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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2010 E-1732/2010

18 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,013 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisiung; Ver...

Testo integrale

Abtei lung V E-1732/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, B._______, C._______, D._______, Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (....). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1732/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eine vierköpfige Familie mit mazedonischer Staatsangehörigkeit und Angehörige der Ethnie der Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. beziehungsweise 8. Februar 2010 verliessen, per Reisebus über Kroatien von dort über ihnen unbekannte Länder am 9. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 17. Februar 2010 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 8. März 2010 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, der Onkel des Beschwerdeführers habe in G._______ einen, in H._______ zwei Mazedonier umgebracht, dass dieser nun in I._______ eine (...) Gefängnisstrafe verbüsse, dass die Familie des Opfers dennoch den Beschwerdeführenden mit Blutrache gedroht habe, dass der Beschwerdeführer schon drei- bis viermal zusammengeschlagen worden sei, dass ihr Haus in Mazedonien im Boden versunken sei, da die Stadt unterirdische Wasserleitungen gebaut habe, dass sie der Stadtverwaltung diesbezügliche Absicht unterstellen würden, dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, um hier in Ruhe leben zu können, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. März 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentliche anführte, der Bundesrat könne Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gälten ("Safe Countries"), zu welchen auch Mazedonien gehöre, E-1732/2010 dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Blutrachesituation erhebliche Widersprüche enthalte, dass beispielsweise der Beschwerdeführer angegeben habe, an der Bushaltestelle körperlich angegriffen worden zu sein, währendessen die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt habe, ihr Mann sei zu Hause überfallen worden, dass aufgrund zahlreicher weiterer Ungereimtheiten der von den Beschwerdeführenden geschilderte Sachverhalt als unglaubhaft bezeichnet werden müsse, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 18. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei mitteilten, sie seien mit der Verfügung des BFM vom 11. März 2010 nicht einverstanden und die Wegweisung aus der Schweiz solle aufgeschoben werden, bis in Mazedonien wieder Ruhe eingekehrt sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. März 2010 feststellte, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie weder Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalte, und den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2010 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichten und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, und zieht in Erwägung, E-1732/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37. VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-1732/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien sind, der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c. aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu- E-1732/2010 wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten die Aussagen der beiden Beschwerdeführenden auch als widersprüchlich qualifiziert und auf die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich verweist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin bei der Befragung Angst vor Schlägen gehabt haben soll und deshalb ihre Aussagen zurückhaltend formuliert habe, die Widersprüche in den Sachverhaltserläuterungen offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass der weitere Vorhalt in der Beschwerde, der Dolmetscher sei serbisch-kroatischer Abstammung gewesen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung anführte, er verstehe mazedonisch nicht so gut, dafür aber serbisch und deutsch, dass demzufolge beide Befragungen in serbischer Sprache durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer am Schluss beider Befragungen die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dass damit das BFM zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden könne nicht geglaubt werden, sie seien Opfer einer Blutracheverschwörung gewesen, dass es dem Gericht schliesslich nicht nachvollziehbar erscheint, der Staat Mazedonien habe mit Absicht die Wasserleitungen explodieren lassen, um das Haus der Beschwerdeführenden zu zerstören, zumal diese Massnahme für den Staat eine sehr teure und aufwändige gewesen wäre, um eine bestimmte Familie zu vertreiben, dass der Staat andere Möglichkeiten gehabt hätte, unerwünschte Anwohner wegzuschicken, E-1732/2010 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdefüh- E-1732/2010 renden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss deren Angaben die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat bei (...) tätig waren und der Beschwerdeführer (...) arbeitete, was angesichts der vorstehend aufgezeigten, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten vor Ort nicht ungewöhnlich erscheint, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1732/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: E-1732/2010 Seite 10

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