Abtei lung V E-1710/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. 1. A._______, 2. B._______, Serbien, beide vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1710/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Roma mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Vojvodina), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2006 zusammen mit Verwandten (N ..., N ... und N ...) und reiste am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2007 wurde sie im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 29. Januar 2007 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Ehemann und ihr Schwager seien seit ihrer Kindheit von Mitschülern geschlagen und malträtiert worden, weil sie der Minderheit der Roma angehören würden. Sie seien dazu aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Kurz vor ihrer Ausreise sei ihr Haus beschädigt, die Fenster eingeschlagen und überall Schaden angerichtet worden. Ihr Ehemann habe den Vorfall der Polizei gemeldet und sie seien dazu auch befragt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Der Beschwerdeführer, ein Roma aus (...) (Provinz Vojvodina) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2007 und reiste am 18. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2007 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 29. Januar 2007 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und sein Bruder seien wegen ihrer Ethnie seit ihrer Kindheit von Jugendlichen malträtiert und beleidigt worden. Die Angreifer, deren Anführer C._______ gewesen sei, hätten die Fenster des Hauses der Familie des Beschwerdeführers eingeschlagen und ihnen gedroht, das Haus in Brand zu stecken, wenn die Familie das Dorf nicht verlassen würde. Der Beschwerdeführer habe mehrmals bei der Polizei vorgesprochen und Anzeige erstattet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer E-1710/2007 sei seiner Ehefrau erst später nachgefolgt, da im Fahrzeug des Schleppers kein Platz mehr gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. März 2007 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Punkt der Wegweisung aufzuheben und die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2007 wurden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführer bezahlten den Kostenvorschuss fristgerecht am 29. März 2007. E-1710/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-1710/2007 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer unsubstanziierte und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht haben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Februar 2007 verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 ausgeführt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über die angeblichen Benachteiligungen keineswegs substanziiert berichten konnte, sondern ohne genauere Ausführungen lediglich angab, er sei von einer Gruppe Jugendlicher in Auseinandersetzungen verwickelt beziehungsweise von ihnen angegriffen worden. Weiter hat er zwar wiederholt behauptet, diese Behelligungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben, seine diesbezüglichen Schilderungen blieben jedoch vage und wenig substanziiert. Ferner war auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über die Behelligungen ihres Ehemannes schlüssige Auskünfte zu geben. Im Weiteren ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise seiner Angehörigen kaum nachvollziehbar, zumal er gemäss seinen Aussagen zu den Eltern seiner Ehefrau gegangen sei und sich weder um das angeblich zerstörte Haus gekümmert noch eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, obwohl es sich bei diesem E-1710/2007 letzten Übergriff - dem Einschlagen der Fensterscheiben des Hauses um das schlimmste Ereignis gehandelt haben soll. Schliesslich vermag das allgemein gehaltene Argument in der Beschwerdeschrift, wonach die staatlichen Stellen sich bei Angriffen gegen Roma passiv verhalten oder diese sogar verantwortlich machen würden, vorliegend nicht zu überzeugen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kann zudem davon ausgegangen werden, dass er sich allfälligen Nachstellungen durch eine Gruppe Jugendlicher auch durch eine Wohnsitzverlegung, beispielsweise zu den Eltern der Ehefrau, wohin er nach der Ausreise der Angehörigen auch gegangen sein will, hätte entziehen können. 4.2 Insgesamt besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung für eine Ergänzung der Akten, da der Sachverhalt genügend abgeklärt und hinreichend erstellt ist und in der Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht wurde. Deshalb ist der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). E-1710/2007 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt E-1710/2007 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 5.10 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Die Beschwerdeführer sind noch jung und gesund. Sie wohnten bis vor ihrer Ausreise zusammen mit ihren Angehörigen (N ..., N ..., N ...) in einem eigenen Haus und lebten gemäss ihren Angaben von der Landwirtschaft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen E-1710/2007 sie einerseits mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen sie auch in der Schweiz an der gleichen Adresse leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie weiterhin zurückgreifen können (vgl. Akte A1, S. 3; A4, S. 1), zumal die Asylgesuche dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Andererseits steht ihnen auch die Möglichkeit offen, bei den Eltern der Beschwerdeführerin, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgehalten habe, um Unterstützung zu ersuchen. Überdies kann gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer sowie diejenigen ihrer Verwandten in deren Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass die Familie nach wie vor über ein Haus mit Land verfügt, womit ihre Existenz weitgehend gesichert sein dürfte. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- E-1710/2007 desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-1710/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 11