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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2019 E-1635/2019

9 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 parole·~10 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1635/2019

Urteil v o m 9 . April 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).

E-1635/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Januar 2019 um Asyl in der Schweiz. Am 24. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2019 und dem persönlichen Gespräch vom 14. Februar 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur möglichen Zuständigkeit von Schweden, den Niederlanden oder Deutschland sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015, am 30. August 2016 und am 20. Oktober 2017 in Schweden, am 31. Dezember 2015 in Luxembourg, am 22. April 2016 und am 7. Oktober 2018 in den Niederlanden, am 16. November 2017 in Norwegen sowie am 26. Februar 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hat. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 11. März 2019 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese hiessen das Ersuchen am 19. März 2019 gut. C. Am 26. März 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 28. März 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 28. März 2019 (eröffnet am 29. März 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher

E-1635/2019 Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-1635/2019 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht keine formellen Mängel geltend, weshalb sein Rechtsbegehren, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in Schweden ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine er-

E-1635/2019 neute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die schwedischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Schwedens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe oder dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lägen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Es gebe auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Seinem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung getragen. Seine angestrebte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland Marokko stehe dem Beschwerdeführer offen, vorausgesetzt die notwendigen Dokumente würden innert nützlicher Frist vorliegen. Andernfalls könne er den Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko in Schweden geltend machen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Schweden vor, er wolle direkt nach Marokko zurück. Er habe alle notwendigen Abklärungen vorgenommen und Dokumente eingereicht. Zudem sei seine gesundheitliche Situation im Moment nicht sehr gut. Mit dem Vollzug der Wegweisung sei deshalb zuzuwarten. 6.3 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner

E-1635/2019 gelten auch in Schweden die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Schweden im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer in Schweden einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). 6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) Solches ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Formular „Medizinische Informationen“ vom 19. Februar 2019 leidet der Beschwerdeführer an Magenproblemen wegen Stress und ungewohnter Ernährung. Zur Behandlung erhielt er die Medikamente Engerix, Vitamin D3, Sirdalud (alle einmalig) sowie Omeprazol und Novalgin. Dieses gesundheitliche Problem steht einem Vollzug der Wegweisung nach Schweden nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Schweden dem Beschwerdeführer eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht dem-

E-1635/2019 nach keine Veranlassung. Im Übrigen wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland bis zur Überstellung nach Schweden offen steht. Andernfalls kann er den Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko in Schweden geltend machen. 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 9. Das Rechtsbegehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1635/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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