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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 E-1725/2008

15 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | 13 532 194

Testo integrale

Abtei lung V E-1725/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-1725/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. August 2006 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 13. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2006 fand im Transitzentrum (...) die Erstbefragung statt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 4. Oktober 2006, und eine ergänzende Anhörung wurde am 12. Februar 2008 durchgeführt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz Dohuk, wo er zusammen mit seinen Eltern und Brüdern erst in der Stadt B._______ und ab 1999 im Dorf C._______ gelebt habe. Seit 1995 sei er als (Berufsbezeichnung) tätig gewesen. Sein Vater sei (Datum) krankheitshalber verstorben. Sein älterer Bruder habe sich in Dohuk in eine Frau verliebt und um ihre Hand angehalten. Als die Angehörigen der Frau mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien, habe er sie entführt. Daraufhin hätten der Vater und die Brüder der Frau sowohl diese als auch seinen Bruder töten wollen. Schliesslich sei stattdessen eine grössere Geldsumme und der Wegzug des Bruders und der Frau aus der Gegend verlangt worden. Der geforderte Betrag sei bezahlt worden und die ganze Familie des Beschwerdeführers sei (...) 2006 nach D._______ (Distrikt Mosul) gegangen. Dort habe er im Auftrag von Oberst T. der irakischen Nationalgarde Wasserbehälter hergestellt. Wegen dieser Tätigkeit sei er Mitte August von Terroristen in einem Schreiben bedroht worden. Er habe den Drohbrief Oberst T. gezeigt, der sich der Sache habe annehmen wollen. Einige Tage später hätten unbekannte Personen den Beschwerdeführer aus dem gleichen Grunde - Tätigkeit für die irakische Armee - bedroht. Er sei von diesen unter dem Vorwand eines Arbeitsauftrages mitgenommen, geschlagen und festgehalten worden, habe sich aber noch gleichentags befreien können. Daraufhin habe er zusammen mit seinen Angehörigen D._______ verlassen und sei nach E._______ (Orstangabe) gegangen. Aus Angst vor Terroristen habe er schliesslich den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - eröffnet am 25. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- E-1725/2008 genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz erachtete die Asylgründe als unglaubhaft und nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer ursprünglich aus Dohuk, mithin aus einer der drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) stamme, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Auch würden angesichts seiner Berufserfahrung und des in der Heimatprovinz bestehenden sozialen Beziehungsnetztes keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2008 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung (...) bei. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Mai 2007) im Wesentlichen an, die Sicherheitslage in den kurdischen Provinzen bleibe entgegen den Einschätzungen des BFM angesichts zahlreicher Anschläge nach wie vor unvorhersehbar. Seit Februar 2007 habe eine Verlagerung der Gewalt vom Süden des Irak Richtung Norden stattgefunden, und es sei zu einem gewaltsamen Vorgehen gegen kurdische Rebellen im Südosten der Türkei und im Nordirak gekommen. Der Beschwerdeführer habe Dohuk verlassen müssen, da er sich in Lebensgefahr befunden habe und keine staatliche Hilfe zu erwarten gewesen wäre. Er würde in Dohuk nicht in der Lage sein, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. D. Am 1. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Am 9. April 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. E-1725/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, E-1725/2008 ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da E-1725/2008 es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 wurde überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgründe als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant gewertet wurden. Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe eine Lebensgefahr in Dohuk wegen möglicher Rache der Angehörigen der Frau seines Bruders ins Feld führt, ist mit dem BFM neben dem Vorbehalt der Unglaubhaftigkeit des Geschilderten festzuhalten, dass es bereits an Anhaltspunkten für eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung fehlt, da er in den Anhörungen eindeutig aussagte, man habe nur verlangt, dass sein Bruder und die Frau wegziehen müssten, nicht aber die restlichen Familienmitglieder. Zudem sei eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegengehalten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung E-1725/2008 sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 5.6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk und hat sich lediglich die letzten Monate vor seiner Ausreise in der Nähe von Mosul aufgehalten. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen teilweise widersprüchlich und lückenhaft sind (vgl. act. A1, S. 3; A19, S. 3, 7, 17 zu Angaben über Aufenthaltsorte und Geburtsdaten seiner Geschwister) und seine Mutter, eine Schwester und seine zwei Brüder zur Zeit in E._______ leben, ergibt sich aus seinen Aussagen das Vorhandensein eines E-1725/2008 verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der Provinz Dohuk: Eine seiner Schwestern, ein Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits befinden sich dort, zudem ein Freund des Beschwerdeführers, der für ihn seine Mutter in E._______ ausfindig gemacht hat (vgl. act. A19, S. 7, 8). Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über wenige Jahre Schulbildung - die Gründe für den Schulabbruch sind erheblich widersprüchlich (vgl. act. A19, S. 16) - aber es ist angesichts seines Alters (...) und seiner zehnjährigen beruflichen Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) (vgl. act. A1, S. 2), wobei er diesen Beruf nach eigenen Angaben bis Sommer 2006 in der Provinz Dohuk mit Erfolg ausübte (vgl. act. A19, S. 8), davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer, der im Übrigen gemäss Aktenlage an keinerlei gesundheitlichen Problemen von Bedeutung leidet, die Rückkehrhilfe der Schweiz und die Hilfe seiner Verwandten den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Situation im Irak sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht verfügt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 9. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. E-1725/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 9

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