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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 E-1675/2009

23 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1675/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1675/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus C._______ (Abia State) - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat auf dem Landweg verliess, durch die Länder Benin, Niger und Marokko reiste sowie per Schiff nach Spanien gelangte, von wo er auf unbekanntem Weg am 4. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchte, dass das BFM am 16. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass das BFM am 19. Februar den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es sei zu einem Streit zwischen ihm und seinem Onkel gekommen, nachdem dieser einen Teil des von seinem verstorbenen Vater ihm (Beschwerdeführer) und seinen Brüdern vererbten Landstücks verkauft habe, dass sich der Onkel dabei am Kopf tödlich verletzt habe, dass dessen Söhne den Beschwerdeführer nach dem Streit bewusstlos geschlagen hätten, worauf der Beschwerdeführer ins Spital eingeliefert worden sei, dass er dort von Polizisten bewacht worden sei, er aber schliesslich durch das Toilettenfenster habe fliehen können, dass er vermute, er werde in C._______ gesucht und die Cousins würden ihn bei einer allfälligen Rückkehr zu Tode prügeln, weil er den Tod des Onkels verursacht habe, dass er aber nicht wisse, ob es gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren gebe, dass er wegen des unzulässigen Landverkaufs weder beim Dorfvorsteher noch bei der Polizei vorstellig geworden sei, E-1675/2009 dass er zwei Wochen nach dem Vorfall mit seinem Onkel ohne Identitäts- und Reisepapiere das Land über Lagos verlassen habe, wobei er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und / AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie die „Annullierung beziehungsweise die Aussetzung“ der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere" beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1675/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-1675/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn es sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil der papierlose Beschwerdeführer nicht in substanziierter und nachvollziehbarer Weise zu schildern vermochte, wie es ihm gelingen konnte, ohne Papiere in die Schweiz zu gelangen, dass er auf diesbezügliche Fragen vage und ausweichend geantwortet hat, indem er behauptete, es gebe nur zwischen Nigeria und Benin eine Grenze, welche man einfach überqueren könne, dass er somit keineswegs überzeugend darzulegen vermochte, wie es ihm angesichts der Kontrollen im grenznahen Raum der Europäischen Union sowie der EU-Aussengrenzen gelungen ist, ohne Ausweisdokumente in ein europäisches Land einzureisen, beziehungsweise wie und auf welchem Weg er von Spanien in die Schweiz weitergereist ist, E-1675/2009 dass aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise vorliegen, die erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer Anstrengungen in Bezug auf die Beschaffung von Ausweispapieren getätigt hätte, obwohl er von den Asylbehörden mehrmals aufgefordert worden ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 diesbezüglich lediglich geltend machte, der Beschwerdeführer werde sich zwecks Papierbeschaffung mit der nigerianischen Vertretung in Bern in Verbindung setzen, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109), dass der Beschwerdeführer sodann in der Rechtsmittelschrift keine weiteren Vorbringen geltend machte, die ein verspätetes Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren rechtfertigen könnten, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz zu Recht aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 16. Januar 2009 sowie der Direktanhörung vom 19. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, E-1675/2009 dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine private Auseinandersetzung handelt, bei der im Übrigen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Angehörigen des Opfers eine Straftat begangen haben, für die sie nach geltendem nigerianischen Recht zur Rechenschaft gezogen werden könnten, dass zwar auch private Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant sein kann, dass nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich hingegen nur relevant ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend der Beschwerdeführer nicht um behördlichen Schutz seines Heimatstaates gegen den angeblich unrechtmässigen Landverkauf seines Onkels nachgesucht hatte, dass überdies festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und ohne Realkennzeichen und damit unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Verkauf des Grundstücks durch den Onkel wusste, obschon er diesen zur Rede gestellt haben will, dass die geschilderte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital als realitätsfremd zu erachten ist und er sich diesbezüglich in Widersprüchen verstrickte, dass er namentlich zunächst zu Protokoll gab, unmittelbar nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit durchs Toilettenfenster geflohen zu sein (vgl. A6, S. 8 und 13, F98), währenddessen er später aussagte, er habe erst vier Tage später die Flucht ergriffen (vgl. A6, S. 13, F99 ff.), dass für die weiteren Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), E-1675/2009 dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder auseinandersetzt noch neue Gründe vorbringt, die zu einer anderen Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht führen könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-1675/2009 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es insbesondere dem jungen, ungebundenen Beschwerdeführer – mit einer abgeschlossenen Schreinerlehre und einjähriger Berufserfahrung – zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seines dortigen Beziehungsnetzes, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1675/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [ ...]) - das F._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10

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