Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1639/2021
Urteil v o m 5 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2021 / N (…).
E-1639/2021 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und drei seiner minderjährigen Söhne suchten am (…) Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte ihre Asylgesuche im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. Dezember 2020 und der Anhörung vom 1. März 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in E._______ in der Nähe von Kabul geboren. Als Kind sei er mit seiner Familie nach Iran ausgewandert und ungefähr 28–30 Jahre dort wohnhaft gewesen. Im Jahr (…) sei F._______ – der Ehemann seiner Schwägerin – im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten ermordet worden. Die Täter hätten behauptet, dass die Ehefrau (die Schwägerin des Beschwerdeführers) die Auftraggeberin gewesen sei. Deshalb sei sie inhaftiert worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe dann versucht, ihrer Schwester aus der Haft zu verhelfen. Sie habe im Jahr 2017 eine Kaution bezahlt, woraufhin ihre Schwester freigelassen worden sei. Der Prozess der beiden Täter sowie der Schwägerin des Beschwerdeführers sei noch hängig. Seither seien die Mörder hinter seiner Ehefrau her. Auch die erste Ehefrau von F._______ – von der bis zu dessen Tod niemand gewusst habe – sowie dessen Bruder und Sohn hätten seine Ehefrau verfolgt. Sie sei in Iran und auch später in Afghanistan mehrmals persönlich, telefonisch und über Nachrichten bedroht worden. Aus diesem Grund hätten sie sich 2017 dafür entschieden, Iran zu verlassen und in die Türkei auszureisen. An der Grenze seien sie jedoch kontrolliert und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Dort hätten sie während der ersten sechs Monate friedlich gelebt, bis sie Drohungen seitens eines einflussreichen (…) erhalten hätten, die in Zusammenhang mit einer 20 Jahre zurückliegenden Familienfehde stünden. Vor mehr als 20 Jahren sei der Bruder des (…) getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei damals der Tat verdächtigt worden, weil er den Mujaheddin angehört habe. Als Racheakt sei dann die Schwester des Beschwerdeführers entführt und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Iran gewesen. Ungefähr sechs Monate nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich herumgesprochen, dass er sich wieder dort befinde. Er sei zweimal telefonisch vom (…) bedroht worden, weshalb er seine Telefonnummer geändert habe.
E-1639/2021 Mitte 2018 hätten die Beschwerdeführenden aus Furcht vor dem (…) sowie den Familienmitgliedern und Mördern von F._______ Afghanistan erneut verlassen und seien über verschiedene Länder in die Schweiz eingereist. Der Sohn des Beschwerdeführers B._______ machte in seiner Anhörung vom 1. März 2021 – abgesehen von der vorgebrachten Verfolgung im Zusammenhang mit der Ermordung von F._______ – geltend, seine Familie sei aufgrund ihrer Nationalität in Iran diskriminiert worden. B. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 9. März 2021 Gebrauch machten. C. Mit Verfügung vom 10. März 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 10. März 2021 nieder. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden am 8. April 2021 (Poststempel: 9. April 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-1639/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1639/2021 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz damit, die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie und die Mörder des Ehemanns der Schwägerin des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Es handle sich um ein innerfamiliäres Problem, welches auf kriminelle Aktivitäten zurückzuführen sei. Diesem liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Auch die Konsequenzen, welche sie allenfalls durch die Nichteinhaltung der Freilassungsbestimmungen der Schwägerin in Iran zu befürchten hätten, würden keine Asylrelevanz entfalten. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass diese zu einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden in Afghanistan führen würden. Die vom Sohn des Beschwerdeführers geltend gemachte Diskriminierung von Afghanen in Iran würde nicht dazu führen, dass sie in Afghanistan asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Das Vorbringen betreffend die Bedrohung durch den (…) sei unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über 20 Jahre nach der Entführung seiner Schwester immer noch wegen der Tötung des Bruders des (…) verfolgt werde. Die Entführung der Schwester selbst sei bereits ein Racheakt gewesen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb dieser nach wie vor Rache an ihm ausüben wolle. Der Beschwerdeführer scheine die telefonischen Drohungen nicht als lebensbedrohlich eingestuft zu haben, zumal er angegeben habe, in Kabul weder Schwierigkeiten noch etwas Schlimmes erlebt
E-1639/2021 zu haben. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er als einzige Vorsichtsmassnahme seine Telefonnummer geändert habe und danach nicht mehr vom (…) behelligt worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass kein begründeter Anlass zur Annahme einer sich in absehbarerer Zukunft verwirklichenden Verfolgung bestehe. 5.2 In der Stellungnahme vom 9. März 2021 zum Entscheidentwurf führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien mit dem Inhalt desselben nicht einverstanden. Insbesondere könnten sie nicht nachvollziehen, warum ihnen die vorgebrachte Verfolgung durch den (…) nicht geglaubt werde. Dieser habe es immer noch auf die Familie des Beschwerdeführers abgesehen und sei im ganzen Land gut vernetzt. Er habe irgendwann herausgefunden, wo sich die Beschwerdeführenden befinden würden. Deshalb hätten sie begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den (…). 5.3 In ihrem Asylentscheid vom 10. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden aus, diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er könne nicht darlegen, weshalb der (…) nach 20 Jahren noch ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Die dargelegten Ereignisse hätten jedoch gezeigt, dass dieser immer noch der Ansicht sei, die Familie des Beschwerdeführers habe seinen Bruder getötet. Sie seien zuvor während vieler Jahre in Iran gewesen. Der (…) habe bewusst ihre Rückkehr abgewartet und ihn umgehend kontaktiert und bedroht, sobald er davon erfahren und die Telefonnummer ermittelt habe. Die Beschwerdeführenden könnten sich glücklich schätzen, dass er lediglich die Telefonnummer, nicht aber den Aufenthaltsort gekannt habe. Es sei aber nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er weitere Informationen über sie erlangt hätte. Das Argument der Vorinstanz, er habe die Drohungen nicht als lebensbedrohlich empfunden, weil er angegeben habe, in Kabul weder Schwierigkeiten noch etwas Schlimmes erlebt zu haben, sei aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe diese Aussage explizit mit dem Vorbehalt ergänzt, dass es viele Drohungen gegeben habe. Ihre Zeit in Kabul sei von Angst geprägt gewesen. Aus Furcht, dass ihre Kinder genauso wie die Schwester des Beschwerdeführers verschleppt werden könnten, hätten diese die ganze Zeit in ihren Zimmern bleiben müssen. An den Dorfältesten habe er sich nicht gewandt, weil dieser ihm nicht weitergeholfen, sondern ihn direkt an den (…) ausgeliefert hätte. Der (…) sei nämlich im Dorf eine einflussreiche Persönlichkeit
E-1639/2021 im Gegensatz zum Beschwerdeführer, welcher sich erst seit kurzer Zeit wieder in Afghanistan befunden habe. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten beziehungsweise unglaubhaft sind. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 Die Bedrohung durch die Familie und den Mörder von F._______ hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt, weil es dieser vorgebrachten Verfolgung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlt. Auch die Konsequenzen, welche allenfalls in Iran aufgrund der Nichteinhaltung der Freilassungsbestimmungen der Schwägerin des Beschwerdeführers zu befürchten sind, führen nicht zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan. Die Diskriminierung in Iran aufgrund der Nationalität entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind zutreffend. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen. 6.3 Die geltend gemachte Verfolgung durch den (…) ist aus den nachfolgenden Gründen unglaubhaft. Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb der (…) nach über 20 Jahren immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollte. Vor allem vor dem Hintergrund, dass mit der geltend gemachten Entführung und Tötung der Schwester bereits Rache an der Familie des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei, erscheint es nicht logisch, dass nun auch noch der Beschwerdeführer aus demselben Grund und über 20 Jahre später verfolgt worden sein soll. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, anscheinend sei der (…) immer noch der Ansicht, sein Bruder sei durch die Familie des Beschwerdeführers getötet worden, vermag nicht zu überzeugen. Zweifelhaft erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer ausser der Änderung seiner Telefonnummer keine weiteren Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat, um sich vor der angeblichen Verfolgung durch den (…) zu schützen (vgl. SEM-Akten A14/20 F140). Zudem bleibt unklar, vor wem sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entführung seiner Schwester angeblich fürchtete. Einerseits
E-1639/2021 machte er in der Anhörung und in der Beschwerdeschrift geltend, der (…) habe ihn aufgrund der 20 Jahre zurückliegenden Ermordung seines Bruders verfolgt. An einer anderen Stelle gab er indessen zu Protokoll, dass sowohl er als auch zwei seiner Brüder aufgrund des Ehemannes seiner entführten Schwester und einer diesbezüglichen Furcht vor einem Mord aus Rache auf der Flucht seien (vgl. A14/20 F70). Auch die Zeitangaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den (…) sind nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer gab an, 2017 nach Afghanistan ausgeschafft worden zu sein (vgl. A14/20 F20). Sechs Monate lang sei nichts passiert, bis er innerhalb von ungefähr drei Wochen zweimal telefonisch bedroht worden sei (vgl. A14/20 F79). Er gab zu Protokoll, im Juli oder August 2018 aus Afghanistan ausgereist zu sein (vgl. A14/20 F41). Bis zur Ausreise, mithin während vier beziehungsweise sechs bis sieben Monaten, sei es zu keinen weiteren Drohungen gekommen (vgl. A14/20 F93 ff.). Demzufolge müssen die angeblichen telefonischen Drohungen am Anfang des Jahres 2018 erfolgt sein. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer aber zu Protokoll, dass seine Feinde über seine Rückkehr informiert gewesen seien, weil er eine Tazkera habe ausstellen lassen (vgl. A14/20 F138). Angesichts des Ausstellungsdatums der Tazkera (13. März 2017, vgl. A18/12) leuchtet nicht ein, warum die geltend gemachten Drohungen per Telefon erst rund neun Monate später erfolgt sein sollen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass der (…), welcher eine einflussreiche Persönlichkeit sei, zwar ausgerechnet über einen Freund des Beschwerdeführers an dessen Telefonnummer gelangt sein sollte, jedoch in den über vier beziehungsweise sechs bis sieben darauffolgenden Monaten weder seinen Aufenthaltsort noch seine neue Telefonnummer habe ausfindig machen können (vgl. A14/20 F89 ff.). 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1639/2021 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, weshalb auch kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E-1639/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani