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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-1692/2011

24 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,139 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Dublinverfahren; Verfügung des BFM vom 8. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1692/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Mauretanien, alias B.________, Guinea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).

E-1692/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mauretanischer Staatsangehöriger aus C._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2010 verliess und über ihm unbekannte Transitländer nach Österreich gelangte, wo er aussagegemäss am darauf folgenden Tag habe ausreisen müssen, dass er am 14. November 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. November 2010 im EVZ D._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 18. November 2010 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er möchte nicht nach Österreich weggewiesen werden, zumal er dort wegen seiner Hautfarbe diskriminiert werde und keine Arbeit habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 1. März 2011 die österreichischen Behörden um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 4. März 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am 11. März 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

E-1692/2011 nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gemäss der Zentraleinheit Eurodac am 27. September 2010 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass bei dieser Sachlage Österreich gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die österreichischen Behörden am 4. März 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. September 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

E-1692/2011 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer am 18. November 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, er habe in Österreich keine Arbeit und es gäbe dort Rassismus, dass Österreich gestützt auf die Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln und ihm gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, dass Österreich ferner Mitglied der Europäischen Union (EU) sei, als solches den Acquis der EU im Bereich der Menschenrechte vollständig übernommen habe und zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, dass sich der Beschwerdeführer im Falle von rassistisch motivierten Übergriffen an die staatlichen Behörden wenden könne, dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte und darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen,

E-1692/2011 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1692/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass er am 27. September 2010 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der DVO-Dublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,

E-1692/2011 dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Österreich Signatarstaat des FK, der EMRK und des FoK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Klagen, sein Asylgesuch sei in Österreich abgelehnt worden und er müsse auf der Strasse leben und es herrsche dort Rassismus, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich geltend macht, dass er Muslim sei und da er der Bewegung der Wahabi (Anhänger einer konservativen und dogmatischen Bewegung, die auf den Lehren Muhammad ibn Abd al-Wahhabs gründet; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht), nicht beitreten wolle, in Mauretanien gefährdet gewesen sei, dass es für ihn ferner keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gebe und er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, dass diesbezüglich davon ausgegangen werden darf, dass Österreich – wie jeder Dublin-Staat – die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht umgesetzt hat, womit der Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung findet, http://de.wikipedia.org/wiki/Konservativismus http://de.wikipedia.org/wiki/Dogmatisch http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_ibn_Abd_al-Wahhab

E-1692/2011 dass der Beschwerdeführer ferner eigenen Aussagen gemäss eineinhalb Jahre in Österreich gewesen sei (vgl. Akten BFM A 7/2 S. 17) und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach Mauretanien zurückgeführt werden sollen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-1692/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1692/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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