Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 E-1657/2008

25 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1657/2008 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Fondation Jangoa, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N (…).

E-1657/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2007 und gelangte über B._______ (Uganda) am 8. Oktober 2007 illegal in die Schweiz, wo sie am 19. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2007 fand im EVZ C._______ die Kurzbefragung statt und am 25. Januar 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Kinshasa zusammen mit (…) gelebt. 2004 habe sie (…) kennen gelernt, mit welchem sie eine Beziehung eingegangen sei. 2005 sei sie zusammen mit (…) in dessen Haus in D._______ (im Nordosten des Landes) eingezogen. Am 6. Januar 2007 seien Mitglieder der Rebellengruppe des Kommandanten Bwambale Kakolélé (General des Nationalkomitees zur Verteidigung des Volkes [CNDP]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) bei ihnen eingebrochen, wobei sie einige Gegenstände entwendet, den Freund der Beschwerdeführerin erschossen und sie, ihre (…) sowie ihre (…) vergewaltigt hätten. Danach sei sie zusammen mit ihren Angehörigen in einen Wald gebracht und dort ausgesetzt worden. Damals sei sie (die Beschwerdeführerin) im fünften Monat schwanger gewesen und habe kurz darauf ihr Kind verloren. Nach zwei Tagen seien sie von Schwestern der Organisation (…) gefunden worden, welche sie mit ins Kloster von E._______ genommen und dort gepflegt hätten. Durch die Ordensschwestern organisiert, hätten sie in ein Flüchtlingszentrum in B._______ (Uganda) reisen können, wo sie sich als registrierte Flüchtlinge aufgehalten hätten. Am 3. Oktober 2007 habe sie allein B_______ verlassen und sei mit dem Flugzeug und Auto via F._______ am 8. Oktober 2007 illegal in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 – eröffnet am 27. Februar 2008 –stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die

E-1657/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 – Datum Posttempel – an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsentscheid aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu bestätigen und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beilage legte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Caritas G._______ vom 13. März 2008 bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 bewilligte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden dem BFM die Akten zur Vernehmlassung überwiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 17. April 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Übersetzung der weiteren Korrespondenz ins Französische, zumal sie der deutschen Sprache noch nicht mächtig sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 16. April

E-1657/2008 2008 zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache weitergeführt werde. H. H.a Mit Verfügung vom 9. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu einer allfälligen Motivsubstitution und zu festgestellten Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern. H.b Nach gewährter Fristerstreckung liess die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 eine Stellungnahme einreichen. Zudem liess sie nebst einer Vertretungsvollmacht eine Aufenthaltsbestätigung des Flüchtlingslagers (…) in Uganda vom 22. September 2008 sowie eine Verlustbestätigung ihrer Identitätspapiere in Kopie zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).

E-1657/2008 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, die Aussagen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der

E-1657/2008 Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Solcher sei generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, wie beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. So würden Benachteiligungen, in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art – in casu durch Angehörige einer Rebellengruppe – auf Anzeige hin von den kongolesischen Behörden grundsätzlich geahndet. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Benachteiligungen jedoch ohne ausreichenden Grund den Behörden nicht zur Anzeige gebracht. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die aktuelle politische Situation in ihrem Heimatland und auch ihre Sachverhaltsdarstellungen realitätsfremd und unvollständig erfasst. Das BFM sei sich über die tatsächlichen Gründe ihrer Flucht nicht bewusst und verkenne das Ausmass der Verfolgungen durch unkontrollierte rebellische Gruppierungen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die kongolesischen Sicherheitsbehörden nämlich nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu schützen. Zudem verkenne das BFM offensichtlich, dass das durch den Tod ihres Freundes und durch die sexuellen Übergriffe Erlebte tiefe Spuren und unheilbare Wunden hinterlassen habe. Im Übrigen leide sie noch heute unter Verfolgungsängsten und sei psychisch angeschlagen. 3.3. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist zurückzuweisen. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise dafür, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen

E-1657/2008 abzuklären. Das Bundesamt sah vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können. 3.4. 3.4.1. Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Asyl gewährt, zumal sich die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einfachen Eventualitäten erschöpfe, sondern diese gegenwärtig und erstellt oder zumindest glaubhaft dargetan sei. Wie ihre Vorbringen in den Einvernahmen zeigten, lägen tatsächliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich eine gleiche oder ähnliche Verfolgung mit grosser Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft nochmals realisieren würde. Zudem habe sich das Erlebte im Norden Kongos zugetragen und nicht in Kinshasa selbst, so dass es weltfremd anmute, einzig von der Sicherheitslage in Kinshasa auszugehen. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) viele UNO-Soldaten stationiert seien, sei die dortige Sicherheitslage instabil und unsicher. Hiermit sei hinlänglich erstellt, dass ihre Fluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1A FK erfüllten. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin macht Verfolgungsmassnahmen seitens Angehöriger einer Rebellengruppe geltend. Vorweg ist diesbezüglich auf die weiterhin gültige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hinzuweisen. In diesem Grundsatzurteil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG und im Lichte der FK ergibt, dass neben der unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.3.1. und 10.2.1). 3.4.3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die kongolesischen Behörden im westlichen Teil des Landes – namentlich in Kinshasa – grundsätzlich fähig und auch willens sind, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt werden, den erforderlichen Schutz zu gewähren, zumal dort Körperschaften wie Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18

E-1657/2008 von Verfolgungshandlungen existieren. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, die dortigen Behörden um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. In Bezug auf die Situation im Norden Kongos, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht ins Ausland behelligt worden ist, mag sich die Situation anders darstellen (vgl. UNHCR - Kongo: Vergeltungsakte der Rebellen nehmen zu, vom 29. April 2009; http://www.unhcr.ch/aktuell/einzelansicht/browse/ 19/article/5/kongovergeltungsakte-der-rebellen-nehmen-zu, vom 29. April 2009; Human Rights Watch, RD Congo: Assasinat d'un important défenseur des droits humains, 3. Juni 2010; http://www.hrw.orf/fr/news/2010/ 06/03/rd-congoassassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains, beide abgerufen am 2. Mai 2011). Bezüglich dieser Region bleibt zweifelhaft, ob die dortigen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Insoweit mag der entsprechende Vorhalt der Beschwerdeführerin zutreffen. Eine Prüfung dieser Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin in Kinshasa während (…) Jahren unbehelligt wohnen und arbeiten konnte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie werde dort in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Die Frage, ob sie mit Kinshasa über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, mithin ob der Vollzug der Wegweisung nach Kinshasa auch zumutbar ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der http://www.unhcr.ch/aktuell/einzelansicht/browse/%2019/article/5/ http://www.unhcr.ch/aktuell/einzelansicht/browse/%2019/article/5/ http://www.unhcr.ch/aktuell/einzelansicht/browse/%2019/article/5/ http://www.hrw.orf/fr/news/2010/%2006/03/rd-congo-assassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains http://www.hrw.orf/fr/news/2010/%2006/03/rd-congo-assassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains http://www.hrw.orf/fr/news/2010/%2006/03/rd-congo-assassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains http://www.hrw.orf/fr/news/2010/%2006/03/rd-congo-assassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains

E-1657/2008 Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.3. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere des Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet werden. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) vorgenommen, welche grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land in den 1990er- Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp# https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp# https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp# https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp# https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp# https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp

E-1657/2008 16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt weiter fest, dass – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237). 4.6. Wie erwähnt lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit (…) in Kinshasa und verdiente ihren Lebensunterhalt als (…). Im Dezember 2005 zog sie zusammen mit ihrer Familie zu ihrem Lebenspartner in die Region Nord-Kivu nach D._______, wo sie bis im Januar 2007 wohnten, bevor sie schliesslich nach dem Tod ihres Partners zusammen mit (…) nach B._______ (Uganda) flüchtete, wo sich die Letzteren noch immer aufhalten würden (vgl. Akten BFM A1/11, S. 3 f.). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gestorben seien und keine weiteren Verwandten in Kongo (Kinshasa) wohnten (vgl. A1/11, S. 4). Aufgrund des vorstehend Gesagten und selbst unter der Annahme, dass sie während ihres jahrelangen Aufenthalts in Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte geknüpft haben dürfte, als einzig zu ihrem Lebenspartner, kann aufgrund ihrer Abwesenheit von nunmehr bald (…) Jahren zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) auf ein gefestigtes familiäres oder soziales Netz in Kinshasa geschlossen werden. Jedenfalls existieren dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung handelt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher – im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo (Kinshasa) – bereits deshalb als unzumutbar. Auf die auf Beschwerdeebene angetönten, aber bis heute nicht belegten psychischen Probleme, braucht daher an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. 4.7. Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Die Beschwerde ist somit soweit den Wegweisungsvollzug betreffend gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2008 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des

E-1657/2008 Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, sind jedoch keine Kosten zu erheben. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat sich erst für ihre Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 bezüglich einer allfälligen Motivsubstitution für das Verfahren durch die Fondation Jangoa vertreten lassen. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuversichtlich abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100.- und höchstens 300.- Franken. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die hälftige Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1657/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gutgeheissen; weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs des BFM vom 22. Februar 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

E-1657/2008 — Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 E-1657/2008 — Swissrulings