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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 E-1597/2007

26 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,728 parole·~24 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Wegweisung, Vollzug der Wegweisung; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung V E-1597/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, und B._______, Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung, Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1597/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer am 8. August 2006 ihr Heimatland und gelangten am 13. August 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 24. August 2006 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Am 30. August 2006 wurden sie für das weitere Asylverfahren dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 17. Oktober 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, die Lebensbedingungen in Bosnien-Herzegowina seien schlecht; es gebe keine Arbeit. Sie hätten in F._______, wohin sie nach dem Krieg gezogen seien, den Flüchtlingsstatus verloren. Sie könnten nicht mehr an ihren angestammten Wohnort zurückkehren, weil ihr Haus zerstört sei. Sie seien keine verfolgte Personen. Die Beschwerdeführerin sei erkrankt. Die Beschwerdeführer reichten ärztliche Atteste vom 7. März 2005, 7., 14. und 24. April 2005 sowie ärztliche Schreiben vom 25. und 28. Juni 2006 ein. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 13. August 2006 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 1. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragten die Beschwerdeführer, die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. E-1597/2007 In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab. Er setzte den Beschwerdeführern gleichzeitig Frist zur Einreichung eines aussagekräftigen und ausführlichen ärztlichen Berichts der behandelnden Ärzte. E. Mit ordentlicher Vollmacht vom 19. März 2007 legitimierte sich am 29. März 2007 D._______ als Rechtsvertreterin. Sie ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten ärztlichen Berichte. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde die Frist antragsgemäss bis 16. April 2007 erstreckt. F. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurden beim Bundesverwaltungsgericht ein von G._______, Assistenzärztin, erstellter Bericht vom 27. März und ein vom Hausarzt Dr. med. H._______ verfasstes Antwortblatt vom 2. April 2007 eingereicht. G. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme mit Replikrecht. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, per 1. Juli 2007 werde I.______ die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer übernehmen. Sie ersuchten gleichzeitig um Akteneinsicht, Fristerstreckung für eine Stellungnahme zur Vernehmlassung und sinngemäss um Ansetzung von Fristen zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses und zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland. E-1597/2007 I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Vernehmlassung bis 16. Juli 2007 gut und räumte den Beschwerdeführern aufgrund der gewährten Akteneinsicht innert derselben Frist die Möglichkeit ein, zur Beschwerde ergänzend Stellung nehmen zu können. Die weiteren Anträge (Fristansetzungen zur Nachreichung ärztlicher Berichte und zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland) wies er unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Am 12. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer Arztberichte vom 16. und 27. Februar, 27. März und 19. Juni 2007 sowie eine Vollmacht von I._______ vom 3. Juli 2007 nachreichen und auf die Vernehmlassung der Vorinstanz replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei- E-1597/2007 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. März 2007 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Somit sind die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 mangels Anfechtung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat und entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176f.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach E-1597/2007 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, das Bundesamt habe betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, sondern stütze sich bei seiner Argumentation auf Behauptungen. Es habe aber seiner Untersuchungspflicht nachzukommen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin seitens des BFM wäre notwendig gewesen, um der obliegenden Begründungs- und Würdigungspflicht nachzukommen, namentlich auch bei der Ermittlung des effektiven Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina. 5.1.1 Da die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht im Falle deren Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt führen könnte, ist diese vorweg zu prüfen. 5.1.2 Nach Sichtung der vorliegenden Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Arztberichte im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff wegen eines Tumors (...) an der Universitätsklinik in Tuzla im März 2005 eingereicht hat. Diese Behandlung erweist sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen als abgeschlossen, die Ärzte empfahlen damals weitere Kontrollen alle drei bis vier Monate (verschiedene Tests wie Blutbild und Urin) beziehungsweise jährlich (Computertomographie, Regulationsthermographie). Dass diese Behandlung in Tuzla nicht sichergestellt werden könnte, ist diesen Akten nicht zu entnehmen. Weiter ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht vom 7. März 2005, dass die Patientin eine (...) aufweise und deshalb an den Neuropsychiater zur Kontrolle verwiesen wurde. Dem Entlassungsbericht vom 7. April 2005 ist zudem der Hinweis auf einen zu hohen Blutdruck zu entnehmen (vgl. A1, Beweismittel 1-5). Im EVZ verwies die Beschwerdeführerin zusätzlich auf eine vor Jahren in Deutschland erfolgte Tumoroperation (...), seither habe sie (...)schmerzen und ein Summen in den Ohren. Die Ärzte hätten ihr auch gesagt, sie habe ein vergrössertes Herz. Sie habe auch Verbrennungsgefühle (...). Sie habe sich aus finanziellen Gründen eine weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht mehr leisten E-1597/2007 können (A3, S. 4). Das BFM seinerseits wies in seiner Verfügung auf die eingereichten Arztberichte hin und darauf, dass es sich um vorbestehende Leiden handle, die in Bosnien und Herzegowina bereits behandelt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die nicht gewährleistet sei. Zudem könne sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht auf ihre zahlreichen Familienangehörigen im In- und Ausland abstützen (vgl. auch E. 5.2.2). 5.1.3 Eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht festzustellen. Fraglich ist allenfalls, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht zur Bestätigung des Wegweisungsvollzugs zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht umfassend nachgekommen ist. 5.1.4 Im Beschwerdeverfahren sind verschiedene ärztliche Berichte nachgereicht worden (vgl. F und J). Das BFM hat sich denn auch im Rahmen der Vernehmlassung eingehend mit den Berichten und der Behandlungssituation und deren Finanzierung in Bosnien und Herzegowina auseinandergesetzt (amtsinterner Bericht vom 25. Mai 2007 und Vernehmlassung vom 1. Juni 2007). Aufgrund der nachgereichten ärztlichen Berichte, die sich schwergewichtig mit der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, und des hierzu erfolgten Schriftenwechsels (vgl. G bis J) ist der Sachverhalt jedenfalls als rechtsgenüglich erstellt zu erachten und besteht zum heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen und eine entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Hauptantrag, zumindest was die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft, durchdringen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch E-1597/2007 wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimatoder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 5.2.2 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten medizinischen Probleme in der angefochtenen Verfügung aus, dass keine Hinweise aktenkundig seien, die das BFM veranlassten anzunehmen, dass sie im Heimatland nicht die notwendige Behandlung und Betreuung erhalten könne. So sei sie bereits in Bosnien und Herzegowina in den Genuss einer medizinischen Behandlung gekommen. Zudem habe sie genügend Zeit in der Schweiz gehabt, sich medizinisch untersuchen und betreuen zu lassen. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer von ihren in Bosnien und Herzegowina und im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könnten. Weiter sei der Wegweisungsvollzug möglich. Bei dieser Sachlage würden keine erheblichen Gründe gegen eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina sprechen. E-1597/2007 5.2.3 Mit Eingabe vom 1. März 2007 hielten die Beschwerdeführer dieser Auffassung des BFM entgegen, die Beschwerdeführerin könne die notwendige medizinische Hilfe im Heimatland nicht erhalten. Ihr Gesundheitszustand habe sich mittlerweile erheblich verschlechtert und sie sei in ihrer Existenz bedroht. Das BFM habe die gesundheitliche Seite, namentlich die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, ungenügend ergründet. Einerseits liessen die eingereichten ärztlichen Atteste aus Bosnien und Herzegowina nicht den effektiven Stand der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin abschätzen. Weiter existierten in Bosnien und Herzegowina bloss wenige Behandlungsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführer könnten die notwendigen Behandlungen nicht finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe vor kurzem in die Klinik J._______ eingeliefert werden müssen. 5.2.4 Mit Schreiben vom 27. März und Antwortblatt vom 2. April 2007 führten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 20. September 2006 respektive 20. Oktober 2006 in ärztlicher Behandlung. Mittlerweile seien zwölf Behandlungen erfolgt. Die Ärzte diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie episodisch mit zunehmendem Residuum (Zunahme von Restsymptomen einer Erkrankung nach eintretender Genesung), eine aktuell schwere Episode mit psychotischen Symptomen, anamnestisch bestehe der Verdacht auf schwere psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett (...), eine essenzielle primäre Hypertonie, ein generalisiertes unklares Schmerzsyndrom sowie Adipositas. Die Patientin benötige zur Zeit eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine medikamentöse Behandlung der Hypertonie. Die Ärzte der D._______ Psychiatrie teilten in ihrem Bericht vom 27. März 2007 weiter mit, bei der Beschwerdeführerin gehe es insbesondere nun darum, die weitere Stabilisierung des psychischen Zustandes zu erreichen, ihr eine Tagesstruktur aufzubauen und diese aufrechtzuerhalten sowie eine mögliche psychotische Dekompensation frühzeitig zu erkennen. Die Ärzte stellten fest, unter Einsatz von Medikamenten sei die Beschwerdeführerin deutlich ruhiger geworden; im Verlauf der Behandlungen seien weniger optische und akustische Halluzinationen aufgetreten, indessen sei ihre depressive und Angstsymptomatik mit ausgeprägter Unsicherheit in Aktivitäten des täglichen Lebens noch bestehend. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer akuten suizidalen Krise (Suizidversuch, Sprung aus dem Fenster) vom (...) bis (...) in der Psychiatrischen Klinik J._______ hospitalisiert gewesen. Sie leide unter einer chronischen psychischen E-1597/2007 Störung; eine dauermedikamentöse Behandlung werde empfohlen. Dem fügte der behandelnde Hausarzt in seiner Antwort vom 2. April 2007 an, trotz des bisherigen Einsatzes von Analgetika seien die Schmerzen der Patientin unverändert geblieben. Die Hypertonie habe sich unter der Behandlung mässig und das psychische Befinden geringfügig gebessert. Die Ärzte der D._______er Psychiatrie und der behandelnde Hausarzt rechnen mit einer Dauerbehandlung bezüglich Hypertonie und Schizophrenie und beurteilten übereinstimmend eine Verschlechterung der physischen und psychischen Situation im Falle der Nichtbehandlung als sicher. Dem Arztbericht der D._______er Psychiatrie ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beispielsweise das akute Auftreten von Sinnestäuschungen, paranoider Wahnvorstellungen, formaler Denkstörungen sowie Störungen im Affekt, verbunden mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung, durchaus im Bereich des Möglichen lägen. 5.2.5 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 auf den Standpunkt, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland behandelbar. Die Universitätsklinik Tuzla verfüge neben Sarajewo über Behandlungsmöglichkeiten für derartige Psychiatriefälle, wenn auch zum Teil nicht mit den modernsten Medikamenten. Als erste Anlaufstelle könne das (...) in F._______ dienen, das eine psychiatrische Grundversorgung gewährleisten und die Medikamentenabgabe und -einnahme kontrollieren könne. Der Zugang zur medizinischen Behandlung sei unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit der Patientin gewährleistet. Auch die Behandlung einer krankheitsbedingten akuten Suizidalität sei im Sinne einer zeitlich begrenzten Behandlung auf Suizidalität dort gewährleistet. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ein grösseres familiäres Beziehungsnetz. Schliesslich sei ihr unbenommen, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bei dieser Sachlage sei nicht zu erkennen, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina unzumutbar wäre. 5.2.6 Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der behandelnde Arzt mit, er habe aktuell der Beschwerdeführerin Co Diavan, Amlodipin, Torasem, Zyprexa, Cymbalta und Sertralin verschrieben. Weiter wurde im gleichzeitig nachgereichten ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2007 die bisherige ärztliche Diagnose bestätigt; der Bericht vermittelt insbesondere einen aufgrund der bisher bekannten Aktenlage weiteren und - soweit beurteilbar - in sich stimmigen Einblick in erhebliche Aspekte E-1597/2007 des früheren Familienlebens und der medizinisch-psychischen Situation der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina. Der Bericht vom 16. Februar 2007 lässt erahnen, wie aufwändig und komplex sich die bisherige medizinische und psychiatrischpsychologische Begleitung respektive Behandlung der Beschwerdeführerin gestaltet hat. Die Rechtsvertreterin schloss aus den eingereichten ärztlichen Berichten, dass die mittlerweile chronische Krankheit und damit auch die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina in der Praxis nicht stetig behandelt werden könne. Die versuchte Selbsttötung der Beschwerdeführerin, die im Jahre (...) zu ihrer Hospitalisation geführt habe, habe aufgezeigt, dass ihr Leidensdruck unter ihrer Krankheit mit der Vorstellung einer Rückkehr in ihr Heimatland eng gekoppelt sei. Das BFM habe bis anhin jedenfalls den Gegenbeweis nicht erbracht, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht zumutbar sei. Ferner sei der Zugang zur Krankenversicherung respektive Sozialhilfe in Bosnien und Herzegowina nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich, die die Beschwerdeführerin nicht erfülle. Ausserdem würden die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente von einer Krankenkasse nicht (mit)finanziert. Auch in diesem Punkt habe das BFM nicht überzeugend argumentiert. Zudem sei eine Mitfinanzierung der Beschwerdeführerin durch ihre Verwandten nicht finanziell tragbar. Die Geschwister der Beschwerdeführer seien Flüchtlinge und könnten sie nicht unterstützen, die beiden Söhne seien arbeitslos. Zudem sei die stets drohende Selbsttötung der Beschwerdeführerin nicht spekulativer Natur. Die Schweiz könne im Fall des Wegweisungsvollzuges gegen dieses krankhafte Wirken der Beschwerdeführerin keine geeigneten Massnahmen treffen. 5.2.7 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina kein erhebliches Wegweisungshindernis ableiten lässt. Mithin wäre der Vollzug der Wegweisung generell als zumutbar zu erachten. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführer zu prüfen. 5.2.8 Aktenkundig ist bei der Beschwerdeführerin ein (...) in Deutschland (...) operiertes Adenomkarzinom mit offenbar gut verlaufener Heilung. Indessen klagte sie seit dieser Operation über Kopfweh und Summen in den Ohren sowie über einen zu hohen Blutdruck. Die Behandlung der körperlichen und psychischen Leiden sei in Bosnien und Herzegowina nicht möglich gewesen, zumal ihr Mann nicht E-1597/2007 gearbeitet und seit April 2005 kein Anspruch auf Krankenversicherung bestanden habe, unter anderem auch, weil sie nicht in ihre Gemeinde zurückgekehrt seien (vgl. A3 S. 4f.). Ihr Ehemann bestätigte weitgehend die Arbeitslosigkeit und den Umstand des Nichtbesitzens notwendiger Papiere, weshalb sie gezwungen gewesen seien, aus Bosnien und Herzegowina auszureisen (vgl. A9 S. 7 und 9f.). Weiter beschrieb er den Gesundheitszustand seiner Ehefrau mit dem Hinweis, sie befinde sich stets in anderen Gemütszuständen und sei psychisch und physisch krank (vgl. A9 S. 11). In den Anhörungen fiel die ungewöhnliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin dem Befrager auf; er attestierte ihr einen schlechten Gesundheitszustand (vgl. A10 S. 9 und 10). Gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten leidet die inzwischen (..)-jährige Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie, sehr wahrscheinlich an einer chronischen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10/F 32.3, DD F 41.2), wobei Angst und depressive Störung gemischt auftreten würden. Gleichzeitig besteht anamnestisch der Verdacht auf schwere psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett vor zirka (..) Jahren (ICD 10/F 53.1). Weiter sei ihre bestehende Anfälligkeit auf eine mögliche psychische Dekompensation (und Suizidalität) und ihre lebensgefährdende Hypertonie ein Problem. Es bedürfe deshalb einer kontinuierlichen komplexen medikamentösen Behandlung zur Dämpfung der mit ihrer Erkrankung verbundenen Symptome. Im Verlauf des Verfahrens wurde weiter bekannt, dass sie schon früher seit Geburt (..) - verschiedentlich Kliniken aufsuchen musste. Letztmals wurde sie im Jahr (...) stationär in der Schweiz behandelt wegen einer akuten suizidalen Krise. Schliesslich liegt auch eine latente Suizidalität bei der Beschwerdeführerin vor. 5.2.9 Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gewährleistet, wenn auch zum Teil mit dort erhältlichen Generika. Bosnien und Herzegowina hat unbestrittenermassen grosse praktische Erfahrungen in der Behandlung schwerer psychischer Fälle. Es existieren entsprechende spezialisierte Institutionen mit psychiatrischen Abteilungen, wobei die Zahl solcher Abteilungen je nach Region massiv variieren kann. Bekannterweise sind in Tuzla und Sarajewo psychiatrische Institute mit sehr hohem Fachwissen ansässig. In diesem Sinn hat das BFM eine korrekte Einschätzung der allgemeinen Lage vorgenommen. E-1597/2007 Indes gilt es auch zu beachten, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage offenbar schon vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bestanden hat und daher die Ursachen ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnisse oder Umstände in ihrem Heimatland basieren. Weiter geht aus den überwiegend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie nach der Tumoroperation in Deutschland und ihren Aufenthalten in bosnischen Kliniken (unter anderem auch wegen einer weiteren Tumoroperation (...) in Bosnien und Herzegowina zunehmende psychische und physische Probleme gehabt hat. Ab Mitte 2005 habe sie sich dort wegen fehlender Versicherungen nur noch notdürftigst behandeln lassen können. Zudem ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass die attestierten Probleme (krankhaftes akutes Auftreten von Sinnesstörungen, paranoider Wahnvorstellungen, formaler Denkstörungen und Störungen im Affekt mit Selbst- oder Fremdgefährdung) zu einer konkreten Lebensgefährdung bei ungenügender integrierter medizinischer und psychiatrisch-psychologischer Behandlung und Betreuung führen. So hat sich die Beschwerdeführerin trotz Behandlung in der Schweiz in ihrem Wahn im (...) durch einen Sprung aus dem Fenster zu suizidieren versucht. Bei ihr liegt somit ein ärztlich ausgewiesener Bedarf an steter adäquater medizinischer und psychiatrisch-psychologischer Betreuung vor, der - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - trotz theoretisch grundsätzlicher Behandelbarkeit in Bosnien und Herzegowina erhebliche praktische Probleme bei der täglichen Umsetzung mit sich bringen dürfte. Zudem ist nicht absehbar, ob die Beschwerdeführer trotz Rückkehrhilfe ihre wirtschaftliche Existenz aus eigenen Kräften sichern könnten. Der Beschwerdeführer, Maurer von Beruf, dürfte angesichts des Grades der Erkrankung seiner Ehefrau keine substanzielle Hilfe von ihr erwarten können. Vielmehr dürfte er einer doppelten Belastung ausgesetzt sein. Angesichts der langjährigen Trennung der Beschwerdeführer von ihren engsten Familienangehörigen ist zudem davon auszugehen, dass sich die Familienbande mittlerweile gelockert haben könnten. Umso mehr dürfte diese Befürchtung wohl zutreffen, als sich die Beschwerdeführerin offenbar danach sehnt, ihren engsten Angehörigen nie mehr zur Last zu fallen, indem sie sich familiär und gesellschaftlich abzunabeln oder gar in ihrem Wahn danach zu trachten versucht, sich ein irreversibles Leid anzutun (vgl. dazu A10 S. 9: "Sie müssen mich, so wie ich bin, nicht anschauen. Für sie ist das besser, dass ich hier bin"). Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres da- E-1597/2007 von ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin (Bosnien und Herzegowina: [...]; USA: [...]; Schweiz: [...]) und des Beschwerdeführers (Bosnien: [...]; Frankreich/USA: [...] Schweiz: [...]) bereit oder fähig wären, ihr die erforderliche Unterstützung in psychosozialer und materieller Hinsicht zu bieten. 5.2.10 Zudem lassen die fehlende Erwerbstätigkeit und die damit fehlende Finanzierung der Wohnsituation, der in der Praxis schwierige verzugslose Zugang zu einer dauerhaften adäquaten Behandlung sowie die vom BFM nicht fundiert widerlegte Aussage, wonach das heimatliche Beziehungsnetz die Beschwerdeführerin nicht unterstützen könne (die Geschwister seien unfähig, sie zu unterstützen; die Söhne und der Beschwerdeführer seien arbeitslos), darauf schliessen, dass eine dem Grad der chronischen Erkrankung entsprechend notwendige und kontinuierliche Behandlung in Bosnien und Herzegowina im vorliegenden Fall kaum sichergestellt ist. Dabei dürfte bereits der blosse Zugang zu einer Behandlung innert nützlicher Frist fraglich sein, zumal nicht sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Situation als Vertriebene innert sechs Monaten - für diese Zeit erhalten sie auf Antrag hin eine beschränkte medizinische Rückkehrhilfe - ihre Wohn- und Arbeitssituation so regeln können, dass Sozialhilfe und Krankenkassengelder in ausreichender Höhe für eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung stehen. Auch sind gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die in Frage kommenden Behandlungszentren überlastet. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit den von ihr benötigen Medikamenten oder Generika und die notwendige psychiatrisch-psychologische Unterstützung in ihrem Heimatstaat - wenn überhaupt – für die voraussichtlich lange Dauer der notwendigen Behandlung nicht gewährleistet ist. 5.2.11 Es ist deshalb plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin zu einer die Gesundheit gefährdenden Verschlimmerung ihrer chronischen Beschwerden führen würde, umso mehr als ihre schizophrenen und somatischen Beschwerden mit ihren ursprünglichen körperlichen Problemen und Erfahrungen im Heimatland gekoppelt scheinen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte dauerhafte Unterstützung in materieller, medizinischer und psychiatrisch-psychologischer Hinsicht trotz allfälliger Rückkehrhilfe des BFM und trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit im Heimatland nicht E-1597/2007 genügend sichergestellt ist und eine Rückkehr nach Bosnien- Herzegowina eine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung darstellen würde. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina erweist sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung somit als unzumutbar, weshalb anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist. 5.4 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2005 Nr. 24) in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einzubeziehen und ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es ist namentlich keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer im In- oder Ausland aktenkundig (Bst. a), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Bst. b). 5.6 5.6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. diesbezüglich die in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 und 2001 Nr. 1 E. 6a publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27). 5.6.2 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse und E-1597/2007 im Speziellen der Rüge, die Rückführung der Beschwerdeführerin verstosse gegen Art. 3 EMRK, verzichtet werden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2007 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist. 7.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die aktuelle Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 161.40 ist die Parteientschädigung auf Fr. 982.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. E-1597/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2007 werden aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 982.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: Seite 17

E-1597/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 E-1597/2007 — Swissrulings