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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 E-1681/2018

12 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,001 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1681/2018

Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).

E-1681/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Herbst 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 8. November 2015 um Asyl nach. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 15. Januar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz Wardak, sei schiitischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Hazara an. Die (…) habe er nicht besuchen können. Er habe als (…) gearbeitet und (…) gehalten. Afghanistan habe er verlassen, weil er in seinem Heimatdorf nicht habe leben können. Jahr für Jahr seien die Kutschis, in Wirklichkeit seien es die Taliban, für sechs Monate ins Dorf gekommen und hätten alles aufgebraucht, was die Dorfbewohner angebaut hätten. Die Kutschis hätten Dokumente dabei gehabt als Beweis, dass die Ländereien ihnen gehörten. Von den Ländereien seiner Familie hätten die Kutschis allerdings kein Dokument gehabt. Seine Familie habe sich nicht mit den Kutschis angelegt, da sie sonst eine seiner Schwestern verschleppt hätten. Sein Vater habe im Gebiet der Paschtunen eine (…) betrieben. Deshalb sei er sowohl von den Paschtunen als auch von den Hazaras im Dorf als Verräter bezeichnet und von beiden Seiten bedroht worden. Eine seiner Schwestern sei von den Paschtunen verschleppt worden. Nach zwei Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Vor ungefähr sechs Jahren habe sein Vater einen Drohbrief von den Paschtunen erhalten, welchen er den Hazaras im Dorf habe übergeben müssen. Ansonsten sei ihm angedroht worden, dass seine Kinder entführt würden. Die Hazaras hätten den Vater daraufhin aufgefordert, das Gebiet zu verlassen. Die Familie sei deshalb im Jahr 2013 nach Kabul geflüchtet. Dort sei sein Vater verstorben. Der Dorfälteste habe die Dorfbewohner, die sich in Kabul aufgehalten hätten, jedes Jahr aufgefordert, einen Sohn ins Dorf zurückzuschicken, um gegen die Kutschis zu kämpfen. Falls sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten würden, sei ihnen angedroht worden, dass ihr Land enteignet werde. Im ersten Jahr habe er sich geweigert. Im folgenden Jahr sei er ins Dorf zurückgekehrt und habe am Kampf teilgenommen. Im dritten Jahr habe er sich erneut geweigert. In Kabul habe es ständig Attentate gegeben. Er selbst habe keine Arbeit mehr gehabt, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Im (…) 2015 sei er erstmals in den Iran gereist und habe dort fünf Monate lang gearbeitet. Er sei nach Afghanistan ausgeschafft worden. Nach wenigen Tagen sei er wieder in

E-1681/2018 den Iran zurückgekehrt. Nachdem er zum zweiten Mal aus dem Iran ausgeschafft worden sei, habe er Afghanistan in Richtung Europa verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Wegweisungshindernisse festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er ein Foto eines nicht übersetzten Briefes zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 23. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1681/2018 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Drohungen gegen den Vater des Beschwerdeführers hätten sich bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet. Diese könnten nicht als fluchtauslösende Ereignisse gewertet werden und seien deshalb nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich während den Wintermonaten in seinem Dorf aufgehalten, indes habe er nicht geltend gemacht, während dieser Zeit von den Paschtunen oder den Hazaras bedroht worden zu sein. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung hätten sich möglichweise auch seine Brüder für den laufenden Winter wieder ins Dorf begeben. Es sei somit bei einer Rückkehr ins Dorf nicht von

E-1681/2018 einer konkreten Gefährdung durch die Hazaras respektive durch die Paschtunen auszugehen. Weiter habe er erklärt, dass die Kutschis alles aufgebraucht hätten, was im Dorf angebaut worden sei. Zudem hätten diese Dokumente mitgeführt, mit welchen sie sich als Eigentümer diverser Ländereien ausgewiesen hätten. Überdies seien die Familien, welche nach Kabul geflüchtet seien, vom Dorfältesten aufgefordert worden, mindestens ein männliches Mitglied ins Dorf zurückzuschicken, um zu kämpfen. All diese Vorkommnisse seien auf den saisonal ausbrechenden gewaltsamen Konflikt in der Provinz zurückzuführen, welcher die gesamte lokale Bevölkerung betreffe. Der Konflikt zwischen den Kutschis und den Hazara in den Provinzen Maidan Wardak und Ghazni lasse sich insbesondere auf den umstrittenen Anspruch betreffend die lokal verfügbaren Ressourcen zurückführen. Er sei daher wirtschaftlichen Gründen geschuldet und zeichne sich somit nicht durch Verfolgungsmassnahmen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aus. Sodann habe er keine Probleme mit dem Ältestenrat des Dorfes geltend gemacht, weil er sich nur ein Jahr am Kampf beteiligt habe. Anlässlich der Anhörung habe er explizit angegeben, dass seine Brüder für die Wintermonate wahrscheinlich wieder ins Dorf zurückgekehrt seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Dorfälteste seine Drohung nicht wahrgemacht und das Land der Familie nicht enteignet habe. Auch wenn sich das Leben aufgrund der Rahmenbedingungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers als äusserst schwierig gestalte, handle es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen asylrelevanten Fluchtgrund. Die von ihm dargelegte Bedrohungslage sei vielmehr Ausdruck der schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in seiner Heimatregion, weshalb seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Die eingereichte Bestätigung des Ältestenrates vermöge diese Einschätzung nicht zu entkräften. Bezüglich der Attentate in Kabul sei festzustellen, dass Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und somit nicht asylrelevant seien. Die Verhaftungen im Iran hätten sich schliesslich in einem Drittstaat ereignet und seien somit ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die gefährliche Situation, in der er sich befunden habe, nicht korrekt gewürdigt. Die Arbeitseinsätze seines Vaters hätten der gesamten Familie und speziell auch ihm Feinde beschert. Die Paschtunen beziehungsweise die Taliban, welche Sunniten seien, seien allgemein gegen die Hazara eingestellt und wenn sie sich mit jemandem verfeindeten, dann auch mit der ganzen Familie. Zudem habe er immer wieder seinen

E-1681/2018 Wohnort wechseln müssen. Er sei nur im Winter in sein Dorf zurückgegangen, weil in dieser Zeit die Kutschi (oder Taliban) nicht im Dorf gewesen seien und deshalb keine Verteidigung nötig gewesen sei. Der Dorfvorsteher habe von den Dorfbewohnern verlangt, dass sie im Frühling und Sommer gegen die Kutschis kämpfen. Er habe sich bereits im ersten Jahr nach dem Tod seines Vaters der Aufforderung des Dorfvorstehers gefügt und gegen die Kutschis gekämpft. Der neue Drohbrief von 2017 beweise und bekräftige seine Aussagen. In diesem Brief werde die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt, weil er seitens der lokalen Regierung zum Tode verurteilt worden sei. 5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ergeben sich daraus Unstimmigkeiten zu seinen bisherigen Angaben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe nach der Flucht der Familie aus dem Dorf drei Jahre lang in Kabul gelebt. Während dieser Zeit sei er insgesamt drei Mal vom Dorfältesten zum Kampf aufgefordert worden. Er sei nur im zweiten Jahr ins Dorf zurückgegangen und habe gegen die Kutschis gekämpft (vgl. SEM-Akten A26/20 F101 ff.). In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe zirka sechs Monate gegen die Kutschis gekämpft. An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift widerspricht er dieser Aussage, indem er ausführt, er sei nur im Winter ins Dorf zurückgekehrt, weil die Kutschis zu dieser Zeit nicht im Dorf gewesen seien und keine Verteidigung notwendig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen, er sei vom Dorfältesten gezwungen worden am Kampf gegen die Kutschis teilzunehmen, die Grundlage entzogen. Weitergehend hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der Paschtunen und den Hazaras geltend macht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Drohbrief vermag den Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, nicht in Frage zu stellen, zumal er lediglich in Kopie vorliegt, mithin ihm nur ein geringer Beweiswert zukommt. Im Sinne einer antizipieren Beweiswürdigung kann deshalb auf die Übersetzung verzichtet werden.

E-1681/2018 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss dem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche be-

E-1681/2018 günstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 7.2.2 In Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, unzumutbar ist. Aber auch die von der Vorinstanz genannte Aufenthaltsalternative Kabul erweist sich als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder Mann. Im Jahr 2013 ist er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo die Familie gemäss seinen Angaben eine Einzimmerwohnung mietete (vgl. SEM-Akten A4/11 F2). In Kabul verstarb der Vater. Die Brüder sind offenbar, zumindest vermutet es der Beschwerdeführer, ins Dorf zurückgekehrt (vgl. SEM-Akten A26/20 F155 ff.). Ob sich die Mutter heute noch in Kabul aufhält, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sollte sie weiterhin in Kabul wohnhaft sein, würde der Beschwerdeführer zwar über eine Unterkunft verfügen. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich jedoch nicht durchgehend in Kabul auf, musste er doch zur Verteidigung des Dorfes für mehrere Monate dorthin zurückkehren. Soweit er sich in Kabul aufhielt, arbeitete er als (…). Er hat weder (…) besucht noch (…) erlernt. Weil er schliesslich keine Arbeit mehr fand, reiste er zwei Mal in den Iran, wo er bis zu seiner Ausschaffung während mehreren Monaten arbeitete. Damit kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung nicht von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul

E-1681/2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt folglich für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Wohnsitzalternative dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtlos zu gelten haben. Zudem ist seine Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2018 belegt. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 275.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1681/2018 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 275.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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