Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1649/2024
Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (…).
E-1649/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – burundischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ in C._______ – reiste gemäss eigenen Angaben am (…) August 2021 von seinem Heimatstaat nach D._______ und am (…) September 2021 von dort in die Schweiz ein, wo er am 20. September 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Am 23. September 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und am 30. September 2021 wurde mit ihm ein persönliches Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2023 (sog. Dublin-Gespräch) durchgeführt. Mit Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass D._______ für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens hob das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2022 seine Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf und eröffnete das nationale Asly- und Wegweisungsverfahren. A.c Am 2. August 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 4. August 2023 wurde er am 29. Januar 2024 ergänzend angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: A.d Er heisse eigentlich E._______, nicht A._______, und sei nicht am (…), sondern am (…) geboren. Bis im Jahr 2015 habe er in B._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Nachdem er im Jahr 2015 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und daraufhin von der burundischen Polizei und den Imbonerakure zu Hause gesucht worden sei, sei er nach F._______ in der Provinz G._______ geflüchtet. Dort habe er bis im Jahr 2018 gelebt und in einem (…) gearbeitet. Da die Polizei den Todesfall seines Freundes untersucht habe und er wegen seiner Vergangenheit nicht mit der Polizei habe sprechen wollen, sei er zurück nach C._______ gegangen. Auf den Rat seines Onkels hin habe er eine neue Identität angenommen und sich einen neuen Pass sowie eine Identitätskarte auf den Namen A._______, geboren am (…), ausstellen lassen. Anschliessend habe er als (…) und im (…) gearbeitet, wobei er im Rahmen seiner Tätigkeit im (…) mehrmals von Burundi nach H._______ und zurück habe reisen müssen. Am (…) August 2021 habe ihn die Polizei beim Passieren der Grenze zwischen H._______ und Burundi angehalten und zur Polizeistation gebracht, wo er geschlagen worden sei. Anschliessend sei er in einen Wald gebracht worden, wo es Zelte gegeben habe. Eines dieser
E-1649/2024 Zelte habe als Büro eines höheren Militärbeamten gedient. In diesem Zelt sei ihm sein Telefon, sein Führerschein und sein Pass weggenommen und es sei ihm gesagt worden, dass die Polizei seine wahre Identität kenne. Ihm sei zudem vorgeworfen worden einer Rebellengruppe anzugehören und für den Tod eines Imbonerakure-Anführers verantwortlich zu sein. Am (…) August 2021 sei er nach I._______ gebracht worden, wo sein Onkel, der für ihn Lösegeld bezahlt habe, auf ihn gewartet habe. Dieser habe ihn zum Haus eines (…) gebracht, der in der Nacht auf den (…) August 2021 von unbekannten Männern getötet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe von dort fliehen können, und sein Onkel, der im Besitze seines Passes gewesen sei, den er bei den Militärbehörden im Wald habe abgeben müssen, habe ihm geholfen, die Grenze nach H._______ zu überqueren. Dort habe er (Beschwerdeführer) Dokumente, darunter einen Brief des burundischen (…) sowie eine Teilnehmerliste der burundischen Delegation für ein (…) in D._______ erhalten, auf der sein Name gestanden sei. Mit diesen Unterlagen sei er zur (…) Botschaft in J._______ gegangen, um ein Visum für die Ausreise nach D._______ zu beantragen. Schliesslich sei er von H._______ nach Burundi zurückgekehrt und von dort aus mit dem Flugzeug ausgereist. A.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Pass (im Original) lautend auf A._______, geboren am (…), und eine Identitätskarte (in Kopie) lautend auf E._______, geboren am (…), sowie eine Kopie des Briefes des Sponsors des burundischen (…) vom (…) Juli 2021, eine undatierte Teilnehmerliste der burundischen Delegation des (…) in D._______ sowie eine Kopie der Bestätigung des Todes des (…), zu dem er in I._______ gebracht worden sei, zu den Akten. B. Mit am 14. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 20. September 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten
E-1649/2024 und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. März 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-1649/2024 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs relevanten Tatsachen nicht vollständig festgestellt sowie ihren Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet habe. Er macht mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. 4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend festgestellt hat. Sie hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl zum Asyl- als auch zum Wegweisungs- und Vollzugspunkt auseinandergesetzt. Mithin ergibt sich aus den Akten auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt hat, war sie auch nicht verpflichtet, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz übt, beschlägt dies eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die
E-1649/2024 angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Vorab stellte sie fest, dass bereits Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden, was sich in seinen Aussagen zum Kontakt mit seiner Mutter zeige, die den Angaben seines Bruders, der in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, widersprächen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsdokumenten seien insgesamt widersprüchlich und unklar ausgefallen. Insbesondere habe er nicht nachvollziehbar erklären können, welche Unterlagen er für die Ausstellung des neuen, gefälschten burundischen Passes habe einreichen müssen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er angegeben, sein Onkel habe ihm den Pass besorgt, was jedoch nicht plausibel erscheine, da er für die Ausstellung persönlich bei der zuständigen Behörde hätte erscheinen müssen. Sodann seien die Aussagen zum Grenzübertritt nach H._______ nicht überzeugend. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei ihn an der Grenze festgenommen habe,
E-1649/2024 da er über kein politisches Profil verfüge. Dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2015 gesucht worden sein soll, aber bis 2021 unbehelligt in Burundi gelebt und mehrfach legal die Grenze passiert habe, sei unglaubhaft. Ebenso überzeuge nicht, dass er von den Behörden der Zugehörigkeit zu einer Rebellengruppe beschuldigt und für den Tod eines Imbonerakure-Anführers verantwortlich gemacht worden sei, jedoch gegen Lösegeld aus der Haft freigelassen worden sein soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass sein Onkel plötzlich am Ort seiner Freilassung erschienen und im Besitz seines Passes gewesen sei, der ihm bei seiner Festnahme weggenommen worden sei. Seine Angaben bezüglich des Angriffs auf den (…), bei dem er sich nach seiner Freilassung aufgehalten habe, seien, insbesondere betreffend die Anzahl der Angreifer, widersprüchlich ausgefallen. Im Weiteren habe er unglaubhafte Angaben zu den Ortsnamen der Grenzübergänge in H._______ gemacht, weshalb davon ausgegangen werde, dass er die Grenze am (…) August 2021 gar nicht passiert habe. Nicht plausibel sei auch, dass er dieselbe Grenze, an der er zuvor festgenommen worden sei, erneut passiert habe. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, dass er von der Regierung gesucht worden sein soll, jedoch mit dem nationalen (…), einer regierungsnahen Institution, aus Burundi ausgereist sei. Wenn die Organisatoren die Dokumente tatsächlich – wie von ihm in diesem Zusammenhang angedeutet – gefälscht hätten, würde dies seine Asylgründe im Übrigen entkräften. Insgesamt sei anzunehmen, dass keine Fluchtgründe vorliegen würden und die gefälschten Unterlagen lediglich seine Ausreise nach D._______ ermöglicht hätten. Die Vorinstanz hielt es sodann für unglaubhaft, dass er die burundische Grenze an denselben Daten wie sein Cousin passiert habe, der im Rahmen seines Asylgesuchs in der Schweiz andere Fluchtgründe geltend gemacht, jedoch dieselben Dokumente des burundischen (…) vorgelegt habe. Nach Einsicht in das Dossier seines ebenfalls in der Schweiz weilenden Bruders, der ebenfalls an den Demonstrationen im Jahr 2015 teilgenommen habe, zeige sich auch, dass der Bruder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, keine Probleme mit den burundischen Behörden gehabt habe. So habe dieser problemlos nach Burundi zurückkehren können, woraufhin ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen worden sei. Daraus folge mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass auch der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevanten Nachteile zu befürchten habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurden die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers
E-1649/2024 begründet, präzise und plausibel. Dass er Fragen dazu, welche administrativen Schritte nötig seien, um einen gefälschten burundischen Pass zu erhalten, nur knapp und unklar beantwortet habe, lasse sich mit den kulturellen Unterschieden in der Bürokratie zwischen Burundi und der Schweiz erklären. Den Behauptungen der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass er erst sechs Jahre nach den Demonstrationen festgenommen worden sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies lasse sich zum einen mit menschlichem Versagen der Grenzkontrolle und Zufall erklären, zum anderen damit, dass die Verfolgung von Oppositionellen durch die burundische Regierung ab den Jahren 2019 und 2020 massiv zugenommen habe. Dass der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zu einer Rebellengruppe beschuldigt und anschliessend gegen Lösegeld freigelassen worden sei, sei wohl auf die hohe Korruption in Burundi zurückzuführen. So rangiere Burundi im Corruption Perception Index auf Platz 171. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Onkel des Beschwerdeführers plötzlich am Ort seiner Freilassung erschienen sei und über dessen Pass verfügt habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Entlassung aus der Haft würden in der Regel auch alle Identitätspapiere ausgehändigt. Sodann sei auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau habe schildern können, wie viele Angreifer im Haus des (…) gewesen seien, als es sich dabei um ein traumatisches Erlebnis gehandelt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche betreffend die Namen der Grenzorte liessen sich damit erklären, dass sich der Beschwerdeführer jeweils nur auf der Durchreise befunden habe. Dass er die Grenze, an der er festgenommen worden sei, erneut unbehelligt habe passieren können, sei damit sodann zu erklären, dass dies von seinem Onkel, der Kontakte zu den burundischen Grenzbeamten habe, organisiert worden sei. Hinsichtlich der Liste des burundischen (…) sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer lediglich darauf vermerkt sei, um ein Visum für D._______ zu erhalten, tatsächlich jedoch nicht mit der Gruppe gereist sei. Der Annahme der Vorinstanz, seine Asylgründe würden dadurch entkräftet, dass die Liste durch die Organisatoren gefälscht worden sei, könne nicht gefolgt werden, da auch eine andere Person die Liste gefälscht haben könnte. Was den Bruder des Beschwerdeführers betreffe, sei ungewiss, was diesem nach dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat geschehen sei und unter welchen Bedingungen er zurückgekehrt sei. Sodann könne nicht vom Bruder auf den Beschwerdeführer geschlossen werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass
E-1649/2024 die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgebracht, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.2 So ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mit Hilfe seines Onkels einen neuen (gefälschten) burundischen Pass ausstellen lassen, mangels grundlegenden Wissens darüber, welche Dokumente und administrativen Schritte für die Passausstellung in Burundi erforderlich seien, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals aufgefordert, ausführlich davon zu berichten, wie er zu seinem neuen burundischen Pass gekommen sei. Es wäre ihm – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten kulturellen Unterschiede – durchaus zumutbar gewesen, hierzu detaillierte Aussagen zu machen, wenn er sich – wie behauptet – tatsächlich einen neuen burundischen Pass beschafft hätte. Diesbezüglich auffällig ist auch, dass er für seine neue Identität den Namen eines weiteren Bruders und damit eines nahen Angehörigen verwendet haben will (vgl. A47 F122 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich den Akten – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 5) – nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Anpassung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verlangt hätte; über eine solche wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht entschieden, womit diese nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die verspätete Festnahme nach den Demonstrationen im Jahr 2015 auf Zufall, menschliches Versagen sowie auf die ab 2019 erfolgte Ausweitung der Verfolgung auf ländliche Regionen Burundis zurückzuführen sei, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Teilnahme an den Demonstrationen erst im Jahr 2021 festgenommen worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft, zumal er während Jahren unbehelligt in Burundi gelebt und wiederholt die Grenze zu H._______ überquert haben will und er sich selbst nicht als politisch aktiv bezeichnet hat. Die Vorbringen erscheinen zudem wenig glaubhaft, da der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nach den Demonstrationen zwar festgenommen worden sei, jedoch selbst diesbezüglich keine Asylgründe geltend gemacht hat (vgl. Vorhaben […]: SEM-Akten A[…] […]). Der Vorinstanz ist zudem darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des
E-1649/2024 Beschwerdeführers in Bezug auf seine Festnahme und Freilassung sowie den anschliessenden Aufenthalt beim (…) unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sind. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung sodann zu Recht darauf hin, dass es unwahrscheinlich ist, dass er bei seiner Ausreise die gleiche Grenze, an der er am (…) August 2021 festgenommen worden sein soll, noch einmal unbehelligt habe passieren können. Dass er überhaupt nach Burundi zurückgekehrt und nicht direkt von H._______ aus ausgereist sein will, spricht überdies gegen eine subjektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar von den Behörden gesucht worden sein soll, jedoch auf einer Liste des burundischen (…) aufgeführt ist, mit Hilfe welcher ihm die Flucht möglich gewesen sein soll. Seine Einwände, dass er nicht mir der Gruppe selbst gereist sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Folglich gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1649/2024 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – was
E-1649/2024 auf den Beschwerdeführer zutrifft – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6461/2025 vom 15. Januar 2026 E. 8.2.2 m.w.H.). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6461/2025 vom 15. Januar 2026 E. 8.3.1 m.w.H.). 9.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1649/2024 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auch das Gesuch um Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1649/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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