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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 E-158/2017

13 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,114 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-158/2017

Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).

E-158/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussagen wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer meinte dazu, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. In der Schweiz seien sie sicher. Seine Mutter habe Probleme mit dem Kopf. B. Am 12. Dezember 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 – eröffnet am 2. Januar 2017 – trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren.

E-158/2017 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des F-Ausweises seiner Schwester B._______ (N ...) sowie eine Kopie eines Suchzettels des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.

E-158/2017 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die

E-158/2017 Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus dem blossen Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Eltern und Geschwister nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es bestehen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er bestreite nicht, dass er in Italien daktyloskopiert worden sei. Hingegen sei in Italien kein Asylgesuch entgegengenommen worden. Er sei mit seiner Mutter sowie zwei Geschwistern in die Schweiz eingereist, zu denen er sehr nahe verbunden sei. Es habe sich zudem herausgestellt, dass seine Schwester (N …) bereits früher in die Schweiz eingereist sei. Von dieser Tatsache habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe einen grösseren Bezug zur Schweiz als zu Italien. In Italien verfüge er über keinerlei Beziehungen. Zudem sei er schutzbedürftig und ohne Beziehungen äusserst schwach, weshalb er darauf angewiesen sei, bei seinen Verwandten bleiben zu können. Er habe aus Art. 8 EMRK sowie von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO einen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz. 5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen am 4. November 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dabei ist unerheblich, dass Italien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Mit dem Stillschweigen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 5.3 Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festhielt, fallen Eltern sowie Geschwister nicht unter Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit herausgefunden hat, dass sich seine Schwester ebenfalls in der Schweiz befindet, vermag daran nichts zu ändern. Er kann aus Art. 8 EMRK respek-

E-158/2017 tive Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Rechtsansprüche ableiten. Weiter bestehen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Im Übrigen ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch von Italien aus möglich ist, den Kontakt zu seiner Familie zu halten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Italien würden unzumutbare Verhältnisse herrschen. Die Asylzentren in Italien seien überfüllt. Eine Überstellung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO dar. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern im Fall des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen soll. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.

E-158/2017 5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-158/2017 (Dispositiv nächste Seite)

E-158/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-158/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 E-158/2017 — Swissrulings