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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 E-1623/2007

16 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 in Sachen Vo...

Testo integrale

Abtei lung V E-1623/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiber Hardegger B._______, Pakistan, angeblich Afghanistan, wohnhaft C._______, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Januar 2007 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N E._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit Verfügung vom 13. November 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2003 nicht eintrat, ihn als pakistanischen Staatsbürger bezeichnete, die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 2004 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Dezember 2003 nicht eintrat und dem BFM die Eingabe vom 18. Dezember 2003 zur gutscheinenden Behandlung überwies, dass das BFM die Eingabe vom 18. Dezember 2003 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 26. Februar 2004 abwies und die mit dem Gesuch eingereichte afghanische Identitätskarte als Fälschung erachtete und einzog, dass die ARK auf eine gegen die Verfügung vom 26. Februar 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2004 nicht eintrat, II. dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet 2. Februar 2007 - ein zweites Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006, das auf die Frage des Wegweisungsvollzuges (massive Verschlechterung der Sicherheitslage in F._______) beschränkt war, abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. November 2003 feststellte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. März 2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachtete, das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen abwies, mithin den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. April 2007 angehalten wurde, wobei für den Säumnisfall das Nichteintreten auf

3 die Beschwerde angedroht wurde, dass der Beschwerdeführer innert der erwähnten Frist den Kostenvorschuss leistete, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle, Verfügungen und Urteile bei den Akten verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2007 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiederer-

4 wägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in der Beschwerde hauptsächlich geltend gemacht wird, (1) dass die Schlüsse des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geteilt werden können, die sich hauptsächlich auf die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens vom 8. Oktober 2003 stützten, weil der Beschwerdeführer nach wie vor afghanischer Staatsbürger sei und das BFM die in den bisherigen Verfahren geltend gemachten Sachverhalte und eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe, (2) dass namentlich die Details dem Schreiben vom 22. Oktober 2003 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und den übrigen Aktenstücken entnommen werden und diese Aufschluss hierüber geben könnten, warum der Beschwerdeführer vom BFM fälschlicherweise für einen pakistanischen Staatsbürger gehalten worden sei, (3) dass der Beschwerdeführer beispielsweise vor seinem zwanzigsten Altersjahr über 15 Jahre lang in (...) Pakistan zugebracht habe, in Peshawar als (...) ausgebildet worden sei und gearbeitet habe, und er dabei stets Kontakte mit (...) gehabt habe, bevor er erneut in seine Wohnregion F._______, die (...) liege, habe zurückkehren können, (4) dass die vom BFM eingesetzte Fachperson für die Erstellung eines Lingua-Gutachtens eine aus (...) stammende Person sei, die mit den Feinheiten des Dialekts von F._______ kaum vertraut sei, weshalb "höchst fraglich" erscheine, ob sie als Gutachter diesen Fall hätte beurteilen dürfen, (5) dass sich inzwischen die Sicherheitslage in F._______ (...) massiv verschlechtert habe (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9), weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. März 2007 festgehalten - der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren seine Argumente gegen einen Wegweisungsvollzug frei hat den Asylbehörden darlegen können, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 4 i.V.m. Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 2), dass wesentliche Inhalte der in diesem (zweiten) Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Argumente (unter anderem die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers, unzutreffende Schlüsse des Lingua-Gutachters, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise die unzutreffende Erfassung und Würdigung der

5 geltend gemachten Sachverhalte und eingereichten Beweismittel) und eingereichten Gesuchsbeilagen (namentlich das Schreiben vom 22. Oktober 2003) vor der Zeit des ARK- Urteils vom 26. Januar 2004 respektive 29. April 2004 hätten geltend gemacht und beurteilt werden können (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und insbesondere 5 S. 215 ff.), dass es in diesem (zweiten ausserordentlichen) Verfahren nicht darum gehen kann, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen oder frühere verfahrenserledigende Gründe, die der Beschwerdeführer selbst geschaffen hat, nachträglich aus der Welt zu schaffen, dass die Beschwerdebeilagen Nrn. 3 bis 6 (Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2006, Schreiben des BFM vom 22. Januar 2007, Beschwerde an die ARK vom 22. März 2004 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2003) keine neuen Erkenntnisse enthalten, die in diesem Wiedererwägungsverfahren zwingend zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, dass die geübte blosse Kritik an ergangenen Verfügungen des BFM und Urteilen der ARK dem Zweck und Sinn einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen Entscheiden entgegen steht, dass indessen auch behauptet wird, die Situation in F._______, der Heimat des Beschwerdeführers in Afghanistan, sei seit der letzten Überprüfung zum erheblichen Wegweisungshindernis geworden, dass indessen die angebliche afghanische Herkunft des Beschwerdeführers in den Vorverfahren bereits rechtskräftig beurteilt wurde und der Beschwerdeführer in keinem der abgeschlossenen Verfahren hat nachvollziehbar darlegen können (vgl. dazu ordentliches Verfahren: Verfügung des BFM vom 13. November 2003 und Urteil der ARK vom 26. Januar 2004; erstes ausserordentliches Verfahren: Verfügung vom 26. Februar 2004 und Urteil der ARK vom 29. April 2004), dass er tatsächlich aus Afghanistan stammt, weshalb die Argumentation in Bezug auf eine Rückkehr nach Afghanistan in wiedererwägungsrechtlicher Sicht nicht stichhaltig ist, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen kann, Verwaltungsentscheide wiederholt in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde, dass demzufolge auch von keinem Verstoss gegen völkerrechtliche Grundsätze (vgl. dazu Beschwerde, S. 4 ff.; Art. 3 EMRK) auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in einen Staat zurückkehren kann, in dem er "den grössten Teil meines Lebens" (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2003, S. 2) verbracht und gearbeitet hat und offensichtlich nicht verfolgt ist, dass auch die geltend gemachte Papierlosigkeit (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6, S. 2) kein erhebliches Wegweisungshindernis darstellt, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr in sein effektives Heimatland notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), und zudem aus den Akten keine Gründe für eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27 ersichtlich sind, dass sich ohnehin das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der

6 Beurteilung der Möglichkeit des Vollzugs auferlegt (vgl. auch die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in vorerwähnter EMARK-Publikation), dass die angegebenen Gründe und namentlich auch das eingereichte Schreiben vom 22. Oktober 2003 somit keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstellen oder mit der Realität im effektiven Heimatland des Beschwerdeführers zu tun haben, weshalb keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 13. November 2003 entscheidrelevant veränderte Sachlage im Zulässigkeits- und Unzumutbarkeitsbereich eines Wegweisungsvollzugs inzwischen eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 19. März 2007), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten und der Bitte, das Dossier umgehend an (...) weiterzuleiten (Ref.-Nr. N E._______; Kopie) - G._______(Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

E-1623/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 E-1623/2007 — Swissrulings