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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 E-1627/2007

1 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-1627/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Zoller, Badoud Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Caritas Schweiz, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus A._______ (Distrikt Malistan, Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2000 oder im Januar 2001 und hielt sich in der Folge illegal in Isfahan im Iran auf, wo er als Steinmetz arbeitete. Am 16. November 2006 verliess er Isfahan und gelangte über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 16. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2007 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und am 1. Februar 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 sei sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Daraufhin hätten seine Mutter und er bei seinem Onkel S., dem Bruder seines Vaters, gewohnt. S. habe sie schlecht behandelt und auch verprügelt. Seine Mutter habe später eine Unterkunft bei ihrem Bruder gefunden. Im Frühling 2000 habe seine Mutter ein zweites Mal geheiratet beziehungsweise sei sie von S. zwangsverheiratet worden. S. habe sich nach der Heirat geweigert, ihn zusammen mit seiner Mutter in das neue Zuhause ziehen zu lassen und ihn aufgefordert, seinen Lebensunterhalt im Ausland zu verdienen. In der Folge habe er Afghanistan zusammen mit D., einem Sohn von S., Richtung Iran verlassen. In Isfahan habe er Z., seinen Cousin mütterlicherseits, getroffen und ihn über die schlechte Behandlung von S. informiert. Er vermute, S. habe ihn und seine Mutter vertrieben, um sich der Hinterlassenschaft seines Vaters bemächtigen zu können. Z. habe daraufhin mit seiner Mutter in Afghanistan Kontakt aufgenommen und ihm geraten, in den Westen zu reisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen volljährig geworden sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr auf einen Verbleib bei S. angewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Hamid Karzai habe die Situation ingesamt zu stabilisieren vermocht. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber sei es ihr gelungen, ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen. Zur Stabilisierung der Situation trage einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung des Landes sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des Parlaments gewesen. Die Vertreter und Vertreterinnen würden ein

3 breites parteipolitisches Spektrum umfassen, und es sei ein hoher Anteil von Frauen im Parlament zu verzeichnen. Die Regierung werde zudem von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt, und die Wiederaufbauteams PRT (Provincial Reconstruction Team) seien weiterhin operationell. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zukunft zu fördern, und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschaftshilfe zugesagt. Gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 9) sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu erachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Es gelte somit zu prüfen, ob eine solche Situation auch im Hazarajat in der Provinz Ghazni vorliege, woher der Beschwerdeführer stamme. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Es umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Dieses Gebiet gehöre nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi - keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Hazarajat zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Zudem gebe es gemäss der Verfügung des BFM auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder heimatstaatliche Ausweispapiere noch Belege zur Dauer des von ihm geltend gemachten Aufenthaltes im Iran eingereicht. Seine Identität und genauere Herkunft seien als nicht gesichert zu qualifizieren. Des Weiteren seien seine Angaben zum sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan von Ungereimtheiten geprägt. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen bei der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylgesuchstellers. Nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (neu: Bundesverwaltungsgericht) sei es nämlich nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, falls der Asylgesuchsteller wie vorliegend seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen des Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei.

4 C. Mit Beschwerde vom 2. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die Ziffern 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reicht er ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2006 zu Afghanistan, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 24./25. Februar 2006 mit dem Titel "Alarmsignale aus Afghanistan" und eine Fürsorgebestätigung der Caritas _______ vom 28. Februar 2007 zu den Akten. Gleichzeitig ersucht der Rechtsvertreter darum, ihn im Falle eines positiven Urteils zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In der Zwischenverfügung vom 14. März 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich den angeordneten Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 26. März 2007 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 einverlangte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105

5 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. März 2007 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.

6 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). 5.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt. In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und anfangs Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 Erw. 10b.bb S. 67 f.). Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehörigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedigend bezeichnet werden, und auch im Westen in der Provinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu

7 bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme. 5.3 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 6. Februar 2007 keine Zweifel an der Ethnie und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der Provinz Ghazni. Seine Einschätzung, wonach das Hazarajat nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes zähle und dementsprechend dort nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Im in (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 192 f.) publizierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in den gesamten Hazarajat, wozu auch ein Teil der Provinz Ghazni zählt, insbesondere infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Unter diesen Umständen ist für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar. 5.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen vorstehend unter Punkt 5.2 genannten Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und zuletzt als Steinmetz in Isfahan (Iran) gearbeitet hat (Akten Vorinstanz A 1/9 S. 2 ). Den Befragungsprotokollen zufolge soll sein Vater getötet worden sein (A 1/9 S. 4); seine Mutter und ein Onkel väterlicherseits leben in A._______ in der Provinz Ghazni und zwei Cousins in C._______ im Iran (A 1/9 S. 3). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über enge Beziehungen zu in Kabul oder in anderen Provinzen lebenden Personen verfügt, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Eine Rückkehr nach Kabul oder in eine andere Provinz kann dem

8 Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Anordnung der Weigweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos. 7.2 Gemäss Artikel 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Mit der eingereichten Kostennote vom 26. März 2007 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- und Spesen von Fr. 50.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Kosten der Vertretung als angemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1062.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 (Anordnung der Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 6. Februar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1062.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, 2 Exemplare) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

E-1627/2007 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 E-1627/2007 — Swissrulings