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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2016 E-1602/2016

31 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,329 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1602/2016

Urteil v o m 3 1 . März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).

E-1602/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 13. Mai 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauft der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2014 ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichte und am 1. Juli 2014 um sofortigen Vollzugsstopp ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 nach Deutschland überstellt wurde, dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter am 4. Juli 2014 mitteilte, das zweite Wiedererwägungsgesuch werde nicht behandelt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 um wiedererwägunsweise Gewährung von Asyl ersuchte, wobei sie geltend machte, sie sei seit ihrer Überstellung nach Deutschland in ihre Heimat zurückgekehrt, wo man sie erneut bedroht habe, dass das SEM am 15. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit Deutschlands und zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungname vom 6. Januar 2016 geltend machte, sie könne keine Beweismittel, indessen könne sie ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ als Zeugen für ihre Rückkehr anbieten, dass das Zivilstandesamt C._______ dem SEM am 7. Januar 2016 mitteilte, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Ehevorbereitungsverfahren,

E-1602/2016 dass auf ein Ersuchen des SEM vom 13. Januar 2016 die deutschen Behörden am 15. Februar 2016 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 nach Deutschland überstellt worden, wobei ihnen keine weiteren Informationen vorliegen würden, dass das SEM gestützt auf die bereits erfolgte Überstellung nach Deutschland am 23. Februar 2016 die deutschen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt (nachfolgend: Dublin- III-VO) ersuchte, wobei darauf hingewiesen wurde, es würden keine Beweismittel oder konkreten Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin den Dublinraum nach der Überstellung nach Deutschland für länger als drei Monate verlassen habe, dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 25. Februar 2016 guthiessen, dass das SEM mit Beschluss vom 23. Februar 2016 das Asylgesuch vom 7. Dezember 2015, da es sich um ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch handle, formlos abschrieb, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 8. März 2016 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton D.________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung ausführte, gemäss 64a Abs. 1 AuG werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, welcher für die

E-1602/2016 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz habe, Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die deutschen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, dass bezüglich ihres Vorbringens, wonach sie nach ihrer Überstellung nach Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, dort erneut bedroht worden und daraufhin in die Schweiz geflüchtet sei, keine Beweise vorliegen würden, welche diesen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden, wobei auch eine allfällige Zeugenaussage des in der Schweiz wohnhaften Bruders daran nichts ändern vermöge, dass sie auch der Aufforderung des SEM bezüglich ihres Aufenthaltes zwischen Juli 2014 und Dezember 2015 nicht nachgekommen sei, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der deutschen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne, dass weiter festzuhalten sei, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen würden, welche eine dauerhafte Beziehung führten und gemäss Art. 8 EMRK zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, dass vorliegend indessen keine Angaben zum Partner der Beschwerdeführerin gemacht worden seien und die Ehevorbereitungen auch von Deutschland aus weitergeführt werden könnten, womit die Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2016 gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz zurückzunehmen und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen,

E-1602/2016 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da der angebotene Zeuge nicht angehört worden sei, dass daher von der Richtigkeit ihrer Darstellung, wonach sie in der Zwischenzeit in die Türkei zurückgekehrt sei, auszugehen sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. März 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 64a Abs. 2 AuG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, wobei es im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gemäss Art. 64a Abs. 2 AuG der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb es diesbezüglich entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift keiner Begründung bedarf,

E-1602/2016 dass der diesbezügliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin hinfällig wird, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, dass entgegen der gerügten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin die Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Anhaltspunkte zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums den als Zeuge angerufenen Bruder nicht angehört hat, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung des SEM (vgl. Akte A2), sich zu ihrem Aufenthalt zwischen Juli 2014 und Dezember 2015 zu äussern – auch auf Beschwerdeebene – nicht nachgekommen ist, dass im Weiteren der Antrag, wonach dem unterzeichnenden Rechtsvertreter die vollständigen Akten auszuhändigen seien, abzuweisen ist, da diese entgegen der pauschal und nicht näher konkretisierten Rüge in der Beschwerdeschrift gemäss Aktenverzeichnis zusammen mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sind, womit auch das diesbezügliche Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen ist, dass bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach sie in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, auf die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 (erstes Asylverfahren) hinzuweisen ist, in der rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin von Deutschland ein vom 20. August 2013 bis zum 18. September 2013 gültiges Visum erhalten hat und damit die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch weiterhin gegeben ist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,

E-1602/2016 dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Deutschlands im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe eine Rückkehr in die Türkei und damit einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht glaubhaft machen können, dass eine allfällige Aussage ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders nichts an dieser Feststellung zu ändern vermag, dürfte diese doch aus Gefälligkeit ergehen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Beschwerdeführerin nach wie vor gegeben ist, zumal Deutschland dem erneuten Ersuchen um Rückübernahme des SEM vom 23. Februar 2016 am 25. Februar 2016 zugestimmt hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Deutschland Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, es würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Befürchtungen geltend macht, dass sie, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus Art. 8 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis ableiten kann,

E-1602/2016 dass vorliegend einerseits feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz als ledig bezeichnete und auch in den seither eingereichten Gesuchen um Wiedererwägung inklusive dasjenige vom 7. Dezember 2015 keine Partnerschaft erwähnt hat, dass indessen nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst, dass erstmals durch eine Information des Zivilstandesamtes C._______ vom 6. Januar 2016 bekannt wurde, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten angesichts der offensichtlich kurzen Dauer ihrer allfälligen Beziehung nicht von einer im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten ausgegangen werden kann, dass daran weder das geltend gemachte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung, welches aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung des Zivilstandesamtes C._______ vom 29. Februar 2016 hervorgeht, noch das an das zuständige Migrationsamt beigelegte Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Bewilligung des provisorischen Aufenthaltes vom 4. März 2016 nichts zu ändern vermögen, da die Heiratspläne auch von Deutschland aus und damit ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefährdung in Deutschland auszugehen ist und sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden hat, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und Deutschland der Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nach dem Gesagten zu bestätigen ist,

E-1602/2016 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1602/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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