Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.03.2023 E-1619/2023

30 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,714 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1619/2023

Urteil v o m 3 0 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Rashmiy Srirangarajah, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (…).

E-1619/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seinem mittlerweile volljährigen Bruder (geb. […] 2004; N […]) am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (…) 2009 geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz 1217573-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Am 11. Januar 2023 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch, an welcher dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu den Identitätsdokumenten, zum Reiseweg sowie zum medizinischen Sachverhalt gestellt wurden. Dabei führte er unter anderem aus, er sei von Afghanistan via den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gekommen. Er sei die ganze Strecke von der Heimat bis in die Schweiz mit seinem Bruder gereist (vgl. SEM-act. 11/9). A.c Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen vom 22. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 27. Februar 2023 ab (vgl. SEM-act. 15/7 ff.). A.d Mit Remonstration vom 6. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO. Am 8. März 2023 stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen zu (vgl. SEM-act. 18/2 ff.). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. März 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Österreich. Dieser reichte am 14. März 2023 seine Stellungnahme ein (vgl. SEM-act. 21/2 f.). B. Mit Verfügung vom 15. März 2023 – eröffnet am 16. März 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die

E-1619/2023 Wegweisung nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung unter anderem damit, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO gutgeheissen habe und somit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Auch systemische Mängel lägen in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem nicht vor. Zum Wunsch des Beschwerdeführers, von seinem älteren Bruder nicht getrennt zu werden, sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit für seinen mittlerweile volljährigen Bruder bei Österreich liege und die österreichischen Behörden sich für ihn als zuständig erklärt hätten. Das SEM werde die zuständigen kantonalen Stellen darauf aufmerksam machen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich überstellt werden könne. Es lägen ferner auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel anzuwenden (vgl. SEM-act. 23/11). C. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er selber habe gegenüber seiner Rechtsvertretung und Vertrauensperson im Rahmen der Entscheideröffnung erklärt, er wolle nicht nach Österreich überstellt werden, da er sich in den Strukturen in der Schweiz wohl fühle und weiterhin hier die Schule besuchen wolle. Das Durchlaufen eines erneuten

E-1619/2023 Asylverfahrens in Österreich würde für ihn nur Stress bedeuten. Grundsätzlich sei es ihm auch wichtig, dass er nicht von seinem Bruder getrennt werde, jedoch einzig unter der Voraussetzung des gemeinsamen Verbleibes in der Schweiz. Angesichts des jungen Alters seines Bruders wäre es diesem sowieso nicht möglich, für ihn zu sorgen. Ausserdem bringe der Altersunterschied zwischen den beiden Brüdern zum gegebenen Zeitpunkt unterschiedliche Interessen mit sich, worunter auch ihre Beziehung leide und es regelmässig zu Streitereien komme. Ferner habe er mit seinem Bruder nach dessen Altersanpassung auch hier in der Schweiz nicht mehr in den UMA-Strukturen zusammenwohnen können. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1619/2023 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-1619/2023 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag

E-1619/2023 gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. Vorliegend ist aus den Akten des älteren Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen in seinem Verfahren am 27. Februar 2023 zustimmten. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. März 2023 auf dessen Asylgesuch nicht ein, wies ihn nach Österreich weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (vgl. Akten der Vorinstanz 1217576-34/2 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Akten der Vorinstanz 1217576- 39/1). Das Übernahmeersuchen im vorliegenden Verfahren hiessen die österreichischen Behörden am 8. März 2023 gestützt auf Art. 11 Dublin-III- VO gut (vgl. SEM-act. 20/2). Aufgrund vorliegender Konstellation ist sodann lediglich die Anwendbarkeit von Bst. b des genannten Artikels denkbar. Dies bedeutet, dass für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. In casu handelt es sich dabei um Österreich. Zum gleichen Ergebnis kommt offenbar auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. Beschwerde Seite 4). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Beziehung zu seinem Bruder vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das SEM hat daher zu Recht ein Gesuch um Übernahme an die österreichischen Behörden gerichtet, die denn auch zu Recht ihre Zuständigkeit anerkannt haben. Die Zuständigkeit

E-1619/2023 Österreichs zur Prüfung des Asylgesuchs ist folglich grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Österreich kommt sodann seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Systemische Mängel liegen in Österreich im Bereich des Dublin-Verfahrens offenkundig nicht vor; eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. In medizinischer Hinsicht führte er an der EB UMA aus, er sei «ganz gesund». Auch Arztberichte liegen keine vor und in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Probleme benannt. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Österreich der für

E-1619/2023 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1619/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

E-1619/2023 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2023 E-1619/2023 — Swissrulings