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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 E-1731/2009

7 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,242 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1731/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer mit Zustimmung von Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1731/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Plateau-State) stammender ethnischer Haussa mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge Nigeria per Schiff am 30. November 2008 verliess und über eine ihm unbekannte Route am 23. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 27. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten nicht für ihn sorgen können, weshalb er seit dem 5. Lebensjahr in Aba bei einem Mitglied der Pfingstgemeinde aufgewachsen sei, wo er zum christlichen Glauben konvertiert habe, dass dort noch weitere vier Personen gewohnt hätten, die bei ihrer Volljährigkeit jeweils krank geworden und anschliessend nach Amerika geschickt worden seien, von dort aber nie zurückgekehrt seien, dass er (Beschwerdeführer) ebenfalls krank geworden sei, und er sich davor gefürchtet habe, ihm könne dasselbe widerfahren, weshalb er im August 2008 entschieden habe, nach B._______ zu seinen Eltern zurückzukehren, dass er in Bezug auf diese Vorkommnisse Anzeige erstattet habe, dass es am (...), ein Tag nach den Gemeindewahlen von B._______, zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, E-1731/2009 dass Muslime auch ihr Haus angegriffen und in Brand gesteckt hätten, wobei er aus dem Fenster entkommen sei und in der Kirche habe Zuflucht finden können, dass er selbentags mit dem „Junior Pastor“ nach Lagos gegangen sei, das sie ungefähr zwei Tage später per Schiff verlassen hätten, dass er zwecks Abklärung seiner Krankheit eine Woche vor der Anhörung im Spital gewesen sei, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – am 6. März 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich, sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster und an das BFM adressierter Eingabe vom 13. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung sei zwecks Eintreten und materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die nicht signierte Beschwerde von Amtes wegen an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist ab Erhalt der Zwischenverfügung einräumte, um die Beschwerde mit Originalunterschrift einzureichen, E-1731/2009 dass der Beschwerdeführer am 1. April 2009 fristgerecht eine ergänzte und mit seiner Originalunterschrift versehene Eingabe nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-1731/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf E-1731/2009 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. Januar 2009 sowie der Direktanhörung vom 10. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass – nach Prüfung der Akten – festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung, Identitätsdokumente abzugeben, dieser nicht nachgekommen ist, weshalb seine Identität bis heute nicht feststeht, dass er überdies weder in der Lage war, die Reise differenziert zu schildern, noch den Ausreisezeitpunkt oder den Ankunftsort des Hafens zu benennen, dass seine Behauptung, er habe nie Identitätspapiere besessen, keinen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Identitätspapieren darstellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Nichtbemühen um den Erhalt eines Identitätsausweises) die Vermutung der Verheimlichung seiner Identitätsdokumente erhärtet, dass durch sein Aussageverhalten insgesamt der Eindruck entsteht, er habe die zu seiner Flucht führenden Ereignisse nicht selbst erlebt, zumal sie jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen, dass weiter auffällt, dass er keine Kenntnisse über die Pfingstgemeinde hat, obwohl er seit seinem fünften Lebensjahr deren Mitglied sein will und regelmässig zur Kirche gegangen sei, E-1731/2009 dass insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Überfall auf das Elternhaus in B.______ und der Flucht nach Lagos realitätsfremd erscheint, zumal er sich seinen Angaben zufolge nicht nach dem Schicksal seiner Eltern erkundigt und die nigerianischen Behörden nicht um Schutz ersucht hat, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal darin eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Internetauszug das Erzählte nicht zu belegen vermag, dass unbestritten ist, dass es am (...) nach den Gemeindewahlen in B._______ zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen gekommen war, welche mehrere Todesopfer gefordert hatten, dass diese Ereignisse jedoch nichts daran ändern, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1731/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der sein bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt sind, E-1731/2009 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1731/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Stella Boleki Versand: Seite 10

E-1731/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 E-1731/2009 — Swissrulings