Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1700/2016
Urteil v o m 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
E-1700/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. November 2014 und gelangte von Colombo über Dubai an einen ihm unbekannten europäischen Flughafen, von wo aus er mit einem Personenwagen am 24. November 2014 in die Schweiz gelangte und wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 22. Dezember 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 3. Februar 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) fortgesetzt werde. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit seiner Familie von B._______, C._______ (Jaffna- Distrikt) nach D._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, nachdem sein Cousin erschossen worden sei. Noch im selben Jahr, kurz vor dem Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seien zwei seiner Geschwister von Angehörigen der LTTE mitgenommen worden und seien seither verschwunden. Im Jahr 2008 sei ihr Haus bombardiert und zerstört worden. Er sei daraufhin mit seinem Vater geflüchtet, seinen älteren Bruder hätten sie dabei aus den Augen verloren und ihn seither nicht wiedergesehen. Im Mai 2009 seien er und sein Vater in ein Flüchtlingscamp nach Mannar gebracht worden, wo sie bis im Jahr 2014 geblieben seien. Während dieser Zeit seien er und sein Vater mehrmals von Soldaten nach dem Verbleib der Geschwister beziehungsweise Kinder gefragt worden. Schliesslich hätten sie das Camp, nach der Bezahlung einer grösseren Menge Geld, verlassen können und seien nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien er und sein Vater immer wieder von Soldaten aufgesucht und auf die Geschwister beziehungsweise die Kinder angesprochen worden. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei vorgeworfen worden, er würde – wie seine Geschwister – den LTTE angehören. Er sei mehrmals aufgefordert worden, ehemalige LTTE- Mitglieder zu verraten und der Armee beizutreten. Aus Furcht, von den Soldaten gegen seinen Willen ins Militär eingezogen zu werden, habe er seine Heimat schliesslich verlassen und sei mithilfe eines Schleppers ausgereist.
E-1700/2016 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtsregister, seinen Schülerausweis aus Valvettithurai sowie eine Kopie der Todesurkunde seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 17. März 2016 als aussichtslos erscheine, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 8. April 2016 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
E-1700/2016 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1700/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umzug ins Vanni-Gebiet, zu seiner Schulzeit in D._______ sowie zu den Vorsprachen des Militärs seien widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe er – trotz seines angeblichen Aufenthalts von fast fünf Jahren – auch keine näheren Angaben zur genauen Bezeichnung oder zur Lage des Camps machen können, wo er und sein Vater sich angeblich bis im Januar 2014 aufgehalten hätten. Es habe in dieser Gegend im Jahr 2014 ausserdem keine geschlossenen Camps mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers den Tatsachen widersprechen würden. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Grundsätzlich seien die individuellen Merkmale des Beschwerdeführers (Alter zwischen 20 und 45 Jahren und angeblich illegales Verlassen Sri Lankas) zwar geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zu der Annahme, er habe über einen „background-check“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne sich einerseits nicht gut an die Daten erinnern, weil er damals zu jung gewesen sei, andererseits komme er aus einer polychronen Kultur. Terminen und Pünktlichkeit werde in dieser Kultur keine allzu grosse Bedeutung beigemessen und so werde der Unterschied zwischen zwei, drei Monaten kaum wahrgenommen. Er sei als Jugendlicher zudem noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, dies hätte sein Zeitgefühl wohl etwas stärker strukturiert. Es sei zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner Ausreise nie Verantwortung für
E-1700/2016 sich selber habe tragen müssen und er habe noch nicht lange das Selbstvertrauen, sich selbstständig auszudrücken. Zudem sei er es gewohnt, Autoritäten zu vertrauen und sie nicht zu verärgern. Zu den Ausführungen des SEM, er habe seinen Schülerausweis im Jahr 2014 in C._______ abgeholt, könne er keine Stellung nehmen, da der angegebene Aktenverweis falsch sei. Auch habe die Vorinstanz nicht angegeben, worauf sich ihre Ausführungen bezüglich der Schliessung der Camps stützen würden, weshalb er auch hierzu keine Stellung beziehen könne. Widersprüche zwischen den Befragungen, welche nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft dienten, seien zudem nur dann relevant, wenn sie diametral voneinander abweichen oder bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Seine in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift gemachten Angaben seien mit seinen Aussagen an den Befragungen vereinbar. Dass er die Richtigkeit seiner Aussagen anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er die Autoritätsperson beziehungsweise den Befrager nicht habe verärgern wollen. Zwei seiner Familienmitglieder seien von den LTTE eingezogen worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe die grosse Gefahr, dass er wieder ins Visier der Behörden gelange und einer schlimmen Behandlung ausgesetzt werde. 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sowie seine Vorbringen bezüglich der Ausreise aus seinem Heimatstaat zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte.
5.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die angebliche Behelligung durch die Soldaten beziehungsweise Polizisten im Flüchtlingscamp nicht ansatzweise. Vielmehr gab er an, das Militär habe ihn etwa ab Ende Oktober 2014 aufgesucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 8) beziehungsweise er sei ab Februar/März 2014 von der Armee über
E-1700/2016 die Tätigkeiten seiner beiden Geschwister für die LTTE befragt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 8). Erst anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, von der Polizei bereits im Camp auf seine beiden Geschwister angesprochen worden zu sein. Auch dabei machte er jedoch widersprüchliche Angaben. So gab er zunächst zu Protokoll, er sei erst zwei Jahre nach seiner Ankunft im Camp (angebliche Ankunft 2009) befragt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 21 und 58). Später gab er an, er sei im Jahre 2009 im Camp auf seine Geschwister angesprochen worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 162). Diese widersprüchlichen Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines angeblichen Aufenthalts im Camp nur oberflächliche und vage Angaben machte. So konnte er weder die Umgebung noch die Hin- oder Rückfahrt zum Camp detailliert beschreiben, obwohl er im Jahre 2014 – als er das Camp angeblich verliess – bereits (…) Jahre alt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 26 ff.). Aufgrund dieser divergierenden und unsubstantiierten Aussagen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich tatsächlich im besagten Camp aufhielt und während seines dortigen Aufenthalts sowie auch nach seiner angeblichen Rückkehr nach B._______ von den Behörden belästigt wurde. Der Beschwerdeführer machte sodann auch bezüglich seiner Schulzeit widersprüchliche Angaben. So gab er zunächst an, die Schule bis im Januar 2009 besucht zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 4). Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er habe die Schule bis im Dezember 2008 besucht (Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 100). Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Abreise aus seinem Dorf, welches er im Oktober 2014 (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 192) beziehungsweise im November 2014 (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 6) verlassen haben will. 5.2 Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer – wie in seiner Rechtsmitteleingabe vorgebracht – aufgrund seiner Herkunft beziehungsweise seiner Kultur, Daten und Terminen keine allzu grosse Bedeutung beimisst. Die offensichtlich divergierenden Aussagen hinsichtlich der Behelligung durch das Militär sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Abreise nach Colombo lassen sich damit jedoch nicht erklären. Bezüglich des Abreisedatums ist überdies nur schwer nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Datum irren konnte, hätte er sich doch – je nach Aussage – vor seiner Abreise nur noch eine Woche oder dann gleich einen Monat in Colombo aufgehalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 4 und A19/22, F 192). Dass er das Protokoll der BzP – wie in
E-1700/2016 der Beschwerde vorgebracht – nur unterschrieben habe, damit er den Befrager nicht verärgere, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Befragungsprotokoll vom 22. Dezember 2014 keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung unwohl oder gar eingeschüchtert fühlte. Im Übrigen brachte auch seine im Rahmen des Testverfahrens beigeordnete Rechtsvertretung keine Anmerkungen an.
5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Ausreise aus Sri Lanka unglaubhafte Angaben machte. Vorbringen zum Reiseweg sind nicht lediglich als isolierte unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sie lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So kann dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden, dass er sowohl in Colombo als auch in Dubai sowie am europäischen Ankunftsflughafen seinen (angeblich gefälschten) Reisepass nicht selbst vorgewiesen habe (Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 6), zumal gerichtsnotorisch ist, dass an internationalen Flughäfen jede Person ihren Reisepass selbst vorweisen muss.
5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE (Geschwister) ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
E-1700/2016 Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
5.4.2 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er, wie von ihm dargelegt, aufgrund seiner Geschwister, eine Verbindung zu den LTTE haben sollte, würde dies im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihn mehrmals aufgesucht hätten, was mithin aufzeigt, dass – selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden – kein konkretes Verfolgungsinteresse besteht und seine Vorbringen letztlich auch nicht asylrelevant sind. 5.4.3 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen „background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben und ihm seine Vorbringen bezüglich der Behelligungen aufgrund seiner Geschwister und dem Vorwurf, er würde die LTTE auch unterstützen, nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-1700/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
E-1700/2016 Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015 E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit dem Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich sein Vater nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 5). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit immerhin achtjähriger Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-1700/2016 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. April 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-1700/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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