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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 E-1731/2012

11 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,852 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1731/2012

Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien

A.______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).

E-1731/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. März 2009 seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am 3. März 2009 über ihm unbekannte Transitländer in einem Auto illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B.______ vom 9. März 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe seit 1999 in C.______, Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) gelebt, wo er zusammen mit seinem Vater im von dort ungefähr acht Kilometer entfernt gelegenen eigenen Betrieb gearbeitet habe, dass die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor ungefähr anderthalb Monaten (zirka Ende Februar 2009, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) Waffen auf dem Feld seines Vaters versteckt und seine Familienangehörigen mit dem Tode bedroht hätten, falls sie den Ort des Verstecks den Behörden melden würden, dass, nachdem ein Mitglied der LTTE bei einer Schiesserei in Chenkaladi von der Armee verhaftet worden sei, nachts zwei Mitglieder der LTTE zu seinem Vater auf das Feld gekommen seien, diesen sowie seine Familie mit dem Tode bedroht und das Waffenversteck ausgehoben hätten, dass nach ungefähr drei Tagen die sri-lankische Armee und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu seinem Vater aufs Feld gekommen seien, worauf dieser ihnen gestanden habe, dass die LTTE Waffen auf seinem Feld deponiert hätten, dass man seinen Vater getreten und von ihm verlangt habe, er (der Beschwerdeführer) solle sich am nächsten Tag bei ihnen zu einer Befragung melden, dass er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben Sri Lanka zwei bis drei Wochen später verlassen habe, dass er seine Identitätskarte zu den Akten reichte,

E-1731/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am 28. Februar 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufforderung zur Befragung durch die srilankische Armee könne bereits mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zugesprochen werden, da es bei solchen Personenkontrollen um die Verhinderung der Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft gehe, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle, dass, sollte die Armee den Beschwerdeführer tatsächlich der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt haben, sie ihn gesucht und verhaftet hätte und nicht bloss seinem Vater hätte ausrichten lassen, er solle sich melden, dass den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit diesen zu kollaborieren, weshalb die Betroffenen zum heutigen Zeitpunkt in der Regel nicht mehr geahndet würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE nicht über ein entsprechendes Profil verfüge, um davon auszugehen, er werde von Seiten der sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch verdächtigt, dass damit keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) rechnen, dies insbesondere auch, weil seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass (unter Verweis auf BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas zulässig, zumutbar und möglich sei, und http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-1731/2012 auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er seiner Rechtsmitteleingabe ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011 (Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) sowie einen Brief seines Vaters im Original mit englischer Übersetzung und Zustellumschlag beilegte, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte, welchen er am 16. April 2012 fristgemäss leistete, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2012 um Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen liess,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-1731/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52), dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, da er aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/6

E-1731/2012 kein Gefährdungsprofil aufweist und darüber hinaus nie festgenommen oder inhaftiert worden ist, dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – die Vorfälle Anfang des Jahres 2009 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers mehr besteht, dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee zu einer Befragung aufgefordert worden ist und sich – ohne Folge zu leisten – noch zwei bis drei Wochen zu Hause aufgehalten hat, gegen die Annahme spricht, er sei in Sri Lanka behördlich gesucht worden, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand in der Beschwerde, dass er wegen Verdachts, sich am Aufbau einer neuen tamilischen Widerstandsorganisation zu beteiligen, noch heute behördlich gesucht werde, und die Behörden nicht sicher gewusst hätten, ob er Mitglied der LTTE gewesen sei, nichts zu ändern vermag, weil davon auszugehen ist, dass – wäre der Beschwerdeführer tatsächlich unter Verdacht gewesen, Mitglied der LTTE zu sein oder mit diesen zu kollaborieren – die Behörden mit aller Härte gegen ihn vorgegangen wären, dass angesichts der gut strukturierten und organisierten sri-lankischen Armee und EPDP nicht verständlich ist und gegen seine Suche spricht, dass diese Gruppierungen ihn nicht hätten ausfindig machen können, dies umso mehr, als dass er sich angeblich zu Hause versteckt habe und nie weggegangen sei, dass Entsprechendes auch in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Vaters gilt, wonach seine Familie wegen der Probleme von nach D._______ geflohen sei, wo sie von den Karuna- Truppen befragt und in grosser Sorge leben würde, weil dem Brief keine

E-1731/2012 Hinweise entnommen werden können, dass seine Familie wegen des Beschwerdeführers behelligt worden wäre, dass dem besagten Schreiben ebenso wenig entnommen werden kann, dass der (...) wegen der Person des Beschwerdeführers von den Karuna- Truppen mitgenommen worden sei und (...) daher verstört sein soll, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-1731/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, stichhaltig darzulegen, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 vorgenommenen Einschätzung verwiesen werden kann, welche im Wesentlichen mit der Einschätzung des BFM übereinstimmt, wonach seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-1731/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Ostprovinz – aus welcher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1), im Gegensatz zum sogenannten "Vanni-Gebiet, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, wo eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage weitgehend als unzumutbar einzustufen ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3), dass der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer aussagegemäss von (…) bis (…) in C.______ (Distrikt Batticaloa) gelebt hat, wo noch Familienangehörige (Angaben zu den Familienangehörigen) wohnen und er die Schule bis zum O-Level besucht und in Familienbetrieb gearbeitet hat (vgl. Akten BFM A 1/13 S. 3 f., A 9/16 S. 5), weshalb davon ausgegangen werden kann, er verfüge dort nebst seinen Verwandten auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dass zudem nebst seinen Eltern und (...) weitere Familienangehörige (Angaben zu Familienangehörigen) in D._______ (Nordwestprovinz) leben, womit er auch dort über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, er könne sich aufgrund seines sozialen Umfeldes, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrungen im Familienbetrieb in Sri Lanka und im (…) in der Schweiz in seinem Heimatland reintegrieren und sich eine Existenz aufbauen, dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre als abgewiesener Asylsuchender einer Risikogruppe an und werde allein aus diesem Grund bei einer Rückkehr von den srilankischen Behörden festgenommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE a.a.O. E. 8.4), dass auch der Verweis in seiner Beschwerdeeingabe auf das Themenpapier der SFH vom 22. September 2011 nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu gelangen,

E-1731/2012 dass damit der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1731/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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