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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2014 E-1673/2014

22 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,996 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1673/2014

Urteil v o m 2 2 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).

E-1673/2014 Sachverhalt: A. A.a Im Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFM vom 17. April 2008 abgewiesen wurde. A.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. August 2011 an die Botschaft ersuchte die Beschwerdeführerin erneut sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz und um Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 5. September 2011 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Asylgesuchs. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Wesentlichen um Darlegung aller Verfolgungsgründe, ihrer Schritte, die sie zu ihrem Schutz bereits unternommen habe und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien ihrer Identitätspapiere. Dazu wurde ihr eine Frist bis zum 10. Oktober 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. B.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 an die Botschaft nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr gestellten Fragen Stellung. Gleichzeitig reichte sie verschiedene Dokumente in Kopie (u. a. Geburtsregisterauszüge in tamilischer und englischer Sprache, Identitätskarte, Reisepass mit Visum für Indien) zu den Akten. B.c Mit Schreiben 25. Oktober 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin erneut auf, ergänzende Angaben zu den von ihr geschilderten Nachteilen zu machen. Mit Eingabe vom 21. November 2011 nahm sie dazu Stellung. C. C.a Am 7. Dezember 2011 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Befragung ein. Diese fand am 22. Dezember 2011 statt. Anlässlich der Befragung legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Centre for Human Ritghts and Developement vom 21. Dezember 2011 ins Recht. Daraus geht hervor, dass sie vom 5. Dezember 2008 bis im Februar 2009 beim CID festgehalten und missbraucht worden sei. Am 6. April 2010 sei sie vom Gericht freigesprochen worden.

E-1673/2014 In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Vavuniya). Im Jahre 1998 habe sie sich mit R. verheiratet und fortan mit ihm zusammengelebt, bis er im Jahre 2004 oder 2005 wegen Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verhaftet worden sei. Seit ihr Ehemann nach seiner Haftentlassung nach Indien geflohen sei, werde auch sie bedroht, weshalb sie im Oktober 2007 bereits ein Asylgesuch bei der Botschaft gestellt habe. Dieses sei jedoch im April 2008 abgelehnt worden. Nachdem sie im Oktober 2008 ihren Mann in Indien besucht habe, sei sie bei ihrer Rückreise am Flughafen Colombo wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE vom CID (Criminal Investigation Departement) verhaftet worden. Anlässlich der ersten Einvernahme sei sie misshandelt und sexuell belästigt worden. Daraufhin habe man sie in verschiedene Militärlager und Städte gefahren, wo sie an den Pranger gestellt, geächtet und angespuckt worden sei. Nach zweieinhalb Monaten im Hauptquartier des CID sei sie ins Prison von (…) überführt worden. Nachdem sie von einem Gericht freigesprochen worden sei, sei sie am 6. April 2010 freigelassen worden. Zusammen mit (…) lebe sie seither in B._______. Seitdem werde sie von Sicherheitskräften beobachtet und sei mehrere Male belästigt worden. Zudem sei sie einmal pro Monat vom CID vernommen worden. Da sie schutzlos ohne ihren Ehemann leben müsse, werde sie in ihrem Dorf geächtet, worunter sie leide. C.b Am gleichen Tag leitete die Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 an die Botschaft und von dieser an das BFM weitergeleitet, reichte die Beschwerdeführerin eine fremdsprachige Anzeige ihrer Cousine sowie einen Zeitungsartikel vom 23. Oktober 2007 ein. Aus letzterem gehe hervor, dass sich ihr Cousin den LTTE angeschlossen habe. Anlässlich der Befragung vom 22. Dezember 2012 habe sie sich gefürchtet, diese Tatsache zu erwähnen. E. In ihrem Schreiben vom 14. August 2012 an die Botschaft erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wies sie auf ihre schweren Lebensbedingungen mit ihren Kindern in Sri Lanka hin. Zudem werde sie bedroht und belästigt.

E-1673/2014 F. Mit am 20. Februar 2014 über die Botschaft versandter Verfügung vom 5. Februar 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 5. Februar 2014 und beantragte dabei sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1673/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der damaligen Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen altrechtlichen Fassung gelten. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der

E-1673/2014 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurde am 22. Dezember 2011 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 6. 6.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 5. Februar 2014 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur insoweit beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2018/2011

E-1673/2014 ge Verfolgung bestünden, da die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Vielmehr solle sie demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen seitens der Behörden und von Unbekannten seit ihrer Freilassung aus dem Gefängnis im April 2010 sowie ihre Furcht vor weiteren Übergriffen auf ihre Person und ihre Kinder müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Es sei festzuhalten, dass ihre Haftzeit von Dezember 2008 bis April 2010 vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müsse, welche während und nach Beendigung des Bürgerkrieges geherrscht habe. Zudem liege ihre Entlassung aus der Haft mittlerweile beinahe vier Jahre zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihr deswegen noch irgendwelche persönliche Nachteile drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sowie von Angehörigen des CID vernommen worden sei. Solche Massnahmen seien jedoch im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter beigemessen werden könne. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre sie zweifellos auch nach ihrer Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund ihrer Art und Intensität würden die geltend gemachten Vorkommnisse für die Zeit nach ihrer Haftentlassung keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Verfolgung darstellen. Insofern seien ihre Befürchtungen vor allfälligen zukünftigen Nachteilen nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Behelligungen durch unbekannte Drittpersonen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der srilankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Übergriffe Dritter könnten bei den lokal zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht werden und würden vom Staat geahndet.

E-1673/2014 Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder angesichts der Abwesenheit ihres Ehemannes wohl in einer schwierigen Lage seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Auch könne sie aus dem gewaltsamen Tod ihrer Familienangehörigen – auch wenn dies für die Beschwerdeführerin von grosser persönlicher Tragik sei – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat bislang nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei davon auszugehen, sie sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und habe nicht dermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Lichte der obigen Erwägungen komme das BFM zum Schluss, sie sei bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei. Ferner vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, ihre persönliche Situation habe sich immer noch nicht verbessert. Seit ihrer Freilassung im April 2010 werde sie nach wie vor sexuell und grausam missbraucht. Zudem würden Soldaten und Angehörige vom CID zu ihrem Haus kommen und sie zu Befragungen ins Militärlager mitnehmen. Dort werde sie jeweils über ihren Mann sowie ihre Familie ausgefragt und unter Drohung missbraucht. Zuletzt sei sie dort am 2. März 2014 von einem Soldaten, der sie missbraucht habe, gebissen worden. Als sie sich wegen dieser Vorfälle vor zwei Monaten bei der Polizei in B._______ habe beschweren wollen, habe sich der diensthabende Beamte geweigert, ihre Anzeige aufzunehmen. Aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte wolle ihr auch der Dorfvorsteher nicht helfen. An jemanden anderen könne sie sich nicht wenden, zumal die Sicherheitskräfte davon erfahren würden. Auch habe sie Angst, zum Arzt zu gehen, da sie sich schäme und niemandem erzählen wolle, dass sie missbraucht werde. Da sie von den staatlichen Behörden (Sicherheitsbehörden und Geheimdienst) behelligt und bedroht werde, sei der Staat ihr gegenüber nicht schutzfähig.

E-1673/2014 Zudem sei es sehr schwierig, Beweise zu erbringen, und Personen, die ihr helfen möchten, würden aus Angst zögern. Des Weiteren macht sie Ausführungen zu ihrer Inhaftierung im Jahre 2010 und zu jener ihres Ehemannes. Darüber hinaus bringt sie vor, sollte sie keinen Schutz ausserhalb Sri Lankas finden, ziehe sie in Betracht, sich aufgrund ihrer ausweglosen Situation in Sri Lanka umzubringen. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse – auch wenn sie in der Vergangenheit Tragisches durchgestanden hat – nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Zu betonen ist nochmals, dass im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer Gefährdung auszugehen ist. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für die nach der Freilassung geltend gemachten regelmässigen Behelligungen und Schikanen, insbesondere den erstmals in der Beschwerde geltend gemachten regelmässigen sexuellen Missbrauch liegen weder Beweise noch glaubhafte Schilderungen vor. Vielmehr entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle damit in Reaktion auf die Erwägungen des BFM ihren Vorbringen mehr Gewicht verleihen und insbesondere ihre geltend gemachte aktuelle Gefährdungslage akzentuieren. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass sie, sollte sie tatsächlich solchen regelmässigen und erheblichen Belästigungen ausgesetzt gewesen sein, nicht versuchte, sich mittels eines Wohnortswechsels innerhalb Sri Lankas davor zu schützen oder nach Indien auszureisen, wo sich ihre Schwester und ihr Ehemann aufhalten. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass ein Staat nicht verpflichtet ist, einem Asylsuchenden die Einreise zu gewähren, falls dieser für den Fall der Verweigerung der Einreisebewilligung mit Suizid droht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1673/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1673/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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