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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 E-1611/2010

23 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,341 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1611/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Togo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1611/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine togolesische Staatsangehörige aus B._______ - ihren eigenen Angaben zufolge am 20. September 2009 mit einem vom 26. August bis zum 29. September 2009 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz einreiste, dass sie als Vertreterin des C._______ vom 22. bis zum 24. September 2009 am (...) in D._______ teilnahm und nach Beendigung des (...) illegal in der Schweiz verblieb, dass sie am 3. November 2009 anlässlich einer Polizeikontrolle in E._______ angehalten und anschliessend befragt worden ist und dabei die Absicht äusserte, ein Asylgesuch stellen zu wollen, dass sie gleichentags durch die kantonale Behörde angehört wurde, dort ein Asylgesuch stellte und angab, seit der Beendigung der (...) bei einem Schweizer zu leben, der ihr gesagt habe, sie müsse um Asyl nachsuchen, andernfalls könne sie nicht in der Schweiz bleiben, dass sie in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ transferiert wurde, wo sie zu ihrer Person und ihren Asylgründen am 9. November 2009 summarisch befragt wurde, dass sie am 20. November 2009 in Anwendung des Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt direkt angehört wurde, das sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit Ende 2008 in ihrer Heimat Probleme mit ihrem Onkel, weil er sie mit einem reichen, alten Mann, von dem er Geld bekommen habe, habe verheiraten wollen, dass die Beschwerdeführerin dies abgelehnt habe, weil dieser Mann bereits 68 Jahre alt und verheiratet gewesen sei, dass der Onkel sie wiederholt zu diesem Mann geschickt habe, der sie mehrmals vergewaltigt habe, das letzte Mal im September 2009, dass sie sich bei Verwandten versteckt habe, vom Onkel jedoch immer wieder gefunden und mit dem Tode bedroht worden sei, E-1611/2010 dass sie sich an einen Richter gewandt habe, dieser ihr jedoch geraten habe, das Problem innerhalb der Familie zu lösen, dass sie daher froh gewesen sei, als sie von ihrem Arbeitgeber, C._______, für die Teilnahme am (...) in D.________ ausgewählt worden sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A3/12, A4/9 und A7/13), dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch vom 3. November 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, ihr Asylgesuch früher einzureichen, sei sie doch bereits am 20. September 2009 in die Schweiz eingereist, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 3. November 2009 eingereicht zu haben, nicht habe widerlegen können, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuches möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben (Art. 33. Abs. 2 und 3 AsylG), da ihre Aussagen, sie hätte nach dem Willen ihres Onkels mit einem 68-jährigen, polygamen Mann zwangsverheiratet werden sollen, und sie sei von diesem mehrmals vergewaltigt worden, auf einen vorgetäuschten Sachverhalt hindeuten würden, dass nicht geglaubt werden könne, dass eine (...)-jährige Frau und Mutter eines Kindes während Monaten nicht imstande sein sollte, sich gegen die sexuelle Gewalt eines alten Mannes zur Wehr zu setzen oder wirksame Schritte dagegen zu unternehmen, E-1611/2010 dass ferner schleierhaft bleibe, weshalb sie sich nicht vor ihrem Onkel an einem sicheren Ort habe verstecken können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit Lebenserfahrung, eigenem Einkommen und Beruf handle, was daraus ersichtlich sei, dass sie von ihrer Organisation als (...) an den erwähnten (...) in D._______ gesandt worden sei, dass sie – hätte sie sich tatsächlich in Todesgefahr geglaubt – sofort nach ihrer Einreise um offiziellen Schutz der Schweiz ersucht hätte, dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 (Datum Eingabe und Telefax; Poststempel: 17. März 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge- E-1611/2010 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1611/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Asylgesuch erst am 3. November 2009, nachdem sie auf der Strasse von der Polizei kontrolliert worden war, stellte und sich vorher also fast eineinhalb Monate illegal in der Schweiz aufhielt, dass sie nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu erklären, warum sie nicht bereits nach ihrer Einreise in die Schweiz oder spätestens nach der Beendigung des (...) am (...) September 2009, um Asyl nachsuchte, dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Polizeikontrolle, dem drohenden Vollzug der Wegweisung ins Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, ihr Asylgesuch früher zu stellen, und dies umso mehr, als sie angab, seit der Beendigung (...) bei einem Landsmann mit Schweizer Pass, der sie in das EVZ nach F._______ habe bringen wollen, zu wohnen (vgl. A3 kantonale Befragung, Antworten 4 und 5), dass er ihr - gemäss ihren Angaben - geraten habe, ein Asylgesuch zu stellen, ansonsten sie nicht in der Schweiz bleiben könne, sie jedoch noch habe warten wollen (A3 kantonale Befragung, Antwort 7), E-1611/2010 dass vor diesem Hintergrund zu schliessen ist, dass sie keine Asylgründe gehabt hat und es sich bei der angeblichen Todesbedrohung durch ihren Onkel und den angeblichen älteren Mann um eine konstruierte Geschichte handelt, dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, als sie die angebliche Todesdrohung nicht spontan bereits bei der Polizeikontrolle oder bei der kantonalen Befragung am 3. November 2009 erwähnte, sondern erst sechs Tage später bei der Befragung im EVZ F._______, dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf (asylrechtlich relevante) Verfolgung, dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, zumal darin im Wesentlichen einzig der bereits durch die Vorinstanz festgestellte und von dieser als zutreffend gewürdigte Sachverhalt wiederholt wird (vgl. Beschwerde III. Materielles), dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1611/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, E-1611/2010 dass der Vollzug der Wegweisung der noch relativ jungen, ledigen und über gute Ausbildung verfügenden Beschwerdeführerin, welche im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt (vgl. A4 S. 3) und keine medizinische Notlage geltend macht, sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Pass verfügt, dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos erschienen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1611/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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