Abtei lung V E-1655/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . April 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A_______, geboren (...), alias B_______, geboren (...), alias C_______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung ParteienGegenstand Gegenstand
E-1655/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aden, Jemen, am 17. Januar 2010 auf dem Luftweg nach Kairo, Ägypten, verliess, dort einen Monat geblieben sei, dann in einem Taxi nach Alexandria weiterreiste und von dort auf dem Luftweg nach Dubai, Emirat der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), gelangte und von dort mit einer weiteren Linienmaschine den Flughafen Zürich erreichte, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 23. Februar 2010 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt und am folgenden Tag einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine richtige Identität sei A_______, und er besitze einen Reisepass auf diesen Namen, den er zusammen mit der Identitätskarte zu Hause gelassen habe, während er unter der falschen Identität B_______ gereist sei, dass er auch für diese falsche Identität einen echten Reisepass besessen, diesen aber vor der Ankunft in Zürich vernichtet habe, dass der Beschwerdeführer Kopien beider Reisepässe sowie ein auf den Namen A_______ lautendes Familienbüchlein einreichte, dass das eingereichte Familienbüchlein vom Urkundenlabor am 23. Februar 2010 untersucht wurde, wobei sich die Authentizität nicht abschliessend beurteilen liess, aber keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen waren (A13/2), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Dezember 2006 der Southern Democratic Assembly (TAJ, “Al-Tajamua Al-Dimokrati Al-Janoubi“) angeschlossen, E-1655/2010 dass es sich bei der TAJ um eine illegale und politisch aktive Widerstandsbewegung handle, die sich für die Unabhängigkeit Südjemens kompromisslos einsetze, und die von der Regierung aufs Erbitterste verfolgt werde, wobei erkannte Mitglieder der TAJ getötet würden, dass er seine politischen Aktivitäten bis 2008 nur heimlich und erst seit Beginn des Jahres 2009 in der Öffentlichkeit ausgeübt habe, dass er noch vor seinem Beitritt zur TAJ, Mitte 2006, eine Protestkundgebung veranstaltet habe, über die auch in der Presse berichtet worden sei, indem er [Inhalt der Aktion von Mitte 2006], um damit Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, dass er als regionale Führungsperson der TAJ Kundgebungen für die TAJ organisiert, Leute angeworben und motiviert und persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe, dass mutmassliche Regierungsanhänger am 1. Dezember 2009 auf ihn ein Attentat verübt hätten, und damals sein Auto, in dem er gesessen sei, von Gewehrkugeln getroffen und zerstört worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass er ansonsten keine Probleme mit den örtlichen Behörden, der Armee oder anderen Organisationen gehabt habe, dass der Beschwerdeführer dem BFM diverse Beweismittel einreichte, unter anderem ein Bestätigungsschreiben von D_______, Executive Committee Member and Information Secretary der TAJ in Sheffield/UK, vom 19. Februar 2010, ein Schreiben von E_______, Mitglied des Exekutivkomitees der TAJ in London, an Amnesty International vom 14. Februar 2010, einen Internetauszug über den Attentats-Vorfall vom 1. Dezember 2009, einen Internetauszug über [Inhalt der Aktion von Mitte 2006] sowie eine Compact Disk (CD) über eigene Teilnahmen an Kundgebungen im Heimatland, dass der Beschwerdeführer sodann etliche weitere Presse- oder Internetartikel aus den Jahren 2007 und 2008 einreichte, die zu seiner Person keinen direkten Bezug aufweisen und sich generell mit der Lage in Jemen und dem Vorgehen der Behörden gegen die Opposition befassen (vgl. A8 S. 59 ff., sowie A11 S. 9), E-1655/2010 dass die Antwort des am 23. Februar 2010 angefragten Dienstes für Analyse und Prävention, Sektion Ausländerdienst, vom 25. Februar 2010 datiert und beinhaltet, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet (A15/1), dass sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 einer ärztlichen Untersuchung unterzog, um sich ein neues Rezept für das seit etwa sechs Monaten eingenommene Antidiabetikum ausstellen zu lassen (A17/5), dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 - eröffnet gleichentags - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig „die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis“ an den Beschwerdeführer übermittelte, dass das BFM in der Verfügung zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln würden, er habe das von ihm Geschilderte selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer generell zu dürftige, zu kurze und stereotype Informationen zu den oppositionellen Tätigkeiten zu Protokoll gegeben habe, und dass er über die Struktur der TAJ sowie über Anzahl, Beweggründe, Inhalte und Einzelheiten eigener Tätigkeiten keine konkreten Angaben machen könne, dass der angebliche Mordversuch nicht überzeugend geschildert worden sei (betreffend Zeit, Ablauf, Datum) und den jemenitischen Behörden effektivere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, falls sie den Plan gehabt hätten, den Beschwerdeführer aus dem Verkehr zu ziehen, dass die in grosser Menge eingereichten Beweismittel zu einem Grossteil allgemeine, nicht auf den Beschwerdeführer bezogene Informationen enthielten und seine Vorbringen nicht zu belegen vermöchten, E-1655/2010 dass auch die beiden von TAJ-Exponenten verfassten Schreiben eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht belegen könnten, sondern als Gefälligkeitsschreiben einzuschätzen sein dürften, dass sodann im Internet publizierte Berichte betreffend den Attentats- Vorfall dieses Ereignis auch nicht zu belegen vermöchten, da solche Berichte von den Betroffenen selber ins Internet gestellt werden könnten, ohne geprüft zu werden, dass schliesslich die eingereichte CD zwar durchaus belegen könne, dass es zu oppositionellen Kundgebungen in Jemen gekommen sei, indessen der Beschwerdeführer auf dem Video nicht klar erkennbar sei, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Anordnung der Wegweisung nach sich ziehe, und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung seines Rechtsvertreters am 16. März 2010 (Postaufgabe) und mit Telefaxschreiben vom 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Einreise sei ihm zu bewilligen, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in formeller Hinsicht die Akteneinsicht (namentlich in die Akten “DSDE“ [A9/2], “PNR“ [A10/5), “Fax an DAP“ [A12/1], „Prüfung des Familienbüchleins [A13/2], “Fax von DAP“ [A15/1], Aktennotiz “Reisepass“ [A16/1] und Aktennotiz über Konsultation “FF“ [A18/1]) und die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, E-1655/2010 dass im Beschwerdeverfahren mit Datum vom 17. März 2010 eine Stellungnahme von Amnesty International Schweiz ans Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, die auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasst worden sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dem Beschwerdeführer den Transitbereich des Flughafens Zürich während des weiteren Verfahrens zuwies und die Behandlung der übrigen Verfahrensanträge auf einen späteren Termin verlegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 bei der Instruktionsrichterin eintrafen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorab geltend machte, die Verweigerung der Einsicht in die oben einzeln erwähnten Aktenstücke sei zu gewähren und es sei ihm mitzuteilen, auf welchen Beweismitteln die angefochtene Verfügung gründe, dass er der vorinstanzlichen Feststellung, wonach in seinen Asylgründen detaillierte Angaben zur politischen Aktivität fehlen würden, entgegenhielt, als desertierter Offizier der südjemenitischen Armee habe er nach der Rückkehr in den Süden des Landes (1990) keine Anstellung in der Armee Jemens gefunden, was ihn - wie übrigens andere auch - dermassen verbittert und erzürnt habe, dass er der TAJ beigetreten sei, dass er ein regionales Führungsmitglied der TAJ sei, das seit 2009 öffentlich aufgetreten sei, dass seine Person auf Videos (s. eingereichte CD) erkennbar sei und über ihn im Internet berichtet worden sei, dass er sich trotz überlebtem Attentat vom 1. Dezember 2009 nicht versteckt habe und seine Rede vom Aden-TV habe aufzeichnen lassen, dass in Jemen auf Demonstranten geschossen werde, dass er substanziiert die eigenen Tätigkeiten und Funktionen innerhalb der TAJ geschildert habe, und bei einer Würdigung seiner Asylangaben zu berücksichtigen sei, dass die TAJ, eine Widerstandsorganisa- E-1655/2010 tion, keine Organisationsstruktur wie schweizerische Parteien aufweisen könne, dass er die Mitgliedschaft bei der TAJ, die im Übrigen durch das eingereichte Bestätigungsschreiben bestätigt worden sei, glaubhaft dargelegt habe, dass die Pressezensur in Jemen allgegenwärtig sei und Journalisten wegen ihrer Berichte über die Demonstrationen in Südjemen verhaftet und vor Gericht gestellt würden, und dass deswegen Journalisten vorzögen, ihre Artikel im Internet zu veröffentlichen, weshalb der Vorwurf des BFM, wonach Internetberichte (allenfalls) gefälscht oder verändert seien, unstatthaft sei, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch untermauert werde, dass sich Amnesty International sowie F_______, der frühere Präsident der Democratic Republic of Yemen – in dessen mit der Beschwerde eingereichtem Bestätigungsschreiben vom 11. März 2010 (Beschwerdebeilage 8) – persönlich für ihn verwenden würden, dass der Beschwerdeführer weitere Beweisunterlagen – namentlich erneut die bereits der Vorinstanz eingereichte CD (Beschwerdebeilage 2) sowie den bereits aktenkundigen Internetartikel betreffend den Attentats-Vorfall (Beschwerdebeilage 5), ausserdem generelle Zeitungsberichte zu Südjemen beziehungsweise zur Lage der Presse (Beschwerdebeilagen 6 und 7) – zu den Akten reichte, dass er ausserdem zwei arabischsprachige, mit schwer verständlicher Übersetzung versehene Internetauszüge (die in Aussicht gestellte korrekte Übersetzung ist nicht eingegangen) einreichte, in denen of fenbar der Name A_______ als angebliches Mitglied eines Revolutionären Kommandorats aufgeführt wird (Beschwerdebeilagen 3 und 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 auf den Antrag auf Bewilligung der Einreise nicht eintrat, die beantragte Einsicht in die Aktenstücke A10/4, A12/1, A13/2, A15/1 und A16/1 gewährte, die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A9/2 und A18/1 und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abwies, die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dem Rechtsvertreter Gelegenheit gab, E-1655/2010 eine Kostennote einzureichen, und den Antrag auf amtliche Verbeiständung abwies, dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 30. März 2010 und Honorarnote vom 15. März 2010 (recte wohl 30. März 2010) den Aufwand auf einen Gesamtbetrag von Fr. 6582.55 bezifferte, dass der Rechtsvertreter mit separatem Schreiben vom 30. März 2010 zwei Internetberichte vom 3. März 2010 (dieser war schon mit der Beschwerde als Beschwerdebeilage 9 eingereicht worden) und 12. März 2010 mit entsprechenden Übersetzungen einreichte, in welchen berichtet wird, mehrere politische Aktivisten, unter ihnen auch der namentlich genannte Beschwerdeführer, hätten in der Schweiz um Asyl ersucht, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren 5 Arbeitstage beträgt (vgl. 108 Abs. 2 AsylG), dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), E-1655/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, die über das behandelte Akteneinsichtsgesuch hinausführenden (für den Ausgang dieses Verfahrens nicht erheblichen) Beweismittel in Form eines Verzeichnisses aufzulisten, weshalb der entsprechende Antrag (Beschwerde S. 9) abzuweisen ist und auf die protokollierte Erläuterung der fraglichen Unterlagen in der Befragung vom 24. Februar 2010 (A11 S. 9 f.) verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin übereinstimmt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen, E-1655/2010 dass sich der Beschwerdeführer und seine zahlreichen Familienangehörigen jahrelang unbehelligt in Jemen aufgehalten haben und seinen eigenen Angaben zufolge niemand von der Organisationszugehörigkeit effektiv Kenntnis genommen habe (A11 S. 7 F45 und F47), dass er seit der Ausreise nicht gesucht worden sei, nie vor Gericht gestanden und nie in Haft gewesen sei sowie nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder der Armee gehabt habe (A11 S. 11), dass die Schilderungen hinsichtlich des politischen Engagements des Beschwerdeführers als nicht in sich schlüssig zu beurteilen sind und die Vorinstanz die Darstellungen zutreffend als gänzlich vage und unsubstanziiert gewürdigt hat, dass der Beschwerdeführer seine politischen Motivationen, die eigene politische Führungsrolle und seine Tätigkeiten innerhalb der TAJ nur ausserordentlich oberflächlich, von Allgemeinplätzen gekennzeichnet, unpräzis und gleichzeitig realitätsfremd zu schildern vermochte (vgl. beispielsweise A11 S. 5, 6, 7, 10) und ihm deshalb die geltend gemachte politische Rolle innerhalb der TAJ (Organisieren von Kundgebungen aus dem Untergrund und später aktiv in der Öffentlichkeit), einer erbittert von der Regierung verfolgten Widerstandsbewegung, nicht zu glauben sind, dass angesichts der hohen Gefahr, als Mitglied der TAJ entdeckt und zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht nachvollziehbar ist, dass er sich angeblich an konspirativen Sitzungen im kleinsten Kreis (vgl. A11 S. 6 F34) persönlich beteiligt habe, ohne sich über die effektiven Beweggründe oder die Intentionen der Anwesenden genügend gewiss zu sein, dass die in verschiedenen Bestätigungsschreiben oder Internetartikeln genannte angeblich prominente und exponierte Stellung des Beschwerdeführers (er sei einer der aktiven Führer, eine grosse Figur im politischen Kampf) im Lichte seiner gänzlich unsubstanziierten Aussagen nicht überzeugt und diesbezüglich die vorinstanzliche Einschätzung, es handle sich um Aussagen im Sinne von Gefälligkeitsdarstellungen, zu bestätigen ist, dass sodann in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu unterstreichen ist, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und schon aus diesem Grund die vorgelegten Bestätigungen E-1655/2010 betreffend seine unter dem Namen A_______ angeblich entwickelten politischen Aktivitäten keine ausschlaggebende Beweiskraft erlangen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Passkopien eine angeblich falsche und eine angeblich korrekte Identität nachweisen möchte und ausführte, beide auf je verschiedene Namen lautenden Pässe seien echt, und es sei lediglich eine Frage des Geldes, einen echten Pass auf eine Identität ausstellen zu lassen, wenn zwei Zeugen gefunden seien, mit deren Hilfe man sich auf der Einwohnerkontrolle eine Identi tätskarte ausstellen lassen könne, welche zur Beschaffung des (echten) Passes nötig sei (Erstbefragung S. 11, 12 und 14), dass er keine substanziierten Angaben machen konnte zur Frage, wann und wo er sich letztmals den auf seine angeblich tatsächliche Identität lautenden Pass beschafft habe (Erstbefragung S. 12), obwohl der auf A_______ ausgestellte Pass vom Mai 2008 datiert und bis ins Jahr 2014 Gültigkeit besitzt (vgl. Passkopie), dass er sich auch nicht zu erinnern vermochte, wie viele echte Pässe er sich je beschafft habe, und in diesem Kontext behauptete, zirka alle zwei Jahre dafür besorgt gewesen zu sein, dass er ein gültiges Rei sepapier besitze (Erstbefragung S. 11), dass zudem die Antworten zu Daten und Beweggründen der früheren Auslandaufenthalte ebenso wenig überzeugen konnten wie die Behauptungen, im Alter zwischen 16 und 20 Jahren Offizier oder Berufssoldat innerhalb der ehemaligen südjemenitischen Armee gewesen zu sein (A11 S. 3, Erstbefragung Ziff. 22), dass der Beschwerdeführer zum Nachweis, auf ihn sei ein Attentatsversuch verübt worden, einen Internetauszug einreichte, in dem auf diesen Vorfall unter Namensnennung Bezug genommen wird, dass indessen die Darstellungen im Bericht in Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers (vgl. A11 S. 8 und 9) stehen, soll doch der Vorfall abends beziehungsweise frühmorgens stattgefunden haben, dass die spektakuläre Aktion von Mitte 2006 ([Inhalt der Aktion von Mitte 2006]) nicht in Zusammenhang mit der TAJ gestanden hat, sondern nach Angaben des Beschwerdeführers dazu gedient habe, die Regierung auf die schwierige Ernährungslage einer grossen Familie hinzuweisen, E-1655/2010 dass im Übrigen der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, er habe nach dieser Manifestation in der Folge Probleme mit den Behörden erlebt, und dass er vielmehr noch im Jahr 2008 von einer Auslandreise nach Ägypten wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. A11 S. 4), dass sich auf der eingereichten CD (Beschwerdebeilage 2) zwei Videos ohne Ton von rund 31 und 58 Minuten Dauer befinden, und dass die Sichtung der Videos ergab, dass im Rahmen von Veranstaltungen zwar Fahnen der aufgelösten volksdemokratischen Republik Jemen geschwenkt werden, aber keine gesicherten Hinweise über die Person des Beschwerdeführers vorhanden sind, weil er auf den Filmsequenzen nicht sicher identifizierbar ist, dass sich im Übrigen tatsächlich verfolgte Führungspersonen aus einer Widerstandsbewegung kaum hätten filmen lassen wollen oder gar den Nachweis über eigene illegale Tätigkeiten mit sich herumtragen würden, wenn ihnen bei einer allfälligen Verhaftung aufgrund dieses angeblichen Beweises eigener Aktivitäten schwerste Nachteile drohen könnten, dass schliesslich auch die am 30. März 2010 nachgereichten Inter netberichte vom 3. und 12. März 2010, die den Beschwerdeführer ebenfalls namentlich als politischen Aktivisten (“grande figure de la lutte au Sud...“) bezeichnen und darüber berichten, er habe ein Asyl gesuch eingereicht, bei dieser Sachlage nicht überzeugen und sich aus ihnen nicht hinlängliche Hinweise auf eine zukünftige Gefährdung ableiten lassen, dass das dem Gericht eingereichte Schreiben von Amnesty International Schweiz vom 17. März 2010 an der geschilderten Einschätzung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden und auch seine behauptete Identität stehe nicht fest, nichts zu ändern vermag, dass in dem Schreiben bestätigt wird, „Herr A_______ sowie seine Flucht in die Schweiz seien Amnesty International bekannt (...) und er (sei) ein aktives Mitglied der südjemenitischen Opposition“; Amnesty International habe „keinerlei Gründe, an der Identität der am Flughafen Zürich befindlichen Person namens A_______ zu zweifeln“ (Schreiben vom 17. März 2010 S. 3), dass indessen keinerlei Hinweise, Quellen E-1655/2010 oder Anhaltspunkte genannt werden, worauf sich diese Einschätzung stütze, dass im Schreiben von Amnesty International sodann weiter ausgeführt wird, die Befragungsprotokolle aus dem Asylverfahren würden detaillierte, ausführliche und schlüssige Aussagen beinhalten und demnach einen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dass das Gericht gerade diese Einschätzung indessen, wie oben ausführlich festgehalten wurde, nicht zu teilen vermag, dass schliesslich auch aus der Protestaktion aus dem Jahr 2006 ([Inhalt der Aktion von Mitte 2006]), auf die im Schreiben von Amnesty International prominent Bezug genommen wird (vgl. Schreiben S. 3 und S. 4) nach dem oben Gesagten nach Einschätzung des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine heute aktuelle oder in Zukunft drohende Gefährdung abgeleitet werden können, dass es sich nach den obigen Ausführungen erübrigt, auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel, die kei nen näheren Bezug zur Person des Beschwerdeführers enthalten, näher einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-1655/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-1655/2010 dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Jemen eine Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er arabischer Ethnie und Sunnite ist, etliche Jahre Berufserfahrung als [Berufstätigkeit] haben soll und dort über weitere Kontakte sowie ein grösseres familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass gesundheitliche Gründe – der Beschwerdeführer benötigt rezeptpflichtige Medikamente – nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen können, zumal er das benötigte Medikament auch im Jemen beziehen kann (vgl. A8 S. 19), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten anzunehmen ist und die Beschwerde namentlich mit ihren formellen Rügen betreffend die nicht korrekte Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 26 – 28 VwVG durch die Vorinstanz teilwei se berechtigt war (vgl. ausführlich die Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 24. März 2010), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass es sich aus dem selben Grund rechtfertigt, dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens in der Sache selber eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einer korrekten Gewährung der Akteneinsicht gelangen konnte, was ihm kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f., mit weiteren Hinweisen), E-1655/2010 dass der diesbezüglich erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters anteilsmässig auf einen Viertel des in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwandes festgesetzt wird und die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 1'646.- (inkl. anteilsmässige Auslagen sowie Mehrwertsteuer) beziffert wird. (Dispositiv nächste Seite) E-1655/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine im Sinne der Erwägungen festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'646.- auszurichten. 4. Das Urteil geht an der Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Thomas Hardegger Versand: Seite 17