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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2010 E-1680/2008

5 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,439 parole·~17 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-1680/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . Oktober 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1680/2008 Sachverhalt: A. A.a. In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Ankara vom 22. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Landkreis B._____ (Provinz C._____). Nachdem (...) Onkel bereits in den (...-)jahren Opfer von politisch motivierten Morden geworden seien, sei am (...) auch sein Vater auf offener Strasse erschossen worden. Diese Vorfälle hätten ihn veranlasst, Kontakt zu Menschenrechtsvereinen und demokratischen Organisationen aufzunehmen. Im Jahre 1999 sei er der Kurdischen Demokratischen Volkspartei (Halk n Demokrati Partisi [HADEP]) beigetreten und habeı für deren (...) gearbeitet. A.b Anlässlich einer Polizeirazzia im Haus der Familie vom (...) 1999 sei der Beschwerdeführer zusammen mit (...) Freunden verhaftet worden. Während der Untersuchungshaft habe man ihn mit Elektroschocks gefoltert und anschliessend in die Typ E-Haftanstalt in C._____ verlegt, wo er neun Monate verbracht habe. Nach Abschluss des Verfahrens sei er zu (...) Haft verurteilt worden. Nach seiner Entlassung sei er der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi [DEHAP]) beigetreten und habe sich zunächst aktiv im (...) der Provinzorganisation und später im Organisationskomitee des Kreisvereins der Partei betätigt. Im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung anlässlich des Besuchs der kurdischen Politikerin und Menschenrechtsaktivistin Leyla Zana vom (...) seien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. A.c Am (...) habe er als Mitglied des DEHAP-Jugendflügels C._____ eine (...) verlesen, worauf erneut ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Im (...) sei er auf offener Strasse von einem Armeeoffizier angehalten und bedroht worden. Als er am (...) das Grab seines Vaters besucht habe, sei er von Polizisten kontrolliert worden, und er habe am nächsten Tag beim zuständigen Staatsanwalt vorsprechen müssen. Auch bei einem späteren Grabbesuch sei er von Polizisten angehalten und beleidigt worden. Weil er am (...) als Zuhörer an einer (...) teilgenommen habe, seien erneut Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem die DEHAP verboten worden sei, sei er im Jahre 2006 der Kurdischen Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi [DTP]) beigetreten. Wegen seiner Mitglied- E-1680/2008 schaft in demokratischen Organisationen habe er Drohungen und Repressalien der heimatlichen Behörden erdulden müssen, obschon er damit einzig die Umsetzung zeitgemässer Menschenrechte in seinem Heimatstaat erreichen wolle. Aufgrund der erlebten Übergriffe könne er weder ein normales Familienleben führen noch seinen Lebensunterhalt verdienen. A.d In der Beilage reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und brachte vor, das Amtsgericht für Strafsachen B._____ habe im Fall Nr. (...) (Verstoss des Beschwerdeführers gegen § 215 Türkisches Strafgesetzbuch) mit Urteil vom (...) seine Zuständigkeit verneint und die Sache an die (...) Kammer des (...) weitergeleitet. Dieses Gericht habe sich am (...) ebenfalls für nicht zuständig erklärt und die Sache an den Yargitay (Kassationshof) verwiesen. Die von der Staatsanwaltschaft B._____ gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen seien mit Beschluss vom (...) eingestellt worden. In einem weiteren Verfahren habe sich das Amtsgericht für Strafsachen B._____ mit Beschluss (...) vom (...) für nicht zuständig erklärt und die Akten an die (...) Kammer des (...) geschickt, welches noch keinen Beschluss gefasst habe. C. C.a Am 28. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen angehört. Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Ergänzend brachte er vor, sein Vater sei vermutlich wegen dessen Kontakten zur Kurdischen Arbeitspartei des Volkes (Halk n Emek Par-ı tisi [HEP]) und zur Kurdischen Sozialdemokratischen Volkspartei (Sosyaldemokrat Halk Partisi [SHP]) getötet worden. Die Familie sei nach dem Tode seines Vaters im Jahre (...) für (...)i Jahre nach (...) gezogen und anschliessend nach B._____ zurückgekehrt. Im Jahre (...) sei er zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden, ausgesetzt auf eine Probezeit von (...) Jahren. (...) nach Eröffnung des Urteils habe er dagegen Beschwerde erhoben, jedoch keine Antwort erhalten. Er vermute, dass ihm wegen der (...) Bewährungsfrist kein Beschwerderecht zustehe. Im gleichen Jahr habe er sich legal während rund vier Wochen in (...) aufgehalten; eigentlich habe er dort einwandern wollen, es habe aber nicht funktioniert. E-1680/2008 C.b Das Verfahren betreffend die öffentliche Versammlung vom (...) sei noch hängig; er sei in diesem Zusammenhang verhaftet sowie verhört worden und habe (...) in Untersuchungshaft verbracht. Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Verlesen einer (...) vom (...) sei zunächst vom (...-)gericht in B._____ an die (...) Kammer des (...) überwiesen worden, welches die Angelegenheit an den Kassationshof (...) weitergeleitet habe. Er erwarte in dieser Sache eine Verurteilung und eine ein- bis zweijährige Haftstrafe. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der DTP sei er verhört worden, und es sei zu Ermittlungen gekommen. Zu weiteren hängigen Verfahren gegen ihn könne er keine Angaben machen. Er sei in der Türkei nicht sicher und fürchte um sein Leben. Darüber hinaus sehe er in der Türkei für sich keine Zukunft, und er fühle sich ständig beobachtet und verfolgt. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 leitete die Botschaft die Akten an das BFM weiter. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – eröffnet am 6. Februar 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die letzte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers datiere aus dem Jahre (...). Mit (...-)urteil sei die ursprünglich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im Jahre (...) in eine bedingte Strafe umgewandelt worden, verbunden mit einer (...) Bewährungsfrist. Die Frage eines tatsächlichen Strafvollzugs stelle sich frühestens beim Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Es würden jedoch keine weiteren rechtskräftigen Urteile gegen den Beschwerdeführer vorliegen, und in den seit (...) durch die Staatsanwaltschaft B._____ angehobenen Verfahren sei weder eine Untersuchungshaft angeordnet worden, noch sei mit der gerichtlichen Anordnung einer solchen zu rechnen. Angesichts dieser Umstände sei keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erkennen, und es sei für den Beschwerdeführer zumutbar, den weiteren Gang der gegen ihn angestrebten Gerichtsverfahren bis auf Weiteres im Heimatstaat abzuwarten. D.b Aufgrund der Art der Vorwürfe, so führte das BFM in seinen Erwägungen weiter aus, sei auch im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung nicht mit der Anordnung einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder gar eines vorzeitigen Strafvollzugs zu rechnen. Dem E-1680/2008 Beschwerdeführer sei folglich zuzumuten, gegen eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung Beschwerde beim Kassationshof zu erheben und den Ausgang auch dieses Verfahrens einstweilen in der Türkei abzuwarten. Aufgrund der Aktenlage sei demnach weder eine aktuelle Gefährdung noch eine begründete Furcht ersichtlich, und es würden darüber hinaus auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Leib und Leben seitens staatlicher Sicherheitskräfte oder sonstiger Akteure bestehen. Trotz immer wieder zu verzeichnender Rückschritte habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre insgesamt deutlich verbessert. Bei einer sich wesentlich verändernden Sachlage, namentlich im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren, habe dieser jederzeit die Möglichkeit, erneut an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu gelangen. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben an die Botschaft vom 6. Februar 2008 (Posteingang: 6. März 2008) Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 11. Januar 2008. Darin führte er aus, es sei ihm unmöglich, weiter in der Türkei zu leben. Aufgrund seiner prekären finanziellen Lage könne er sich nicht an einen Ort begeben, der erhebliche Kosten abverlange. Er sei das Opfer der inoffiziellen und extralegalen Vorgehensweise der heimatlichen Behörden, welche sich nicht anhand von amtlichen Dokumenten belegen lasse. Diese hätten sich geweigert, die Umstände der Ermordung seines Vaters zu untersuchen und das Verfahren ohne Begründung abgewiesen. Er sei wegen der erlittenen Festnahmen, Repressalien und Folter in einer schlechten Verfassung. In der Türkei sehe er keinen Ausweg mehr, und er könne dort weder in Ruhe leben noch sich frei bewegen. Aufgrund der von der Polizei wiederholt durchgeführten Razzien sei er gezwungen, ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln, und sein Anwalt habe ihm geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Die Botschaft leitete die Eingabe – samt fremdsprachigen Beilagen – mit Schreiben vom 10. März 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 erneut an die Botschaft gelangt war, führte diese am 16. Januar 2009 eine zweite Anhörung durch. In Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 23. Mai 2008 E-1680/2008 von der Strafkammer (...) B._____ zu einer bedingten Haftstrafe von (...) Monaten – ausgesetzt auf eine Probezeit von (...) Jahren – verurteilt worden. Mit Urteil der Grossen Strafkammer (...) vom (...) sei er – nachdem er am (...) in Polizeihaft und anschliessend bis zum(...) im Typ E-Gefängnis von C.____ inhaftiert gewesen sei – zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Er habe beide Urteile an den Kassationshof weitergezogen, welcher aber noch nicht entschieden habe. In seinem Haus in B._____ könne er nicht leben, da er von Zivilpolizisten bedrängt und bedroht werde. Er befürchte, in Zukunft erneut verurteilt zu wer-den, was zur Folge hätte, dass er die mit Urteil des (...) am (...) ausgesprochene Freiheitsstrafe von (...) verbüssen müsste, weshalb er um eine rasche Entscheidfällung ersuche. G. Am 4. Januar 2010 betraute der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Botschaft in Ankara mit weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Diese sollten Aufschluss geben über die den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahren und die gegen ihn ergangenen Urteile sowie weitere Erkenntnisse zu seiner Person oder dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt liefern. H. Mit Schreiben vom 3. Februar und 3. März 2010 reichte die Botschaft die Ergebnisse der durch ihre Vertrauensanwälte vor Ort vorgenommenen Abklärungen zu den Akten, welche sich in den wesentlichen Punkten mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben decken und keine neuen Erkenntnisse liefern. Aus diesem Grunde sowie aus prozessökonomischen Überlegungen verzichtete das Gericht darauf, den Beschwerdeführer zur Stellungnahme einzuladen. Für die weiteren Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-1680/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist – vom sprachlichen Mangel abgesehen (die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, was indessen vom Gericht in Fällen wie dem vorliegenden toleriert werden kann) – frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4. E-1680/2008 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Eingriffe müssen eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich sodann bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht. Der durch den E-1680/2008 Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79). 5.1.1 Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer erstmals im (...) festgenommen, in Polizeihaft misshandelt und anschliessend während (...) inhaftiert. Im Rahmen der Ermittlungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vom (...) habe er (...) in (Polizei-)Gewahrsam verbracht und sei hart angepackt worden. Am (...) sei er in Polizeihaft und anschliessend bis zum (...) im Typ E- Gefängnis von C._____ inhaftiert gewesen, wobei er unter dem psychologischen Druck der Behörden und unter den schlechten Haftbedingungen gelitten habe. Zudem sei er im (...) von Beamten der Sicherheitskräfte beleidigt und bedroht worden. Wegen der fortdauernden Nachstellungen durch die Polizei könne er nicht in seinem Haus in B._____ leben und sei gezwungen, ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Jahre (...) während mehreren Wochen legal in (...) aufgehalten hat, um sich einer drohenden Strafe zu entziehen (vgl. Akten BFM A5/8 S. 1 und Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2009 S. 2). Er ist danach freiwillig und ohne die (...) Behörden um Schutz ersucht zu haben in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Angesichts dieser Umstände kann angenommen werden, der Beschwerdeführer habe sich bis zu jenem Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht in erheblichem Masse bedroht gefühlt. Zumindest widerspricht dieses Verhalten demjenigen einer tatsächlich verfolgten und bedrängten Person, da diese nach Verlassen des Verfolgerstaates in aller Regel bei der ersten Gelegenheit um Schutz nachsuchen und möglichst nicht in den Verfolgerstaat zurückkehren. 5.1.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach (...) Ereignisse eingetreten sind, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht für E-1680/2008 die Zeit nach (...) keine Eingriffe in Leib und Leben geltend. Die vorgebrachten kurzzeitigen Inhaftierungen sowie Behelligungen durch Sicherheitskräfte vermögen sodann den Anforderungen an die Intensität und damit an die Asylrelevanz der Eingriffe nicht zu genügen. 5.2 Mithin bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 5.2.1 Flüchtling ist nicht nur, wer eine aktuelle Verfolgung geltend machen kann, sondern auch, wer vor zukünftiger Verfolgung flieht. Ist die bereits erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, indem sie beispielsweise zu wenig intensiv ist, muss geprüft werden, ob diese Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt sodann für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheint. Die subjektive Furcht muss objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, a.a O., S. 107 f.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer befürchtet – sollte es in einem der hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung kommen – , die mit Urteil vom (...) auf Bewährung ausgesetzte Strafe von (...) verbüssen zu müssen. Dazu ist festzuhalten dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Die (hypothetische) Möglichkeit einer rechtskräftigen Verurteilung, in Verbindung mit einem allfälligen Widerruf der mit Urteil vom (...) angeordneten Aussetzung der Freiheitsstrafe, genügt jedoch nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen in den letzten (...) Jahren rund (...) in Untersuchungs- beziehungsweise in Polizeihaft verbracht, wovon (...) auf das Verfahren vor dem DGM (...) entfallen. In diesem Zusammenhang kam ihm das Gesetz zur bedingten Entlassung sowie Aussetzung des Verfahrens und der Strafen für bis zum 23. April 1999 begangene Straftaten (sog. Amnestie-Gesetz) vom 21. Dezember 2000 zugute, und das DGM (...) setzte am (...) die mit Urteil vom (...) ausgefällte Haftstrafe für eine E-1680/2008 Probezeit von (...) Jahren aus. Obschon gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara gegen den Beschwerdeführer auf lokaler Ebene ein Festnahmebefehl des (...) besteht, wurde dieser nach seiner Inhaftierung im (...) wieder auf freien Fuss gesetzt. Auf nationaler Ebene besteht gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl, und es wurde auch kein Passverbot erlassen. Eigenen Aussagen zufolge war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich im (...) einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2009 S. 1), woraus geschlossen werden kann, er stehe nicht im Fokus der heimatlichen Behörden, welche offensichtlich nicht von einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ausgehen. Der Beschwerdeführer selbst gab sodann anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 an, unter psychischen Störungen in Form von Verfolgungswahn zu leiden (vgl. Pro-tokoll S. 6). Nach dem Gesagten ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht begründen lässt, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine bereits erlittene, asylrelevante Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen kann, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a E-1680/2008 VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1680/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 13

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