Abtei lung V E-1709/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1709/2009 Sachverhalt: A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2004 wurde vom BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2004 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 31. August 2004 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 15. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 trat das BFM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2008 abgewiesen C. Eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2008 wurde vom BFM mit Verfügung vom 26. September 2008 – eröffnet am 3. Oktober 2008 – als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und unter Gebührenauflage abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 30. September 2008 sowie 2. und 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage ärztlicher Atteste des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 29. September 2008 und des [Spital] vom 2. Oktober 2008 um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen eines separaten Wiedererwägungsverfahrens. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Begehren keine Folge geleistet werde. E-1709/2009 F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 forderte der Beschwerdeführer das BFM auf, sein Wiedererwägungsgesuch korrekt zu behandeln oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. G. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 teilt das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Gesundheitszustand sei Gegenstand der Verfügung vom 26. September 2008 gewesen und die Wegweisungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. H. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und forderte den Ausstand des Sektionschefs, welcher das letzte Schreiben mitunterzeichnet hatte. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des [Spital] vom 16. Oktober 2008 und ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), Allgemeinmedizin, C._______, vom 22. Oktober 2008 ein. J. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 teilte der Amtsvorsteher dem Beschwerdeführer mit, das den Anträgen auf Ausstand und anderweitige Massnahmen nicht stattgegeben werde und die Verfügung des BFM vom 26. September 2008 sowie das Schreiben vom 9. Oktober 2008 anfechtbar seien. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, das BFM sei anzuweisen, seine Anträge betreffend das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. L. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als dass die Nichteintretensverfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 aufgehoben wurden und das Bundesamt angewiesen wurde, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. E-1709/2009 M. Mit Verfügung vom 9. März 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 19. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebene Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2009 – vorab per Telefax – beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung der Vollzugs der Wegweisung sowie um Einräumen einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts sowie einer detaillierten Kostennote. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist einen aktuellen und ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen. P. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. und 30. April 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe und reichte einen Arztbericht von Dr. med. (...), Psychiatrie-Zentrum B._______, vom 28. April 2009 sowie ein Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. E-1709/2009 R. Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. (...), Psychiatrie-Zentrum B._______, vom 10. Juli 2009 ein. S. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax-Eingabe vom 19. August 2009 eine Kostennote zu den Akten. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des (...) Kantonsspitals vom 9. Dezember 2009 zu den Akten Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-1709/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da der Beschwerdeführer sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun- E-1709/2009 desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). E-1709/2009 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien in der Türkei behandelbar. Die Fortführung einer notwendigem Behandlung könne in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Vertretung in der Türkei, der für den Vollzug zuständigen Behörde und den behandelnden Ärzten sichergestellt werden Zudem könne der Beschwerdeführer ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mithilfe der behandelnden Ärzte auf die Rückkehr in die Türkei vorzubereiten und es könne für die notwendige medizinische Betreuung beim Vollzug gesorgt werden. Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Bericht des [Spital] vom 2. Oktober 2008 unter Einhaltung suizidsichernder Massnahmen während der Rückschaffung reisefähig. Allfällige suizidale Tendenzen könnten medikamentös gedämpft werden. Zudem seien depressive Episoden bei Ausländern, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, nicht selten und stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Unter diesen Umständen erübrige sich eine nähere Abklärung der psychischen Zustands des Beschwerdeführers oder die Ansetzung eine Frist zur Nachreichung weiterer Arztberichte. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren, das Bundesamt habe sich mit seiner Beurteilung, es bestehe kein Anlass für weitere Abklärungen, über die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2009 getroffene Einschätzung hinweggesetzt. Dieses Urteil habe implizit die Aufforderung enthalten, den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, vollständig und richtig abzuklären. Eine Neubeurteilung ohne weitere Abklärungen ergebe keinen Sinn. Das BFM habe nur pro forma einen materiellen Wiedererwägungsentscheid getroffen und dessen Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand seien rein spekulativer Art. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Namentlich sei versäumt worden, einen ausführlichen psychiatrischen Bericht einzufordern. Im Weiteren müsse seine Erkrankung ihre Ursache in Erlebnissen im Heimatstaat haben und liege nicht nur an einer Enttäuschung über die verfügte Wegweisung. Eine erfolgversprechende Behandlung sei unter diesen Umständen im Heimatstaat nicht möglich, da er sich dort nicht sicher fühle. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht einmal in der dank der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingetretenen Situation relativer Sicherheit verbessert. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine E-1709/2009 Suizidalität nur vorgeschoben sei, sei doch durch Arztberichte dokumentiert, dass es zu suizidalen Episoden gekommen sei, in einem Zeitpunkt zu dem er nicht akut von einer Ausschaffung bedroht gewesen sei. 8. Zu der verfahrensrechtlichen Rüge des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 20. Februar 2009 zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert habe, weshalb die Sache zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM legte hingegen seiner Verfügung vom 9. März 2009, in welcher es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festhielt, im Wesentlichen dieselben Argumente zugrunde, mit welchen es in den Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2008 das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründete. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Zudem sind Beweise abzunehmen über jene Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (EMARK 2004 Nr. 17 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Es muss bezweifelt werden, dass das BFM mit seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als hinreichend erstellt erachtet werden kann und - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die vorliegende Aktenlage die antragsgemässe Zuerkennung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt, so dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver- E-1709/2009 folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). 9.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (EMARK 1999 Nr. 27). 9.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. 9.3.1 Gemäss den ärztlichen Berichten des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 29. September 2008, 16. Februar 2009 und 28. April 2009 sowie des [Spital] vom 2. und 16. Oktober 2008 wurden beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Nach einem Suizidversuch am 29. September 2008 war er von 29. September bis 16. Oktober 2008 in stationärer Behandlung im [Spital]. Vom 5. Dezember 2008 bis 16. Januar 2009 war er in der psychiatrischen Klinik D._______ hospitalisiert. Am 24./25. Dezember 2008 sowie 16./17. Januar 2009 erfolgten stationäre Behandlungen im Spital E._______ wegen Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht. Der Beschwerdeführer wird derzeit medikamentös sowie mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen und Ergotherapie behandelt. Dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 28. April 2009 ist weiter zu entnehmen, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers trotz der Behandlung kaum gebessert hätten und mit keiner ent- E-1709/2009 scheidenden Besserung zu rechnen sei, solange das Problem der fehlenden existenziellen Sicherheit weiterbestehe. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 festgestellt wurde, ist aus diesen Umständen zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Aufgrund des von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsbildes und dem Krankheitsverlauf kann in vorliegendem Fall nicht überzeugend davon ausgegangen werden, es handle sich um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlungen und der Beschwerdeführer setze den drohenden Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr können keine ernsthaften Zweifel an einer gesundheitsgefährdenden psychischen Störung begründet werden. Der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten trotz intensiver Behandlung nicht wesentlich gebessert hat, und die von ihm subjektiv empfundene ernsthafte Gefahr im Falle einer Rückkehr sowie der Therapiebedarf dürften einer erfolgreichen Behandlung im Heimatstaat entgegenstehen, auch wenn es heute in der Türkei medizinischpsychiatrische Versorgungsmöglichkeiten gibt. Eine zwangsweise Rückführung dorthin könnte zu einer erheblichen psychischen Dekompensation führen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer einer existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die voraussichtlich auch durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit kompensiert werden könnte. Die eingereichten ärztlichen Berichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zukünftig kaum in der Lage sein dürfte, sich so zu kontrollieren, dass er sich selbst vor einer Schädigung seiner eigenen Gesundheit mit genügender Sicherheit bewahren könnte. Eine erzwungene Rückkehr würde ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen könnte. 9.3.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug im E-1709/2009 heutigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist;. 9.4 Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 9.5 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse verzichtet werden. 10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 9. März 2009 aufzuheben und dieses anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2007 den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 12. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 19. August 2009 auf Fr. 3'123.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-1709/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. März 2009 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2007 vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'123.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde: Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 13