Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 E-1597/2009

27 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,489 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1597/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N.(...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1597/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ (Abia State) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. November 2008 per Schiff verliess und am 7. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ins D._______verlegt worden ist, wo er am 19. Dezember 2008 zu seinen Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 den Beschwerdeführer wegen Überbelegung des D._______dem Kanton E._______ zuwies, dass am 19. Januar 2009 das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, es habe ein Nachfolger für den verstorbenen Dorfvorsteher (Eza in der Sprache der Igbo) bestimmt werden müssen, dass die zwei Dorfgruppierungen, die Amaeke und die Amaogudu – welchen der Beschwerdeführer angehöre – sich nicht über den Nachfolger hätten einigen können, dass die Amaogudu eine Person namens F._______ angeheuert hätten, um den von der Amaeke vorgeschlagene Nachfolger zu töten, dass der vorgesehene Eza aber davon gehört habe und aus dem Dorf geflohen sei, weshalb F._______ den Auftragsmord nicht habe ausführen können, worauf die Amaogudu die Auszahlung des abgemachten Betrages an F._______ verweigert hätten, dass sich dieser daraufhin an ihnen gerächt habe, indem er einige der Dorfleute entführt und andere getötet habe, E-1597/2009 dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Ältesten- Treffens vorgeschlagen habe, etwas gegen F._______ zu unternehmen und ihn allenfalls zu töten, um ihn vom Töten abzuhalten, dass die Polizei nichts gegen ihn habe unternehmen können, dass F._______ am 13. November 2008 mit vier bewaffneten Männern beim Beschwerdeführer zuhause eingedrungen sei und die Eltern im Wohnzimmer erschossen habe, dass F._______ ihn (den Beschwerdeführer) mit in den Busch genommen habe, wo er ihn an einen Baum gefesselt habe, dass ein Unbekannter ihn anderntags befreit und ihm den Weg aus dem Busch gezeigt habe, dass er beim Weglaufen auf einen anderen fremden Mann gestossen sei, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe, dass er mit diesem bis nach G._______ gereist sei, wo er einem Weissen übergeben worden sei, mit dem er – ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein – per Schiff ausgereist sei, dass er während der ganzen Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März– eröffnet am 5. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, E-1597/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks Eintreten an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, E-1597/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-1597/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei während der Reise von Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert worden, stereotypen Aussagen von Personen entsprechen würde, die nicht bereit seien ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass derartige Behauptungen auch als realitätsfremd erachtet würden, dass es jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgültige Papiere zu beschaffen, zumal seitens der nigerianischen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen habe, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorbringt, dass dem Bundesverwaltungsgericht die anlässlich der Befragung und Anhörung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg insgesamt unsubstantiiert und realitätsfremd erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb gestützt auf diesen erstellten Sachverhalt schliesst, der Beschwerdeführer habe unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen E-1597/2009 Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt habe, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 19. Dezember 2008 sowie der Direktanhörung vom 19. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass das BFM zunächst feststellte, dem Beschwerdeführer stehe eine inländische Fluchtalternative offen, dass angesichts der vom BFM ebenso festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu prüfen gewesen wäre, dass vorliegend indessen offen bleiben kann, ob das BFM zu Recht ohne weitere Abklärungen eine innerstaatliche Fluchtalternative feststellte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diese nicht in Abrede stellte, dass die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer mache unglaubhafte, teils widersprüchliche, teils realitätsfremde Aussagen, so dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Erzählte nicht selber erlebt, dass namentlich die Aussage, F._______ habe auch schon gegen die Polizei gekämpft, da dieser aber eine Medizin zu sich nehme, könne er nicht erschossen werden (A 1 S. 5), realitätsfremd erscheint, dass weiter die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Äusserungen, F._______ sei einerseits, wenn die Polizei ihn gesucht habe, nicht gesehen worden, (A 9 S. 7 F 61), andererseits habe er bei einem Schusswechsel mit der Polizei auch einige der Polizisten töten und anschliessend fliehen können (A 9 S. 7 F 62), widersprüchlich ausgefallen sind, E-1597/2009 dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift – auch in diesem Punkt – auf rechtliche Ausführungen beschränkte und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinandersetzte, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, der Beschwerdeführer erfülle – wie vom Bundesamt zu Recht ausgeführt – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht, weshalb auf die weiteren (rechtlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-1597/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Gebiet des Nigerdeltas immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen um die Einkünfte aus der Erdölförderung kommt (vgl. Trouble in Nigeria? Between an Oil War and a Succession Battle vom 19. September 2008, online auf der Website The Institute For Security Studies > African Country file > Nigeria, besucht am 20. März 2009), dass es dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer, der bereits vor der Ausreise während mehreren Jahren einer Arbeit nachging, zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1597/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1597/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

E-1597/2009 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 E-1597/2009 — Swissrulings