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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2017 E-1659/2017

12 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,048 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1659/2017

Urteil v o m 1 2 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch BLaw Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).

E-1659/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 in Richtung Sudan, wo sie bis Februar 2015 geblieben sei. Danach sei sie über Libyen nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo sie am 7. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). B. Am 17. Oktober 2015 kam ihr Sohn zur Welt. C. Die Vorinstanz hörte sie am 30. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Ende 2012 trotz gesundheitlicher Probleme ein Aufgebot zur militärischen Ausbildung erhalten. Um den 30. Dezember 2012 sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Nach drei Tagen sei ihr die Flucht gelungen. Sie sei zu einer Cousine nach C._______ gegangen und habe sich dort mehrere Monate aufgehalten. Nachdem sie von den Behörden gesucht worden sei, habe sie das Land illegal verlassen. Im Sudan habe sie am 3. Februar 2014 einen Eritreer geheiratet. Ein Jahr später habe sie den Sudan verlassen. Auf ihrer Flucht sei sie in Libyen vom Schlepper vergewaltigt worden. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei in der Ziffer 1 aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.

E-1659/2017 F. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Frau Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 29. März 2017 und einen Kurzbericht des PsychoSozialen Dienstes (PSD) (…) vom 28. März 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1659/2017 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab stellt sie fest, die Beschwerdeführerin habe unsubstantiierte Angaben zur angeblichen Desertation gemacht. Namentlich habe sie keine konkreten Angaben zum Weg vom Militärlager bis nach E._______ machen können. Auch weitere Fragen zu ihrer Flucht habe sie nur ausweichend und vage beantwortet. Zudem habe sie sich in ihren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe sie erklärt, mit der Identitätskarte sei ihr die Fahrt nach C._______ erlaubt gewesen. Andererseits habe sie angegeben, ohne Dokumente aus Eritrea ausgereist zu sein. Ihre Mutter habe ihr die Identitätskarte nachträglich zugestellt. Auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe anläss-

E-1659/2017 lich der BzP von der Einwohnerkarte gesprochen. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal in der BzP keine Einwohnerkarte erwähnt sei und sie ausdrücklich von der Identitätskarte gesprochen habe. Sodann habe sie sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Fluchtweg und der illegalen Ausreise geäussert. Schliesslich könne die geltend gemachte Vergewaltigung, welche sich in Libyen – also in einem Drittstaat – und nicht in ihrem Heimatstaat ereignet habe, asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei der BzP sei die Beschwerdeführerin von einem Mann befragt worden. Nachdem sie geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht habe, sei sie nicht gefragt worden, ob die Befragung nicht lieber von einer Frau durchgeführt werden solle. Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf ihrer Flucht in Libyen vergewaltigt worden. Damit machte sie keine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV1 geltend, mithin bestand im Moment der Befragung zur Person keine Veranlassung für entsprechende Massnahmen. Im Übrigen wurde dann die Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei anlässlich der BzP in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen. Zudem sei anlässlich der Befragung ihr Baby anwesend gewesen, welches bei den Fragen zur Ausreise sehr unruhig gewesen sei. Dem Protokoll der BzP kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin der Befragung problemlos folgen konnte beziehungsweise ihre Antworten auf die ihr gestellten Fragen in sich kohärent ausgefallen sind. Am Ende der Anhörung hat sie zudem ohne weitere Bemerkungen die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Aus dem Kurzbericht des PsychoSozialen Dienstes vom 28. März 2017 geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis Januar 2016 wegen einer starken psychischen Symptomatik in Behandlung gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Leidensdruck zu kognitiven Einschränkungen geführt habe. Dem eingereichten Bericht ist indes nicht zu entnehmen,

E-1659/2017 dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer fehlenden Einvernahmefähigkeit aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Kurzbefragung teilzunehmen. Im Übrigen geht es bei der Schilderung der Ausreise und den Asylgründen lediglich darum, über selbst Erlebtes zu berichten, weshalb diesbezüglich ohne weiteres in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Die verschiedenen, wesentliche Punkte der Asylvorbringen betreffenden Widersprüche lassen sich somit nicht erklären, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen muss. Was die Anwesenheit des Babys an der Anhörung betrifft, ergibt sich aus einer Notiz der Befragerin, dass dieses während der Abklärung der Ausreise immer wieder unruhig war (SEM-Akten A15/23 F201). Allerdings lässt sich dem Unterschriftenblatt des zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerkvertreters entnehmen, dass sich das Baby mehrheitlich ruhig verhalten habe und die Anhörung so durchgeführt habe werden können. Im Übrigen substantiiert die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, inwiefern sie wegen des Kindes bei den Schilderungen der Ausreise ernsthaft beeinträchtigt war, ging es dabei doch lediglich um die Wiedergabe von selbst Erlebtem. Bei dieser Sachlage vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Protokolle der beiden Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.2.3 Zur Klärung der Unstimmigkeit, ob die Beschwerdeführerin mit oder ohne eine Identitätskarte ausgereist sei, wird in der Rechtmitteleingabe auf einen Übersetzungs- oder Verständigungsfehler hingewiesen. Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich indes keine Anzeichen für etwaige Übersetzungs- oder Verständigungsfehler. Die Beschwerdeführerin gab auf die entsprechende Frage an, sie verstehe den Dolmetscher „gut“. Am Ende der Anhörung bestätigte sie dann auch noch unterschriftlich, das Protokoll entspreche ihren Angaben und es sei ihr in eine verständliche Sprache übersetzt worden (SEM-Akten A3/13 S. 10). Sodann hätte sie im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Entsprechende Korrekturen sind dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. 6.3 Weitergehend hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest, mithin rügt sie, die Vorinstanz

E-1659/2017 habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, womit sie Bundesrecht verletze. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, widersprüchlich, ausweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Festhalten, sie habe detailliert ausgesagt und dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1659/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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