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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2015 E-1708/2015

15 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 parole·~9 min·1

Riassunto

Anerkennung der Staatenlosigkeit | Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1708/2015

Urteil v o m 1 5 . April 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).

E-1708/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Infolge der Zuständigkeit Griechenlands trat das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Griechenland. Daraufhin galt der Beschwerdeführer seit dem 26. August 2010 als verschwunden. Am 5. Dezember 2012 stimmte die Schweiz einem Rückübernahmeersuchen der schwedischen Behörde zu. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2013 von Schweden in die Schweiz überstellt. B. Am 23. Januar 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 abgelehnt und es wurde eine vorläufige Aufnahme verfügt. Diese Verfügung ist am 8. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen. C. Am 7. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machte geltend, er stamme aus der nordsyrischen Provinz Al Hassaka und sei ein in Syrien nicht registrierter Kurde. Er gelte als Maktum und habe die syrische Staatsangehörigkeit noch nie besessen und könne diese wegen des herrschenden Bürgerkriegs und wegen des illegalen Übertritts der syrischen Grenze nicht mehr beantragen. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 7. Januar 2014 ab. E. Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben, er sei als Staatenloser anzuerkennen und es sei sein Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten

E-1708/2015 und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. Zu Stellungnahmen des SEM sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Asb. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat. Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt

E-1708/2015 (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4). 3.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z.B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 996–1001). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Staatenlosigkeit nicht gelungen sei. Anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er ausgesagt, er sei syrischer Staatsangehöriger, was er später korrigiert habe, indem er behauptet habe, er sei Adschnabi. Im zweiten Asylverfahren hingegen behaupte er, er sei Maktum. Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass er in Schweden ebenfalls als syrischer Staatsbürger registriert worden sei, habe er keine plausible Erklärung geben können. Sodann habe er zunächst angegeben, bei den schwedischen Behörden einen Ladenmietvertrag zum Beweis seiner Rückkehr vorgelegt zu haben, wohingegen er dann geltend mache, zwar einen Laden gehabt zu haben, diesen aber nicht auf eigenen Namen habe registrieren lassen können. Des Weiteren sei es ihm nicht

E-1708/2015 gelungen seine Nachteile als Angehöriger der Maktumin zu schildern. Sodann bestünden Zweifel an der nachgereichten Bestätigung des Mukhtar, weil unter anderem die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen in der Bestätigung übereinstimmen würden und auf der Bestätigung eine Nummer stehe, wie sie typischerweise syrische Staatsbürger besässen (sog. Registrierungsnummer). 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer in der Beschwerde das bereits Bekannte wiederholt und auslegt, gelingt es ihm nicht das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft macht und ein ebenso von Widersprüchen belastetes Dokument einreicht, womit es ihm nicht gelingt, seine geltend gemachte Staatenlosigkeit nach Art. 1 Ziff. 1 StÜ darzulegen. Auf Beschwerdeebene macht er beispielsweise geltend, er habe nie gesagt, syrischer Staatsangehöriger zu sein (Beschwerdeschrift S. 6). Er hat jedoch bereits am 2. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt unterschriftlich bestätigt, syrischer Staatsbürger zu sein. Indem die Beschwerdeschrift der Vorinstanz vorwirft, ihre "Dolmetscher-Probleme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Griff" gehabt zu haben, erschöpft sie sich somit in appellatorischer Kritik (Beschwerdeschrift S. 6). Im Weiteren untermauern seine Ausführungen zu den Läden, welche er zunächst auf eigenen Namen gemietet haben will und dann geltend macht, dies habe er als Maktum nicht können, die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Seine Stellungnahme im rechtlichen Gehör zu den Ungereimtheiten seiner diesbezüglichen Angaben zeugen ebenfalls davon, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen (SEM-Akte, B 6 S. 3). Was die eingereichte Bestätigung des Mukhtar anbelangt, so hat die Vorinstanz in Anbetracht deren Inhalts, der widersprüchlichen Aussagen hierzu und im Verbund mit allen anderen Ungereimtheiten zu Recht dieser keine Beweiskraft zugesprochen. Wenn diese Bestätigung dermassen wichtig ist – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – und der Beschwerdeführer diese tatsächlich seit seiner Schulzeit besessen haben soll, ist im Übrigen der späte Zeitpunkt deren Einreichung nicht nachvollziehbar. Mit Ausführungen wie, "dass es die syrischen Behörden mit dem Geburtsdatum nicht genau nehmen", gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas

E-1708/2015 entgegen zu stellen (Beschwerdeschrift S. 8). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1708/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistädnung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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