Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1588/2023
Urteil v o m 2 0 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (…).
E-1588/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. August 2015 infolge Rückzugs abschrieb und sie am 5. Januar 2016 im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe in den Nordirak zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt G._______, am 24. Januar 2022 erneut Asylgesuche in der Schweiz einreichten und am 27. Januar 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten, dass am 31. Januar 2022 die Personalienaufnahmen stattfanden (PA; Protokolle in den SEM-Akten […] [A] und die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2022 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört wurden (Protokolle in den SEM-Akten A49 [Beschwerdeführer]) und A50 [Beschwerdeführerin], dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden und die zugewiesene Rechtsvertretung am Tag darauf die Beendigung ihres Mandates kundtat, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 ergänzend angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten A69), dass der Beschwerdeführenden zu den Lebensumständen im Wesentlichen geltend machte, vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat sei er H._______ gewesen und diese Stelle habe er aufgrund seiner ersten Ausreise in die Schweiz verloren, dass deshalb die Umstände nach der Rückreise schwierig gewesen seien und er als Tagelöhner, als (…) gearbeitet habe, dass in der ARK seine Mutter, seine Schwester und jedenfalls einer seiner drei Brüder lebten, er allerdings zu seinen Brüdern keinen Kontakt mehr habe, dass die Beschwerdeführerin angab, nach der Rückkehr aus der Schweiz sei die Situation schwierig gewesen, sie hätten aber einen kleinen Laden eröffnet, trotzdem sei es ihnen nicht gut gegangen, besonders nach dem Ausbruch von Corona,
E-1588/2023 dass sie hinsichtlich der Familienverhältnisse angab, ihre Eltern, Geschwister ([…] Schwestern und […] Brüder), Tanten und Onkel lebten in der ARK, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei durch eine aussereheliche Beziehung in ihrer Heimat in Schwierigkeiten geraten; im Jahr (…) sei sie von einem unbekannten Mann telefonisch kontaktiert worden sei, der Interesse an ihr bekundet habe und es habe sich eine etwa zweijährige aussereheliche Liebesbeziehung entwickelt; der Mann habe sie regelmässig zu Hause besucht, sie finanziell unterstützt und den Kindern Geschenke gebracht, dass sie ihm auf seinen Wunsch hin über die sozialen Medien (…) geschickt habe und er sie im Dezember (…) aufgefordert habe, dies auch für einen Freund von ihm zu tun und diesen zu kontaktieren, dass er ihr – nach ihrer Weigerung – eine zweitägige Bedenkzeit unter der Androhung eingeräumt habe, er werde, sollte sie sich weiterhin weigern, die Dateien ihrem Vater und ihren Brüdern schicken; von ihrer Schwester habe sie dann erfahren, dass er seine Drohung wahr gemacht habe, dass ihre Cousine wegen einer ausserehelichen Affäre von ihrer Familie getötet worden sei und sie nicht wie diese habe enden wollen, dass sie deshalb ihren Ehemann auf der Arbeit angerufen und ihn gebeten habe, nach Hause zu kommen und sie zu retten; in der Folge seien sie umgehend aus dem Irak ausgereist, dass der Beschwerdeführer seine eigene Bedrohungslage auf die Asylgründe seiner Ehefrau zurückführte und keine anderweitigen Asylgründe vorbrachte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2023, welche den Beschwerdeführenden am 20. Februar 2023 eröffnet wurde, deren Flüchtlingseigenschaft verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2023, die sie auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin am 29. März 2023 verbesserten gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liessen,
E-1588/2023 dass der Rechtsvertreter gleichzeitig mit der Eingabe vom 29. März 2023 eine Vollmacht einreichte, dass sie in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass sie eventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) sowie der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen, dass der Beschwerdeverbesserung als Beilagen 3 und 4 Kopien eines am (…) 2022 im Irak gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Haftbefehls und eines (…) sowie eines vom (…) datierenden Schreibens ihres mittlerweile im Irak beauftragten Anwalts, alle mit deutscher Übersetzung, beilagen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. April 2023 die Beschwerdebeilagen 3 und 4 im Original zu den Akten reichten, und in Erwägung gezogen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-1588/2023 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, diese nicht entzogen worden ist und sich die Beschwerdeführenden ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen, weshalb auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-1588/2023 dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, sowohl in den Vorbringen der Beschwerdeführerin fänden sich Widersprüche, als auch zwischen ihren und den Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb sie ihre Sachdarstellung nicht glaubhaft machen könnten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Anhörung ausgesagt habe, sie habe den Mann zwei- bis dreimal wöchentlich getroffen (m.H.a. A50 F80), meistens in der Nacht und nicht tagsüber (ebd. F117), hingegen an anderer Stelle erklärt habe, er sei tagsüber gekommen, wenn die Kinder manchmal zu Hause gewesen seien (ebd. F118), beziehungsweise dann, wenn die drei älteren Kinder die Schule besucht hätten (ebd. F79); oft habe er Sachen für die Kinder mitgebracht, worüber sie sich jedes Mal gefreut hätten (ebd. 103), dass sie ihn hingegen gemäss Aussagen bei der ergänzenden Anhörung einmal im Monat gesehen und ansonsten mit ihm telefoniert haben wolle (m.H.a. A69 Q28); die Treffen hätten vor allem tagsüber stattgefunden und der Mann habe ihre Kinder fast nie gesehen, zwei ihrer Kinder seien damals schulpflichtig gewesen (ebd. Q29, Q30 und Q33), dass sie ferner bei der Anhörung erklärt habe, der Mann sei im (…) tätig gewesen und habe (…) (m.H.a. A50 F74) und in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei im (…) tätig gewesen (m.H.a. A69 Q62), dass sie ausserdem die plötzliche Geldquelle ihrem Ehemann gegenüber auf «gute Menschen» zurückgeführt habe (A50 F104), ihr Ehemann jedoch geltend gemacht habe, sie habe ihm gesagt, das Geld komme von «irgendwelchen Arbeiten» (m.H.a. A49 F77), dass der Beschwerdeführer ausserdem erklärt habe, seine Ehefrau habe ihn am Telefon über ihre aussereheliche Beziehung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass ihr Vater und ihr Bruder sie töten wollten (m.H.a. A49 F103 f.), demgegenüber die Beschwerdeführerin ihrerseits den Ehebruch am Telefon nicht genannt haben wolle (m.H.a. A50 F59 sowie A69 Q70), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die Brüder ihrer Cousine hätten diese getötet (m.H.a. A50 F 92), wo hingegen sie bei der ergänzenden Anhörung die Cousins nicht erwähnt habe (m.H.a. A69 Q80 und Q95), und dass sie zudem drei verschiedenen
E-1588/2023 Todeszeitpunkte ihrer Cousine geltend macht habe (m.H.a. A50 F99, A69 Q77), dass sie gemäss ihren Angaben bei der Anhörung nie einen Reisepass besessen habe (m.H.a. A50 F57), hingegen bei der ergänzenden Anhörung erklärte, da sich alle Dokumente ihrer Familie bei ihrem Vater befunden hätten, sei sie ohne Reisepass gereist (m.H.a. A69 Q18), dass für die umfassende Begründung auf die Akten verwiesen wird, dass in der Beschwerde kein Rückweisungsbegehren gestellt wird und die einzig im Rahmen der materiellen Begründung erhobenen formellen Einwände offensichtlich unbegründet sind, dass an der PA der Beschwerdeführerin keine Befragung zu den Asylgründen stattfand, weshalb sich die Frage nach einem Frauenteam von vornherein nicht stellte, und dass sie anlässlich der Anhörung ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen wurde, ausschliesslich in Gegenwart von Frauen angehört zu werden, und ihr in Aussicht gestellt wurde, der anwesende Mann könne den Raum verlassen, woraufhin sie ebenso ausdrücklich erklärte, er dürfe bleiben (A50 F60), dass weder begründet wird noch ersichtlich ist, weshalb der Umstand, dass die ergänzende Anhörung in französischer Sprache geführt wurde zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen sollte, zumal eine Dolmetscherin anwesend war, die sie gemäss eigenen Angaben verstehe (A69 Q1), dass sich bereits aus der zu Beginn der ergänzenden Anhörung erfolgten Vorstellung der beteiligten Personen ergibt, dass ein reines Frauenteam teilnahm (ebd. S. 1: «je suis collaboratice»/ «l’interprète… elle…»), dass das SEM demnach den massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen Genüge getan hat, dass das SEM entgegen dem pauschalen Einwand einer weder umfassenden noch sorgfältigen Beweis- und Aussagewürdigung alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden beachtet und ausführlich und detailliert begründet hat, weshalb sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich näher mit dem geltend gemachten kulturellen Hintergrund, insbesondere rund um das Thema Ehrenmord
E-1588/2023 im Irak oder in anderen Ländern, sowie mit den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtungen hätte befassen müssen, nachdem es die Sachdarstellung nach einer eingehenden Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft erachtet hat, dass in materieller Hinsicht pauschal auf der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe beharrt wird, ohne dass nur ansatzweise konkreter begründet wird, inwiefern und wo das SEM zu Unrecht Widersprüche erkannt hätte, oder worin die angeblich genügend konkreten Anhaltspunkte für künftige «weitere» Verfolgungsmassnahmen zu sehen wären, dass zwar behauptet wird, die Sachdarstellungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, ohne auch nur eines davon aufzuzeigen, wobei festzuhalten ist, dass alleine der Umstand, dass eine Schilderung auch Realkennzeichen enthält noch nicht zwingend auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt, dass sich die vom SEM aufgezeigten Widersprüche offensichtlich auch nicht als Unstimmigkeiten in nebensächlichen Details erschöpfen, wie in der Beschwerde, wiederum nur pauschal, vorgebracht wird, dass das Argument, gewisse Widersprüche seien mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand, den Ängsten und der damit zusammenhängenden Konzentrationsschwäche der Beschwerdeführenden erklärbar nicht überzeugt, zumal auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise aufgezeigt wird, wo dies der Fall wäre, dass sich auch aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerin vielmehr anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärte, es gehe ihr gut (A50 F4), dass das SEM detailliert und ausführlich begründet hat, weshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt sind und integral auf die auch inhaltlich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, nachdem, wie bereits erwähnt, keinem einzigen dieser zutreffenden Argumente etwas Konkretes entgegengesetzt wird, dass im Übrigen die allgemeinen Ausführungen zum Thema Ehrenmorde weitere Fragen aufwerfen, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführenden,
E-1588/2023 dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, die Familienehre müsse als höchstes Gut von allen Familienmitgliedern bewahrt und verteidigt werden, da sie die Stellung einer Familie in der Gesellschaft definiere, dass die Familienehre abhängig sei vom Verhalten der weiblichen Familienangehörigen und, sei sie einmal verletzt, könne sie nur durch Verstoss oder Tod des beschuldigten Mädchens/der beschuldigten Frau wiederhergestellt werden, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin ihren Liebhaber regelmässig in der Familienwohnung empfangen habe, teilweise in Anwesenheit der Kinder, dass dies umso weniger plausibel scheint als sie gleichzeitig geltend macht, sie wolle auf keinen Fall wie ihre Cousine enden, die einem Ehrenmord zum Opfer gefallen sei, nachdem eine aussereheliche Affäre bekannt geworden sei, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann, selbst wenn inzwischen die Originale nachgereicht worden sind, dass diesbezüglich – insbesondere aufgrund der bekanntermassen nicht unerheblichen Korruption – auf die leichte Fälschbarkeit zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden sodann eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 8 AsylG), die insbesondere auch hinsichtlich der unverzüglichen Beibringung von Beweismitteln gilt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass sie bereits an der PA und dann an allen Anhörungen explizit darauf hingewiesen wurden, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie den Haftbefehl, der bereits vom (…) 2022 datiert, nicht längst hätten einreichen können und sie nicht ansatzweise erklären, weshalb sie den Anwalt erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung kontaktiert haben, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-1588/2023 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
E-1588/2023 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweisen auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich und zutreffend begründet, dass es nach einer eingehenden Analyse der allgemeinen Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zutreffend zum Schluss gelangt, es sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, dass auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die gesundheitlichen Probleme – die (…) der Beschwerdeführerin und allfällige (…) Beeinträchtigungen (die nicht belegt würden) – auch im Nordirak behandelbar seien, dass zu den geltend gemachten Problemen der Kinder – das (…) der Tochter und der (…) des Sohnes, welcher im Nordirak bereits operiert worden sei – keine Arztberichte eingereicht worden seien und jedenfalls keine Hinweise dafür bestünden, es handle sich um schwerwiegende Probleme, die nicht auch im Nordirak behandelbar wären, dass sie hinsichtlich des sozialen Netzes im Nordirak insbesondere feststellt, nachdem sich die geltend gemachte Bedrohungslage als unglaubhaft herausgestellt habe, sei von einem breit abgestützten Beziehungsnetz auszugehen, das ihnen nach der Rückkehr Unterstützung bieten könne, dass aber auch in finanzieller Hinsicht nicht von einer Notlage auszugehen sei und der Beschwerdeführer, der über eine breite Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge, wieder Arbeit finden könne, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gegeben sei, da die Kinder sich erst seit rund einem Jahr in der Schweiz aufhielten und davon auszugehen sei, sie seien im Irak kulturell, sprachlich, sozial und schulisch verwurzelt, dass für die detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
E-1588/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien in allen Punkten teilt und sie auch diesbezüglich praxiskonform ist, dass in der Beschwerde nicht ansatzweise Einwände erhoben werden gegen die ausführliche Begründung der Einschätzung, der Wegweisungsvollzug in die ARK erweise sich als zumutbar, weshalb es sich weitere Ausführungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich angesichts des Entscheides in der Sache erübrigt, über den beantragten Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, was angesichts des soeben Erwogenen bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung und bei summarischer Aktenprüfung klar war, dass demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1588/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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