Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1603/2016
Urteil v o m 3 0 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
E-1603/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge legal am 2. Dezember 2011 per Luftweg Richtung Türkei. Von dort aus reiste er über diverse Länder am 15. Februar 2014 in die Schweiz ein und stellte am 18. Februar 2014 unter der Identität B._______, geboren am (…), eritreischer Staatsangehöriger, ein Asylgesuch. B. Die Vorinstanz liess am 18. Februar 2014 eine radiologische Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle an und kam mit Bericht vom 19. Februar 2014 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich 19 Jahre alt oder mehr. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersangabe und zu den Erkenntnissen des SEM, wonach aufgrund seiner Angaben von einer anderen Identität auszugehen sei, gewährt. Er gab dabei an, A._______ zu heissen, am (…) geboren worden sowie äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. D. Im Rahmen der Anhörung vom 18. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Asylgründe geltend, er stamme aus Addis Abeba und sei Sympathisant der Oromo Liberation Front (ONEG) gewesen. Im Jahr 2009 habe er an einer Versammlung der Partei teilgenommen. Im Jahr 2010 habe er (…) innerhalb von wenigen Tagen ein paar Mal Flugblätter verteilt und die anderen (…) informiert beziehungsweise aktiviert. In dieser Zeit hätten ONEG-Mitglieder an verschiedenen Orten des Landes terroristische Akte durchgeführt, weshalb die Regierung ihre Kontrollen verstärkt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er auf einer in einer Zeitung publizierten Liste mit Namen der von der Regierung gesuchten ONEG-Anhänger stehe. Daraufhin habe er sich an diversen Orten versteckt, bevor er mithilfe von Freunden Äthiopien verlassen und legal – mittels seines Reisepasses und einem türkischen Visum – in die Türkei geflogen sei.
E-1603/2016 E. Mit jeweiligem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. September 2015 beziehungsweise 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls beziehungsweise Hausfriedensbruchs zu einer Busse beziehungsweise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessansätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse verurteilt. F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Datum Poststempel: 10. März 2016) reichte der Beschwerdeführer beim SEM, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26
E-1603/2016 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien seine Aussagen sowohl zur ONEG als auch zu seinen entsprechenden Aktivitäten äusserst dürftig und unsubstantiiert ausgefallen. Namentlich habe er nichts über seine Kontaktperson bei der Partei, die anderen Parteimitglieder und die erste Versammlung berichten können (A17/16 S. 8 f.). Gleich verhalte es sich mit seinen Ausführungen zur angeblichen Suche nach ihm; insbesondere habe er das Herausgabedatum der Zeitung, in welcher sein Name angeblich abgedruckt worden sei, nicht nennen können (A17/16 S. 9). Auch wirke seine Behauptung, er habe sich zwar an verschiedenen Orten in Äthiopien versteckt, könne diese jedoch nicht angeben (A17/16 S. 10), als Spontanerklärung und Konstrukt einer Verfolgungsgeschichte. Ferner seien seinen Schilderungen in Bezug auf den Verlust der Identitätspapiere, den Besitz weiterer Ausweise, die Wohnsituation vor seiner Ausreise, seine berufliche Tätigkeiten, die Häufigkeit und Zeitdauer des Verteilens der Flugblätter sowie die Inhaftierung von Freunden zahlreiche Widersprüche zu entnehmen (A8/9 S. 5 f., 8 f.; A17/16 S. 2 ff., 7 f., 11 ff.). Im Übrigen spreche auch sein Antwortverhalten – langes Zögern nach einer Frage – http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-1603/2016 eher für ein konstruiertes Vorbringen. Schliesslich sei das gesamte Verhalten während des Asylverfahrens (falsche Identitätsangabe, widersprüchliche Aussagen in wesentlichen Punkten des Asylvorbringens, wiederholte Straffälligkeit in der Schweiz) der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv abträglich. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er werde in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit gesucht beziehungsweise sei als Gegner des Regimes verfolgt. Er werde vom heimatlichen Regime als Terrorist betrachtet. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm deswegen Folter. 4.2. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinlänglich begründet – und mit den entsprechenden Aktenstellen untermauert –, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft respektive widersprüchlich ausgefallen sind. Ferner gelangt die Vorinstanz zutreffend zur Erkenntnis, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die vorgängige falsche Identitätsangabe nachhaltig erschüttert ist. Schliesslich vermag auch seine Erklärung, wie er legal aus seinem Heimatland habe ausreisen können beziehungsweise weshalb ihn die Kontrollen am Flughafen nicht festgehalten hätten, wenn er doch gesucht werde (A17/16 S. 11), nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was der Schlussfolgerung der Vorinstanz im Asylpunkt entgegenstehen würde. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-1603/2016 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Gemäss eigenen Angaben habe er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Addis Abeba verbracht und verfüge dort über ein soziales Netz (A8/9 S. 8). Ferner gab er zu Protokoll, dass seine Familie über eine Behausung verfüge (A17/16 S. 5). Zudem http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25
E-1603/2016 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher eine Schulbildung aufweise und etwa drei Jahre lang als [Tätigkeit] tätig gewesen sei (A17/16 S. 4 ff.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist mithin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-1603/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Natasa Stankovic
Versand: