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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 E-1722/2008

9 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,838 parole·~9 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung V E-1722/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1722/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Erbil, am 26. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. September 2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2007 das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beantragte und gleichzeitig im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme um vorgängige Edition sämtlicher Verfahrensakten ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 das Aktenverzeichnis sowie die zur Edition freigegebenen Akten jeweils in Kopie zustellte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 die mit Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, E-1722/2008 dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei, dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 28. März 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gleichzeitig unter Fristansetzung einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- erhob, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- fristgemäss leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1722/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-1722/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2005 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der vom BFM festgestellten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegenhält, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung erscheine aufgrund der allgemeinen Lage im Nordirak sowie insbesondere auch der militärischen Intervention der Türkei im Nordirak der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak nicht als grundsätzlich zumutbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass E-1722/2008 eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur militärischen Intervention der Türkei im Nordirak an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese Ereignisse räumlich eng begrenzt sind, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus C._______, Provinz Erbil, stammt, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak vom 25. Dezember 2002 gelebt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe geltend macht, sein Vater sei bereits seit längerer Zeit tot, seine Mutter sowie seine Geschwister würden seit dem Jahre 2005 in D._______ leben, ein Onkel väterlicherseits sei immer noch im Gefängnis und ein Onkel mütterlicherseits lebe ebenfalls in D._______, dass er somit über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion verfüge, weshalb auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung weitere Verwandte, Cousins, erwähnte, welche in seiner Herkunftsregion leben würden (vgl. A7/26, S. 11), E-1722/2008 dass der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre in C._______ verbrachte und dort auch die Schule besuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass er in C._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte gute Integration nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal im vorliegenden Fall auch nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. A7/26, S. 11) und in der Schweiz seit über zwei Jahren als Aushilfe Housekeeping arbeitet, er somit über Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1722/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 11. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-1722/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 9

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