Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1694/2017
Urteil v o m 1 2 . Juni 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Pascale Bächler, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
E-1694/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemäss Personalienblatt (Akte SEM […] mit dem Vermerk „Verfahren ohne BzP“) am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte keine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Familie, zu seinem Wohnort und zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei dem SEM-Akten […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul. Er sei in B._______, im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ geboren und habe sein Heimatland zusammen mit der Familie verlassen, sie seien nach Pakistan ausgewandert. Er wisse nicht mehr, wie alt er gewesen sei, es sei zur Zeit der Mujaheddin gewesen. Nach einem längeren Aufenthalt in Pakistan sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als dort der Frieden eingekehrt sei. Später sei es wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen. Wegen seiner Religion und Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara habe er Afghanistan erneut verlassen müssen. Er sei als Hazara in Afghanistan verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. So sei er beispielsweise in der Schule schikaniert worden. Zudem habe er auch mit den Taliban ein unerfreuliches Erlebnis gehabt, als sie alle Hazara aus einem Bus geholt hätten. Zum Glück habe die nationale Armee eingegriffen und die Taliban vertrieben. Auch sein Vater sei des Öfteren bedroht worden. Dies gehöre für einen Hazara zum Alltag. Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara zu den Akten, die von (…) in der Provinz D._______ beschafft worden sei. B. Mit am 17. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Dorf B._______ in der Provinz D._______ sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Eine
E-1694/2017 Rückkehr nach Kabul, wo er ab der (…) Schulklasse während (…) Jahren die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet habe, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Zwar sei seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe in Kabul eine (…)jährige Schulbildung abgeschlossen und in der Folge als (...) gearbeitet. In Kabul lebten sodann nach wie vor seine Eltern, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Des Weiteren befinde sich ein (...) seines (...) ebenfalls dort. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sein (…) ihn bei der Ausreise finanziell unterstützt habe und gelegentlich auch seinen Eltern helfe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an das SEM, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 110a AsylG (SR 142.31), ohne jedoch eine bestimmte Rechtsvertretung zu benennen. Gleichzeitig stellte er auf entsprechendes Verlangen eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und drei Artikel aus der NZZ zur Situation von Rückkehrenden und in Kabul zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Zeitungsartikel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
E-1694/2017 Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte sie fest, es sei aufgrund der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass lediglich der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung) angefochten werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen und forderte ihn auf, bis am 13. April 2017 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. Den Beschwerdeführer forderte sie auf, innert gleicher Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die für eine amtliche Rechtsverbeiständung gemäss den in Art. 110a Abs. 3 AsylG umschriebenen Kriterien in Frage komme. E. Mit Eingabe vom 10. April 2017 beantragte die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin ihre Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 4. April 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, vorliegend werde – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 festgehalten und nicht bestritten – einzig der Wegweisungsvollzug angefochten. Die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung seien somit in Rechtskraft erwachsen. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 4. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2017, die dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde.
E-1694/2017 H. H.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht aus der NZZ vom 1. Juni 2017 einreichen, in dem über einen kurz zuvor in Kabul verübten Sprengstoffanschlag berichtet werde. Zudem werde ein Ausdruck von ECRE vom 7. Juli 2017 eingereicht, in dem darauf hingewiesen werde, dass in Deutschland die Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger aufgrund einer Analyse der aktuellen Sicherheitssituation zurzeit aufgeschoben würden. H.b Mit Eingabe vom 9. August 2017 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Zeitungsartikel aus der NZZ vom 8. August 2017 zur Situation in Kabul und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2017 zur Sicherheitslage in der der Stadt Kabul einreichen. I. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen und seit dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 6. März 2018 die Gutheissung seiner Beschwerde. Wie dort bereits dargelegt worden sei, hätten seine Eltern vorgehabt, Afghanistan ebenfalls zu verlassen, weil sich ihre Lebensbedingungen stetig verschlechtert hätten. Er habe seit längerer Zeit keinen direkten Kontakt mehr zu ihnen. Sein in (…) wohnhafter (…) habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern seit kurzem im Iran seien. Er werde versuchen, diese Informationen zu verifizieren und das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen. In der Beschwerde sei ebenfalls bereits erwähnt worden, dass er keinen Kontakt mehr mit seinem (...) habe aufnehmen können. Daran habe sich nichts geändert. Folglich könne nicht von einem stabilen Beziehungsnetz oder begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr eine Notlage und menschenunwürdige Lebensbedingungen antreffen würde. Sein (…) habe ihm zwar bei der Finanzierung der Ausreise geholfen. Er werde nun aber kaum bereit sein, ihn längerfristig zu unterstützen. Leider habe auch sein (…) in der Schweiz finanzielle Verpflichtungen, so dass er auch von ihm keine existenzsichernde Unterstützung erwarten könne. Erschwerend komme hinzu, dass er als Hazara mit besonderen Diskriminierungen konfrontiert sei.
E-1694/2017 K. K.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 teilte die Rechtsbeiständin mit, der Beschwerdeführer habe nun kurz telefonisch mit seinen Eltern sprechen können. Sie hielten sich in der Tat illegal in (…) (Iran) auf. Zuvor hätten sie Kabul schon seit längerer Zeit verlassen und sich teilweise in Afghanistan an der Grenze zum Iran und in einem Dorf in der Provinz D._______ aufgehalten. Das Gespräch mit seinen Eltern sei sehr kurz ausgefallen, weil sie keinen Internetzugang hätten und er sie deshalb kostenpflichtig habe anrufen müssen. Er habe ihr zwei Telefonnummern angegeben, über die seine Eltern zurzeit erreichbar seien. Als Beilage reichte sie eine Kostennote für ihre bisherigen Bemühungen ein. K.b Mit Eingabe vom 25. April 2018 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht dahingehend, die Eltern ihres Mandanten lebten nun offensichtlich in (…) (in der Nähe von […]). Ihre neue Telefonnummer laute wie folgt: (…). Der Beschwerdeführer habe zudem erfahren, dass sein (...) bei den letzten Anschlägen in Kabul ums Leben gekommen sei. Er habe (…) seine Todesanzeige gesehen, was ihn offensichtlich sehr erschüttert habe. K.c Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 teilte die Rechtsbeiständin unter Verweis auf den beigelegten Lehrvertrag mit, der Beschwerdeführer werde ab dem (…) eine Vorlehre und gleichzeitig die Berufsfachschule in (…) besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1694/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 15. Februar 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
E-1694/2017 als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge in der Beschwerde, das rechtliche Gehör sei verletzt und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, weil keine BzP durchgeführt worden sei, als unbegründet erweist. Das SEM hat den Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführlich in einem ersten Teil zu seinem Leben in Afghanistan, seiner Familie sowie seinem Wohnort und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen angehört. Dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf vollständige sowie richtige Feststellung des Sachverhaltes wurde somit Genüge getan. 5.3 5.3.1 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen. Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Auch in Kabul habe sich sowohl die Sicherheitslage, welche volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt sei, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch dort sei die Lage als grundsätzlich existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 8.4).
E-1694/2017 Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1). Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen – als zumutbar zu qualifizieren ist. 5.3.2 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Seine Vorbringen, wonach seine Eltern Kabul verlassen hätten und nun in (…) in der Nähe von (…) leben würden, und sein (...) sei bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen, erscheinen glaubhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass er in Kabul als ethnischer Hazara bereits vor seiner Ausreise verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt war und abgesehen davon bei einer Rückkehr auch damit rechnen müsste, gewissen Nachstellungen seitens der Taliban ausgesetzt zu werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ihm sein in (…) lebender (…) bei der Finanzierung der Ausreise geholfen hat. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein
E-1694/2017 tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt und dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass er innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 14. März 2018 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Eingaben vom 25. April 2018 und 6. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1694/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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