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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2014 E-1632/2014

10 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 parole·~10 min·4

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1632/2014

Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).

E-1632/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Zu Fuss habe er legal die Grenze zur Türkei überquert, dann sei er in einem Bus nach C._______ gefahren und anschliessend in einem Flugzeug nach Istanbul und einige Tage später mit dem Auto an die griechische Grenze gereist. Er habe einen Fluss überquert und sei nach Athen gegangen. Im (…) sei er nach Thessaloniki gefahren und von dort mit einem falschen Pass nach Zürich geflogen, wo er am 15. April 2012 ankam. Am 17. April 2012 stellte er ein Asylgesuch. Er wurde am 2. Mai 2012 zur Person befragt (BzP), am 12. Februar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien viele Probleme gehabt. Die Behörden hätten seine Familie gezwungen, den Namen ihres Ladens zu ändern. Ein Tag vor (…) habe er mit Freunden vor seinem Haus gegen die Baath-Partei demonstriert und Parolen skandiert, wobei sie ein Bild des Präsidenten zerschnitten und angezündet hätten. Nach Abschluss der Schule hätte er vom Staat eine Stelle erhalten sollen, doch hätten ihn die Behörden nicht angestellt. Als er im (…) an einer Demonstration gewesen sei, habe er erfahren, dass es im Haus des Bruders eines Freundes eine Schiesserei gegeben habe. D._______ (kurdischer Regimegegner) sei dabei umgekommen und der Bruder seines Freundes verletzt worden. Mit seinem Freund sei er zum Spital gegangen, um dessen Familie zu suchen. In der Nacht habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt, er solle nicht nach Hause gehen. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, die Geheimdienstleute, welche zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten das Haus durchsucht und in seinem Zimmer eine USB-Internetverbindung gefunden, welche er jeweils benutzt habe, um Bilder von den Demonstrationen zu übertragen. Er hätte zu "irgendwelchen Sicherheitsposten" gehen sollen und bereits zuvor Probleme mit diesen Leuten gehabt. Im Militärdienst habe ihn ein Kommandant wiederholt ins Gefängnis schicken wollen, ausserdem sei er einmal Mitglied der Baath-Partei gewesen, weil dies Voraussetzung sei, um eine Stelle beim Staat zu bekommen; er sei nicht mehr zu den Sitzungen gegangen, nachdem dort eine Frau verhört und geschlagen worden sei.

E-1632/2014 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins, eine Kopie seines Volksschulzeugnisses, Unterlagen zu (…) und seinem Lehrabschluss, Fotos der Demonstrationen vom (…) in B._______, Medienartikel, Fotos und Printscreens eines Youtube-Videos der Demonstration vom (…), Ausdrucke seines Facebookprofils vom (…), Ausdrucke einer vom Beschwerdeführer erstellten Facebookgruppe, Fotos der Demonstration vom (…) und ein Foto des Namensschildes seines Geschäftes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Ausgang beim BFM gemäss Stempel am 17. Februar 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Februar 2014 um Mitteilung, ob es zutreffe, dass sich seine verloren gegangene Identitätskarte nunmehr bei den Akten des Bundesamtes befinde und wie es dazu gekommen sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ersuchte er um Akteneinsicht. Am 13. März 2014 teilte ihm das Bundesamt mit, das Dossier sei in Verstoss geraten, weshalb die Akten nicht zugestellt werden könnten. Das BFM führe eine Suchaktion durch und es sei damit zu rechnen, dass das Dossier gefunden werde. D. Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei festzustellen, dass die Verfügung betreffend Vollzug der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die

E-1632/2014 vorinstanzlichen Akten inklusive internem Antrag auf vorläufige Aufnahme und in die Identitätskarte zu gewähren, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Die beim BFM am 28. März 2014 bestellten Akten gingen am 15. April 2014 beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in den vorinstanzlichen Akten ausser dem Akteneinsichtsgesuch vom 25. Februar 2014 und dem Antwortschreiben des BFM vom 13. März 2014 auch das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zum Anhörungsprotokoll und der interne Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme fehlten. Er forderte das Bundesamt auf, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren und gab diesem Gelegenheit, bis zum 12. Mai 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag auf Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtskraft erwachsen sei, wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Am 2. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. Mai 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer aus, bis anhin sei ihm vom BFM keine Akteneinsicht gewährt worden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu erstrecken. Das Bundesamt wurde vom Gericht mit Verfügung vom 14. Mai 2014 erneut aufgefordert, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht zu gewähren, und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde erstreckt.

E-1632/2014 Am 12. Mai 2014 (Ausgang beim BFM am 14. Mai 2014) reichte das Bundesamt eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen festhielt. Am 13. Mai 2014 (Ausgang beim BFM am 14. Mai 2014) gewährte es dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. H. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2014 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung und als weitere Beweismittel aktuelle Ausdrucke seines Facebookprofils und einer Facebookgruppe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-1632/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.2 Wie in der Verfügung vom 23. April 2014 festgehalten wurde, finden sich bei den Akten weder das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung noch der interne Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ausserdem fehlten zunächst das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2014 und das Antwortschreiben des BFM vom 13. März 2014. Zudem wurde die Beweismitteleingabe vom 10. Februar 2014, welche vorab per Fax am selben Tag und postalisch gemäss Stempel am 11. Februar 2014 beim Bundesamt einging, erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 13. Februar 2014 (vgl. Akte BFM A31/10) zu

E-1632/2014 den Akten genommen und als Akte A33 mit der Bezeichnung "Beschwerde und Beilagen" im Aktenverzeichnis aufgeführt. Es ist deshalb nicht nur festzustellen, dass das Dossier nachlässig respektive teilweise nicht chronologisch geführt wurde und während mehr als einem Monat nicht gefunden werden konnte, sondern auch davon auszugehen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weiteren Erwägungsaufwand gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1632/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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