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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 E-1602/2012

26 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,635 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 (E-5972/2011)

Testo integrale

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung V E-1602/2012

Urteil vom26 . April 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 (E-5972/2011).

E-1602/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2011 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. November 2010 abwies und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2012 eine gegen diese Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Gesuchsteller mit einem als "Revisionsbeschwerde" bezeichneten Revisionsgesuch vom 24. März 2012 (Eingang: 26. März 2012) inhaltlich sinngemäss beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die Verfügung des BFM vom 28. September 2011 aufzuheben und ihm Asyl – eventuell eine vorläufige Aufnahme – in der Schweiz zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der Gesuchsteller sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, dass mit der Eingabe mehrere Beweismittel in Form von Fotokopien zu den Akten gereicht wurden (Bestätigung Dorfbewohner mit Übersetzung, englischsprachiges Schreiben der (…) Church, Bestätigung B._______, Erklärung eines Community Centres mit Übersetzung) und der Revisionsgrund von "Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG" (recte: Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) in Verbindung mit Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) angerufen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Anordnung vom 26. März 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und den provisorischen Vollzugsstopp vom 26. März 2012 aufhob,

E-1602/2012 dass der Gesuchsteller innert Frist den Kostenvorschuss leistete, dass er mit Eingabe vom 12. April 2012 die Originale der in Kopieform eingereichten Beweismittel nachreichen und ein weiteres Beweismittel, die Todesanzeige eines Freunds, ins Recht legen liess, dass er zum neuen Beweismittel ausführte, sein Freund habe bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den selben Werdegang wie er gehabt, habe im Jahr 2009 nach Indien fliehen müssen und sei nur vier Tage nach seiner Heimkehr, Ende (…) 2012, von einer unbekannten Gruppe getötet worden, dass der Gesuchsteller am 16. April 2012 zudem die Übersetzung eines bereits aktenkundigen Bestätigungsschreibens nachreichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtmässigen Entscheids angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird, dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ausserdem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl. etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f. mit Hinweisen), es demgegenüber für das Eintreten nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern dafür

E-1602/2012 genügt, dass der Gesuchsteller deren Vorhandensein behauptet (vgl. BGE 96 I 279), dass der Gesuchsteller sich in seiner Eingabe sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, namentlich geltend macht, mit den neu eingereichten Dokumenten sei seine konkrete und starke Gefährdung nunmehr belegt, namentlich sei erstellt, dass eine parastaatliche Gruppierung bei seiner Mutter vorgesprochen habe, dass er zudem ausführt, durch diese neuen Beweismittel würden nunmehr die im Urteil vom 24. Februar 2012 erhobenen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit beseitigt, dass sich zudem bei Durchsicht der (erstinstanzlichen) Befragungsprotokolle ergebe, dass die im Beschwerdeentscheid erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht stichhaltig, sondern auf "Ungeschick und Missverständnisse des Befragers von C._______" zurückzuführen seien, dass eine Wegweisung nach Sri Lanka in der derzeitigen Situation nach seiner Ansicht unzumutbar sei, sich namentlich die Situation für Leute, die vor Ort mit den LTTE in Zusammenhang gebracht würden, seit Kriegsende nicht wesentlich verbessert habe, und auch gemäss Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts den LTTE nahestehende Personen als besonders schutzbedürftig eingeschätzt würden, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 29. März 2012 erwähnt – nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Gesuchsteller die verschiedenen Bestätigungen nicht bereits während der Dauer des ordentlichen Asylverfahrens bestellt und zu den Akten gereicht hat, dass seine diesbezügliche Argumentation, "in der kurzen Zeit der Beschwerdebehandlung bis zum 24.2.2012" sei ihm die Einreichung der Beweismittel nicht möglich gewesen (vgl. Revisionsgesuch S. 2), schon deshalb nicht überzeugend erscheint, weil zwischen Eröffnung des negativen Asylentscheids (Ende September 2011) und Ausfällung des Urteils

E-1602/2012 vom 24. Februar 2012 fast fünf Monate verstrichen (und das erstinstanzliche Asylverfahren zuvor fast ein Jahr lang gedauert hatte), dass neue Tatsachen und Beweismittel nach Lehre und Praxis nur dann einen Revisionsgrund bilden können, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat, dass das nachträgliche revisionsweise Geltendmachen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der Partei zurückgehen und das ausserordentliche Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers im früheren Verfahren nachzuholen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f.), dass in einer Bestätigung der Dorfbewohner und einer Erklärung eines Community Centres ein Zwischenfall (Belästigung der Mutter durch bewaffnete Unbekannte, die sich nach dem Gesuchsteller erkundigt hätten) beschrieben wird, der sich am (…) 2012 abgespielt haben soll, und im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, wieso dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen des zu jenem Zeitpunkt noch – einen guten Monat lang – laufenden ordentlichen Asylverfahrens aktenkundig gemacht worden ist, dass diese beiden Bestätigungen zudem auffällig übereinstimmende Formulierungen aufweisen, dass der Gesuchsteller ähnliche respektive analoge Bestätigungen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eingereicht hatte (darunter zwei Schreiben der (…) Church vom 11. Oktober 2010 und 14. August 2011 und eine Bestätigung B._______ vom 28. Januar 2006) und diese Beweismittel – in erster und zweiter Instanz – als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden waren (vgl. BFM-Verfügung vom 28. September 2011 S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 E. 3.2 S. 7), dass die nunmehr zur Begründung des Revisionsgesuchs vorgelegten erneuten Bestätigungen vor diesem Hintergrund nicht zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätten, wenn sie vor Erlass des Beschwerdeurteils zu den Akten gereicht worden wären, weshalb sie

E-1602/2012 nicht als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren sind, dass mit dem mit Eingabe vom 12. April 2012 erwähnten Vorbringen (Rückkehr eines Freunds des Gesuchstellers nach Sri Lanka Ende (…) 2012 und dessen Ermordung am (…) 2012) eine neu erfahrene Tatsache geschildert wird, die sich nach Ausfällung des Beschwerdeurteils verwirklicht haben soll, womit es sich – wie der Gesuchsteller anscheinend selber richtig feststellt (vgl. Eingabe vom 12. April 2012 S. 1 unten) – nicht um eine (vorbestandene) Tatsache handeln kann, die revisionsweise geltend gemacht werden könnte, dass angesichts der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit der vorgelegten Bestätigungen, die teilweise offenbar nach dem Urteil vom 24. Februar 2012 erstellt worden sind, die Frage offen bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um revisionsrechtlich zulässige Beweismittel handelt (vgl. den eigentlich unmissverständlich erscheinenden Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG: "…unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind"), dass schliesslich auf die appellatorische Kritik am Vorgehen des BFM bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie an dessen rechtlicher Würdigung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. Revisionsgesuch S. 4 f.) im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zum Vornherein nicht einzugehen ist (vgl. etwa URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 m.w.H.), dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1602/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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