der Schweizer Vertretung in Teheran abzugeben, was diese jedoch abgelehnt hätte. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Schweizer Botschaft diese nicht entgegen genommen haben sollte, erfolgten diese Bemühungen ohnehin erst über eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuches. Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie habe aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Überdies erscheint wenig glaubhaft, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien vor, während und nach ihrer dreitägigen Überfahrt von der Türkei nach Italien mit einer Autofähre nie kontrolliert worden. Vielmehr besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind legal mit einem eigenen Reisepass ausgereist sind. 6.4. Der Umstand, dass der Shenasnameh der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2008 - zusammen mit der Beschwerdeeingabe des Ehemannes nachgereicht wurde, ändert am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Auch liegen wie hievor bereits ausgeführt, auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/2 E. 5.2 ff.).

E-1738/2007 7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen der Beschwerdeführerin zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 7.1. Wie den Protokollen entnommen werden kann und in der angefochtene Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Sicherheitskräften vorgebracht. In der Beschwerdeeingabe, welche gleichzeitig gegen die (separate) Verfügung betreffend den Ehemann diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 aufgehoben (vgl. E-1629/2007) - als auch gegen die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerichtet war, wird wiederum lediglich auf die Asylgründe des Ehemannes verwiesen. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache des Ehemannes (E-3077/2008, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2008) hervorgeht, können dessen Vorbringen wegen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Daher kann auch bei der Beschwerdeführerin nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 f.). 7.2. Gestützt auf die Aktenlage erscheint somit das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen. 7.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8.

E-1738/2007 8.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des

E-1738/2007 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1738/2007 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung mit einem Diplom in (…) sowie gewisse Berufserfahrungen (vgl. B2, S. 2 und B16, S. 5). Ihr Ehemann hat seinen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([…]) mit mehrjährigen Erfahrungen in einer (…) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie mit den Eltern, Geschwistern und den Angehörigen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführenden (vgl. B16, S. 4 und B15, S. 5), welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können. Überdies können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (E-3077/2008) voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Ferner können sie beim Bundesamt Rückkehrhilfe beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug

E-1738/2007 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren. 9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich deren finanzielle Situation - trotz Einkommen ihres Ehemannes - in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert hat, sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, zumal ihr Ehemann in seinem Beschwerdeverfahren kostenpflichtig geworden ist. Es ist daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1738/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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