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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2020 E-1678/2019

23 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,554 parole·~23 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1678/2019

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2019 / N (…).

E-1678/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal im (…) 2015 und gelangte am 10. Mai 2016 in die Schweiz. Am Tag darauf reichte sie hier ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 23. Mai 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14). Am 8. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A11/18). B. B.a Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann A. sei der Grund für ihre Ausreise. Er sei seit der fünften Runde (Anmerkung Gericht: Sommer 1996) im Militärdienst und als gewöhnlicher Soldat an verschiedenen Orten stationiert gewesen. Einmal pro Jahr habe er für einen Monat Urlaub erhalten und sei dann jeweils nach Hause gekommen. Wenn er den bewilligten Urlaub überzogen habe, sei er von Soldaten seines Stationierungsortes zu Hause abgeholt worden. Seit der letzten Mitnahme im Jahr 2015 habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie wisse, dass er inhaftiert worden sei, möglicherweise sei er aus dem Militärdienst desertiert. Vier Monate nach der letzten Mitnahme von A. hätten Soldaten sie erstmals aufgesucht, ihre Unterkunft durchsucht und sich nach dem Aufenthaltsort von A. erkundigt. Sie habe ihnen geantwortet, sie wisse nicht mehr, als dass A. wieder bei ihnen im Dienst sei. In der Folge seien die Soldaten wiederholt vorbeigekommen, um nach A. zu suchen; sie sei immer wieder aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort zu nennen respektive ihn zu übergeben. Im (…) 2015 seien dann letztmals drei Soldaten der Einheit von A. gekommen. Dieses Mal sei sie auch geschlagen worden und es seien ihr weitere Schritte angedroht worden für den Fall, dass sie A. nicht übergeben werde. Noch am selben Tag habe ihr eine Nachbarin, ihrerseits eine Soldatin, angeboten, sich ihrer Ausreise aus Eritrea anzuschliessen. In der Folge seien sie zu fünft über C._______ illegal in den Sudan gereist. Nach ihrer Ausreise hätten die Soldaten in ihrer Nachbarschaft Befragungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt. B.b Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, als Tochter eines Landwirtes in D._______, einem kleinen Dorf, geboren und dort aufgewachsen zu sein; sie habe drei Jahre lang die Schule besucht und keine Ausbildung gemacht. Später habe sie in B._______ gelebt und

E-1678/2019 in diversen Haushalten gearbeitet. Im Jahr (…) habe sie A. geheiratet; sie hätten auch Kinder gehabt, die beide gestorben seien. Bei ihr sei aber ihre Patentochter B. (geboren […]) aufgewachsen, die sie bei ihrer Ausreise bei einer Nachbarin habe zurücklassen müssen. Der Sold ihres Ehemannes habe zum Leben nicht gereicht, und sie habe deshalb am Strassenrand Gemüse verkauft. B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. Am 11. Februar 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass ein amtsinterner Bericht ergeben habe, dass ihre Identitätskarte verfälscht worden sei. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. März 2019 – eröffnet am 8. März 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch vom 11. Mai 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen oder sie sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beilagen liess sie unter anderem eine Vollmacht vom 10. März 2019 sowie eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 11. März 2019 zu den Akten reichen.

E-1678/2019 E. Am 10. April 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein (Dispositivziffer 3). G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 und um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2019 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 4. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe inzwischen eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgenommen und informierte über ihre Adressänderung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1678/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält unter dem Aspekt ihrer formellen Rügen zunächst sinngemäss fest, zwar erhebe die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, indem sie auf deren vermeintliche Substanzlosigkeit hinweise. Dieser pauschale Hinweis für sich alleine sei aber weder unter dem Aspekt der Begründungspflicht noch jenem des Untersuchungsgrundsatzes geeignet, ihre Schilderungen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Das SEM scheine denn auch grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung auszugehen. Sie macht

E-1678/2019 sodann mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Subsumtion ihrer Sachdarstellung unter Art. 3 AsylG zu Unrecht darauf beschränkt, die bereits erlittenen Nachteile zu qualifizieren. Mit dem Aspekt der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung, sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch bei der heutigen Rückkehr habe sie sich gar nicht auseinandergesetzt. Dies obwohl sie dargelegt habe, dass die Intensität der Bedrohungen durch das Militär bis hin zur physischen Gewalt zugenommen habe und sie ausgereist sei, weil sie – wie angedroht – beim nächsten Vorsprechen der Soldaten noch drastischere Massnahmen befürchtet habe. Mangelhaft und ohne hinreichende Berücksichtigung der individuellen Umstände sei schliesslich auch die Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgefallen. 3.3 Zwar ist die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs knapp ausgefallen. Sie dürfte aber den formellen Anforderungen genügen, wobei eine abschliessende Prüfung aufgrund des Verfahrensausgangs nicht erfolgen muss. 3.4 Demgegenüber sind die formellen Einwände hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz berechtigt. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt regelmässig nur, wer in der Zukunft (ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise aus dem Verfolgerstaat respektive von jenem des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft) begründet befürchten muss, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei bereits erlittene Nachteile insofern relevant sind, als sie ein Indiz sein können, für eine auch in der Zukunft drohende Verfolgung. Rückwärts gerichtet ist der Blick einzig, wenn eine betroffene Person aufgrund zwingender Gründe nach Art. 1 Ziff. C letzter Abschnitt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, obwohl keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in der Zukunft (mehr) droht. Bereits aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM unter dem Aspekt der Asylrelevanz die entscheidende Frage nach einer begründeten Furcht vor (in Zukunft) drohenden ernsthaften Nachteilen nicht beantwortet hat. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin an der Anhörung auch noch auf Behördenbesuche nach ihrer Ausreise aus Eritrea hingewiesen hatte (vgl. A11 F143). Zu Recht moniert die Beschwerdeführerin auch, der nur pauschale Hinweis auf unsubstantiierte Vorbringen genüge jedenfalls nicht, um ihre

E-1678/2019 Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit ihrer Sachvorbringen zu verneinen. Die zutreffenden Einwände in der Beschwerde veranlassten das SEM auch in der Vernehmlassung nicht zu ergänzenden Erwägungen. Damit sind die formellen Mängel einer Heilung nicht zugänglich, und es ist festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat; dies betrifft in erster Linie die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Verletzung ist als schwer zu qualifizieren und würde grundsätzlich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen. Der Sachverhalt kann aber als hinreichend erstellt gelten, respektive vermag das Gericht die Glaubhaftigkeitsprüfung, soweit erforderlich, gestützt auf die Akten nachzuholen (vgl. nachfolgend E. 6). Angesichts des Verfahrensausgangs erwächst der Beschwerdeführerin mit einem reformatorischen Entscheid kein Nachteil und nicht zuletzt rechtfertigen auch prozessökonomische Überlegungen ein solches Vorgehen. Nach dem Gesagten wird in den folgenden Erwägungen zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt (E. 6) und dieser in der Folge auf seine Asyl- respektive flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft (E. 7). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,

E-1678/2019 dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Darunter sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.4.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist, wie erwogen, die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei früher erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,

E-1678/2019 die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suche nach A. seien keine Massnahmen im Sinne einer Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin ergriffen worden. Zwar bringe sie vor, dass ein Soldat ihr mit seinem Gewehr einen Stoss versetzt habe. Hierbei dürfte es sich aber um einen einmaligen Fehltritt gehandelt haben. Dass sie in der Folge zwei Zähne verloren habe, sei nicht dem Schlag geschuldet, sondern dem darauf unglücklich erfolgten Sturz. Entsprechend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige sich, weil ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es sei aber festzuhalten, dass ihre Darstellung auch einen substanzlosen Eindruck hinterlasse. Ihre zeitlichen Angaben seien ungenau gewesen, und sie habe im Wesentlichen bloss wiederholt, dass sie den Soldaten die Auskunft gegeben habe, A. müsse ihrer Auffassung nach bei ihnen im Militär sein. Schliesslich führt das SEM aus, die illegale Ausreise sei asylrechtlich (recte: flüchtlingsrechtlich) unbeachtlich, da keine anderen Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (m.H.a. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) ersichtlich seien, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM ebenfalls offen. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, das SEM scheine den von ihr dargelegten Sachverhalt als glaubhaft zu qualifizieren. Soweit es auf die Substanzlosigkeit ihrer Vorbringen hinweise, sei dem entgegenzusetzen, dass sie ihre Angaben widerspruchsfrei, substantiiert und plausibel vorgebracht habe, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Ihre Schilderungen enthielten Details und Realkennzeichen, und wiesen – gerade auch

E-1678/2019 bei den Kernvorbringen – emotionale Reaktionen aus. Ferner könne auf die Vermerke der Hilfswerksvertretung (HWV) verwiesen werden (m.H.a. A11, Unterschriftenblatt). Betreffend Asylrelevanz bemängelt sie die Qualifizierung des Übergriffs des Soldaten als einmaligen Fehltritt, dies insbesondere im bekannten Kontext Eritreas und des Umgangs der dortigen Behörden mit Verwandten von desertierten oder vermeintlich desertierten Militärangehörigen. Des Weiteren falle auf, dass die Besuche der Soldaten nach dem Verschwinden von A. zunehmend häufiger und ernsthafter geworden seien, bis zum gewalttätigen Übergriff. Es könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor dem Erleiden ernsthafter Nachteile ausgereist sei, und es sei anzunehmen, dass ihr, hätte sie sich nicht durch Flucht entzogen, in naher Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gedroht hätte. Offenbar sei es ihrem Ehemann gelungen, sich den Behörden zu entziehen. Obwohl sie keine Kenntnis von seinen Plänen gehabt habe, hätten die Militärbehörden vermutet, sie sei seine Komplizin, respektive wisse, wo er sich aufhalte. Auch ihre Nachbarin habe sie nach dem letzten Übergriff zur Ausreise gedrängt; dass sie ihr ermöglicht habe, sich unentgeltlich der eigenen Ausreise anzuschliessen, weise ebenfalls auf die Ernsthaftigkeit der damaligen Bedrohung hin. Dasselbe gelte für die anderen an der Ausreise teilnehmenden Personen, die ihrer Mitreise trotz anfänglichem Widerwillen zugestimmt hätten, nachdem sie von ihrer Situation erfahren hätten. Dass sie weitere Schritte seitens der eritreischen Behörden zu befürchten gehabt habe, ergebe sich schliesslich auch daraus, dass sie nach der Ausreise bei ihren Nachbarn gesucht worden sei. Bekanntermassen handle es sich bei Eritrea um einen Willkürstaat und Deserteure würden als politische Gegner qualifiziert und als solche unverhältnismässig hart bestraft. Im Sinne einer Reflexverfolgung sei auch sie in den Fokus geraten. 6. 6.1 Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 6.1.1 Wie bereits festgehalten, genügt der pauschale Hinweis der Vorinstanz nicht, um die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.4). Auch wenn die Erzählweise der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick teilweise tatsächlich oberflächlich

E-1678/2019 wirkt, ist sie insgesamt authentisch und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer ärmeren Bevölkerungsschicht (vgl. u.a. A11 F27 f., F31 und F52). Die Vorinstanz hat in ihrer pauschalen Einschätzung der Glaubhaftigkeit insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Zudem sind die Ausführungen der HWV auf dem Unterschriftenblatt zu beachten. So hat diese unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Befragung immer wieder emotionale Ausbrüche gehabt, die mit starkem Weinen einhergegangen seien. Sie habe deshalb überfordert gewirkt, und es könnte sein, dass sie deswegen Dinge vergessen habe. 6.1.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin sich an gewisse Dinge nicht zu erinnern und die Ereignisse nicht exakt zeitlich einzuordnen vermag, wirken ihre Erklärungen und Reaktionen authentisch und nachvollziehbar (u.a. A11 F60, F62, F69, F141). Auch ist die zeitliche Einordnung trotzdem stimmig ausgefallen (bereits A5 Ziff. 5.01f., 7.01 sowie A11 F63, F69f., F96). In Berücksichtigung des im vorigen Abschnitt Gesagten ist ihren Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung eine übereinstimmende und schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich problemlos sowohl in die von der Beschwerdeführerin geschilderten individuellen Lebensverhältnisse als auch in die bekannten Gegebenheiten Eritreas einfügt. Zudem fielen ihre Antworten auch mehrmals gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, diverse Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Bereits die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer freien Rede wirken realitätsnah (A11 F53). Dies etwa, wenn sie unaufgefordert innere Vorgänge schildert ("Ich habe mir schon gedacht, dass er wieder überzieht", "Ich habe das auch immer so aufgefasst, dass er sich bei ihnen aufhalten würde") oder Aussagen präzisiert ("Einer war bewaffnet, die anderen beiden nicht") oder Interaktionen in direkter Rede wiedergibt. Auch sind ihren Schilderungen der Kernvorbringen sehr wohl Einzelheiten zu entnehmen. So etwa in der Beschreibung der Soldaten, welche sie im (…) 2015 aufgesucht hätten, aber auch hinsichtlich des körperlichen Übergriffs (A5 Ziff.

E-1678/2019 7.01, A11 F53, F89-F96). Auch fällt auf, dass sie gerade bei der Schilderung der Kernvorbringen emotionale Reaktionen zeigt (u.a. A5 Ziff. 7.01, A11 F38, F53, F94, F140). Ausserdem sprechen zahlreiche spontane Ergänzungen, die teilweise als nebensächlich zu qualifizieren sind und teilweise auch die vorgebrachten Übergriffe und Bedrohungen relativieren für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So etwa, wenn sie wiedergibt, dass sie ihrer Nachbarin gesagt hätte, sie könne sich die Ausreise nicht leisten oder schildert, wie die Mitreisenden zunächst dagegen gewesen seien, dass sie sich anschliesse und dann doch eingelenkt hätten oder wenn sie anfügt, sie hätten ihr noch das Blut abgewischt (ebd. F94). 6.1.3 Es gibt schliesslich auch keinen Grund, an der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Ihre Schilderungen wirken auch diesbezüglich authentisch. Sie macht sodann übereinstimmende Angaben zum Ausreisezeitpunkt gleich nach der letzten Suche mit dem körperlichen Übergriff, aber auch zu den Ausreiseumständen. Auch sie enthalten Details und Realkennzeichen (u.a. A5 Ziff. 5.02, Ziff. 7.01 in fine sowie A11 F53, F96ff.). 6.1.4 Zwar hat sich herausgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Identitätskarte verfälscht worden ist. Dies alleine reicht allerdings – auch in Berücksichtigung ihrer Erklärung, die in der Offenheit authentisch wirkt (vgl. A17/1) – nicht, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage zu stellen. 6.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe (vgl. Sachverhalt Bst. B) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 7. 7.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie wegen A., der vermutlich aus dem Militärdienst desertiert ist, wiederholt von Soldaten seiner Einheit zu Hause aufgesucht wurde, sich diese nach seinem Aufenthaltsort erkundigten sowie ihre Unterkunft durchsuchten. Im (…) 2015 erfolgte im Rahmen eines solches Besuches auch ein gewaltsamer Übergriff

E-1678/2019 auf die Beschwerdeführerin. Da ihr auch mit weiteren Massnahmen gedroht worden ist für den Fall, dass sie weiterhin den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht bekannt- oder ihn übergeben werde, hat sie sich, auch auf Anraten ihrer Nachbarin hin, deren Ausreise angeschlossen. Nach ihrer Ausreise kamen die Behörden wiederum und erkundigten sich bei den Nachbarn nach der Beschwerdeführerin. 7.1.2 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, die drohende Strafe diene nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht, was praxisgemäss ‒ unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern im eritreischen Kontext ist damit zu rechnen, dass Deserteure oder Refraktäre als politische Gegner qualifiziert und als solche unverhältnismässig schwer bestraft werden, weshalb die Strafe als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Festzuhalten ist sodann, dass Reflexverfolgung von nahen Verwandten im Zusammenhang mit Desertion und Refraktion in Eritrea regelmässig vorkommt. Sie ist als gezielte und politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.3). Auch die Beschwerdeführerin gab an, in Eritrea sei es üblich, dass die Frau für die Handlungen ihres Mannes zur Rechenschaft gezogen werde (A11 F53). 7.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde wegen der vermuteten Desertion ihres Ehemannes mehrfach von den eritreischen Behörden aufgesucht.

E-1678/2019 Beim letzten Besuch im (…) 2015 drohten sie damit, weitere Schritte gegen sie einzuleiten, wenn sie A. nicht übergeben werde, dabei kam es zu einem tätlichen Angriff (A11 F139). Die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich dabei um einen "Fehltritt" gehandelt, ist schwer nachvollziehbar, ebenso die Annahme des SEM, dass der ihr von einem Soldaten versetzte Stoss mit einem Gewehr nicht verschuldet habe, dass die Beschwerdeführerin zwei Zähne verloren habe, sondern dies dem daraufhin erfolgten Sturz geschuldet sei. Sodann erweist sich die Furcht der Beschwerdeführerin – unabhängig davon, ob es der mehrmaligen Suche respektive dem tätlichen Übergriff für sich alleine an Intensität fehlt, um als ernsthafter Nachteil qualifiziert zu werden – im heutigen Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als begründet. Nach dem unter E. 7.1.2 Gesagten ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie bei einer heutigen Rückkehr in naher Zukunft im Sinne einer Reflexverfolgung – die in der Desertion ihres Ehemannes A. gründet – ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Der Umstand, dass die Nachbarn der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise zu ihr befragt worden sind, verdeutlicht das Interesse der eritreischen Behörden. Zudem ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat vermuten könnten, sie habe Kontakt mit A. gehabt. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr aus der Schweiz aufgrund der Desertion ihres Bruders ([…]) zusätzlich in den Fokus der eritreischen Behörden geraten könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. Nachdem keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind, ist ihr Asyl zu gewähren. 7.2 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 wurde das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin Nadja Zink als amtliche Rechtsbeiständin aufgrund der damals nicht erfüllten Voraussetzungen abgewiesen. Ihr Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2019 ist aufgrund der heute erfüllten Voraussetzungen gutzuheissen. Aufgrund des Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin aber ohnehin zulasten der Vorinstanz eine Parteient-

E-1678/2019 schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 In der Kostennote vom 27. Dezember 2019 werden ein zeitlicher Gesamtaufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 15.– aufgeführt. Der veranschlagte Aufwand von 1.5 Stunden für das Verfassen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Mai 2019 scheint deutlich überhöht, zumal darin für die Begründung lediglich auf das Verfahren D-1135/2019 verwiesen wurde. Unter Berücksichtigung des nach Einreichung der Kostennote entstandenen Aufwandes ist der zeitliche Vertretungsaufwand auf insgesamt 7 Stunden festzusetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit total (gerundet) Fr. 1'675.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-1678/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'675.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-1678/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.12.2020 E-1678/2019 — Swissrulings