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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2018 E-1578/2018

4 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1578/2018

Urteil v o m 4 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…) , Malediven, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…) .

E-1578/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2018 und der Anhörung vom 26. Februar 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger der Malediven, in Malé aufgewachsen und habe von 1991 bis 2002 die Schule besucht. Danach habe er eine Ausbildung in (…) gemacht und dann als (…) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er einen „(…)“ erlangt. Von 2014 bis zum 31. Januar 2018 sei er im (…)-Hotel „B._______“ im C._______ angestellt gewesen und habe dort gelebt. Er sei Atheist und könne in den Malediven seine Religionsfreiheit nicht ausüben. Die Staatsreligion auf den Malediven sei der Islam. Wer etwas gegen den Islam sage, werde festgenommen und erhalte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Er habe Angst davor, während des Ramadans festgenommen zu werden, wenn er tagsüber etwas esse. Bei einer Festnahme müsste er ins Gefängnis oder eine Busse bezahlen. Ramadan sei genau wie Folter – ohne Essen und ohne Trinken. Würde er den Behörden mitteilen, nicht an den Islam zu glauben, würde er mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder mit der Todesstrafe bestraft werden. Weiter bestehe eine Bedrohung, welche von Extremisten ausgehe. Wegen seiner religiösen Überzeugung habe er nie Probleme gehabt, da er sich nicht exponiert habe. Er habe „heimlich“ gelebt und sich versteckt. Deshalb habe er (…) Probleme bekommen und zufolge des Stresses habe sich ein (…) gebildet. Im Jahre 2010 sei er als (…) für den ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed tätig gewesen und habe sich dann aus der Politik zurückgezogen. Sein Chef im (…) habe D._______ geheissen und mitgeholfen, den damaligen Präsidenten Nasheed zu stürzen. Mittlerweile sei ersterer jedoch selbst im Gefängnis. Er (Beschwerdeführer) habe sich geweigert, für ein Foto vor einem gerahmten Bild von ihm – worauf „Free Mr. D._______“ gestanden habe – zu posieren. Er habe nicht in politische Sachen involviert werden wollen. Einen Monat später habe er eine schriftliche Verwarnung seines Arbeitgebers erhalten, jedoch weiterhin arbeiten können. Bis einen Monat vor seiner Ausreise sei er auch als (…) Manager tätig gewesen; dies sei ihm dann jedoch untersagt worden und er habe nur noch als (…) gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen ([…]) habe er nicht einmal mehr zehn bis 15 Leute unterrichten können. Deshalb habe er sich entschieden, seine Stelle zu kündigen und in die Schweiz zu reisen. Auf Einladung einer

E-1578/2018 Schweizer (…) habe er hier schon mehrmals Urlaub gemacht und verfüge über ein Schengen-Visum. Im Internet sei er auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs gestossen. Die Malediven habe er am (…) 2018 auf dem Luftweg verlassen und sei tags darauf legal in die Schweiz eingereist. Folgende Unterlagen legte er zu den Akten: Pass, Identitätskarte, Führerausweis, ein Schreiben des Managers des B._______ vom 17. April 2017 sowie eine E-Mail an die Botschaft der Malediven in Sri Lanka und an das islamische Ministerium der Malediven vom 12. Februar 2018. B. Vom SEM erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am 6. März 2018 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018, eröffnet gleichentags, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: die erwähnte E-Mail vom 12. Februar 2018, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. März 2018 sowie einen NZZ-Artikel vom 6. Februar 2018. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 15. März 2018 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-1578/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-1578/2018 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-1578/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ein Schengen-Visum werde nicht zum Zweck ausgestellt, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Weiter seien seine Erklärungen, weshalb er erst im Februar 2018 um Asyl ersucht habe, als realitätsfremd einzustufen. Trotz seinen geltend gemachten Asylgründen sei er immer wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Unglaubhaft sei seine Erklärung, er habe erst durch eine Internetrecherche von der Möglichkeit erfahren, in Europa um Asyl zu ersuchen. Unklar sei auch, weshalb er nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt um Schutz ersucht habe, sondern erst etwa (…) nach seiner Ankunft in der Schweiz. Er habe nicht auf überzeugende Weise veranschaulichen können, was er unter Religionsfreiheit verstehe oder was seine persönliche Überzeugung sei. Erklärt habe er lediglich, in einem Café in Malé nicht über Religion sprechen zu können, und er hätte Mühe, die Regeln des Ramadans zu befolgen. Unklar sei auch, von wem konkret eine Gefahr für ihn ausgegangen sei (Polizei oder Extremisten). Er habe nie Kritik am Islam ausgeübt und deswegen Probleme bekommen. Eine blosse Mutmassung, er könnte einer Verfolgung ausgesetzt sein, genüge für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht. Seine Aussagen seien wenig differenziert ausgefallen, weshalb der angegebene Sachverhalt nicht glaubhaft erscheine. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er der Maledivischen Botschaft in Sri Lanka sowie dem islamischen Ministerium in den Malediven eine E-Mail geschrieben habe. Diese Nachricht sei sodann erst einige Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz und vor der Einreichung seines Asylgesuchs geschrieben worden, weshalb der Verdacht entstehe, dass er versucht habe, Ereignisse oder Umstände zu schaffen, die seine Aussichten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhöhen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er allein aufgrund dieser E-Mail verfolgt würde. Gemäss seinen Aussagen seien ihm ferner aufgrund der Tätigkeit als (…) des Ex-Präsidenten Nasheed keine Nachteile erwachsen. Überraschend sei, dass er den Zeitpunkt dessen Rücktritts mit 2010 angebe, obwohl dieser erst im Jahr 2012 erfolgt sei. Die Verwarnung durch seinen Arbeitgeber sei nicht derart intensiv ausgefallen, als ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben auf den

E-1578/2018 Malediven nicht mehr möglich wäre oder auf unzumutbare Weise erschwert würde. Nach Erhalt des Briefes habe er weiterarbeiten können und sei nach einem Urlaub in der Schweiz wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Eine Vorverfolgung zufolge seiner Religion sei den Akten und seiner Stellungnahme nicht zu entnehmen. Anders als bei den in der Stellungnahme aufgeführten Beispielen handle es sich bei ihm nicht um einen stark exponierten Aktivisten. Es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, und es entstehe der Eindruck, seine Auseinandersetzung mit der Religionsfreiheit sei nur formal erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine „unmittelbare persönliche Bedrohung“ geltend gemacht. Bei den vorangegangenen Aslandaufenthalten habe er sich an die gültigen migrationsrechtlichen Bestimmungen halten und seine gute Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Durch zahlreiche einschlägige Aussagen habe er in nachvollziehbarer Weise Aufschluss über sein Verständnis von Religionsfreiheit gegeben. Inwiefern diese Angaben stereotyp wirken würden und weshalb ihm keine vertieften Fragen zur Religionsfreiheit gestellt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Er habe versteckt und „heimlich“ gelebt. Eindeutig und mehrfach habe er geäussert, weshalb er nicht an den Islam glaube und dass er unter den zahlreichen religiösen Geboten (Essensverbot, Moscheegang, etc.) gelitten habe. Deshalb habe er seine innerlich längst vollzogene Glaubensabkehr durch das Verfassen der E-Mail und der Stellung des Asylgesuchs nun auch äusserlich manifestiert und glaubhaft gemacht. Die Schaffung von Nachfluchtgründen stelle er nicht in Abrede. Im angefochtenen Entscheid fehle eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der E-Mail. In Verletzung der behördlichen Begründungspflicht lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb diese E-Mail keine Verfolgung zu begründen vermöge. Die Vorinstanz äussere sich nicht zur Frage, welche Konsequenzen ein Refoulement von Personen, welche sich im Exil nachweislich der Apostasie schuldig gemacht hätten, auf den Malediven nach sich ziehen könnten. In Anbetracht der vorgebrachten Beweismittel und der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter müsste dies von der Vorinstanz hinreichend begründet und mit entsprechenden Erkenntnissen substanziiert werden. Die mangelnde Asylrelevanz seiner geltend gemachten politischen Vorverfolgung anerkenne er.

E-1578/2018 Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Auf die politische Vorverfolgung im Heimatstaat ist vorliegend nicht mehr einzugehen, da der Beschwerdeführer selber diese als nicht asylrelevant anerkannt hat. Gemäss seinen Ausführungen habe er wegen seiner Vorstellung von Religion nie Probleme in seinem Heimatstaat gehabt, da er sich nicht exponiert habe (vgl. SEM-Akten A16 S. 11). Er habe jeweils Mühe gehabt, den Ramadan einzuhalten und habe die Moschee nicht besuchen wollen (vgl. A16 S. 8 und 10). Weitere Gründe, weshalb er mit dem islamischen Glauben Mühe habe und weshalb er sich entschieden habe, Atheist zu sein, konnte er nicht nennen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde wurde diesbezüglich bei der Anhörung mehrmals nachgefragt. Vor dem Hintergrund, dass der Islam auf den Malediven die Staatsreligion darstellt und auch das tägliche Leben stark beeinflusst, wäre bei einer Abkehr vom Islam mit einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Religion zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer machte jedoch nur sehr oberflächliche Angaben zu seinen Beweggründen. In einer Gesamtwürdigung erscheint die geltend gemachte Apostasie als unglaubhaft. Daran ändert auch die E-Mail an die Maledivische Botschaft in Sri Lanka und an das islamische Ministerium nichts. Der Beweiswert dieser Nachricht ist zufolge der leichten Veränderbarkeit des Inhalts als gering einzustufen. Zudem reichte er weder eine Sende- noch eine Lesebestätigung der E-Mail ein, und er erhielt auch keine Antwort. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der maledivischen Behörden geraten ist. Ein hinreichender Anlass für die Annahme, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, besteht nicht. Subjektive Nachfluchtgründe sind deshalb zu verneinen. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz liegt nicht vor. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E-1578/2018 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm unter anderem schwer gefallen, seine Apostasie äusserlich zu manifestieren, da seine religiöse Familie dafür kein Verständnis aufbringen würde und er den Kontakt

E-1578/2018 zu ihr verlieren könnte. Aufgrund seiner Verhaltensweise und einer möglichen künftigen Verfolgung bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass seine Familie ihn meiden und er somit über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügen würde, was eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Wiederintegration unwahrscheinlich erscheinen liesse. Ein Wegweisungsvollzug erscheine zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr auf die Malediven mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Weder die allgemeine Lage auf den Malediven noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar erscheint. Die politischen Spannungen haben im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom September 2018 zugenommen. Am 5. Februar 2018 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land und hob diesen nach 45 Tagen wieder auf. In Malé muss in nächster Zeit vermehrt mit Demonstrationen gerechnet werden, welche von Verhaftungen, gewalttätigen Ausschreitungen sowie von Zusammenstössen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften begleitet sein können. Auch in anderen, von der lokalen Bevölkerung bewohnten Ortschaften sind Demonstrationen möglich (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/malediven/reisehinweise-fuerdiemalediven.html, abgerufen am 28. März 2018). Trotz der politischen Spannungen herrscht auf den Malediven jedoch keine Situationen von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vor. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt, gut ausgebildet und verfügt über Arbeitserfahrung als (…) und Assistent (…). Seine Mutter besitzt in Malé eine Wohnung und mehrere Geschwister leben ebenfalls dort. Es ist davon auszugehen, dass sein Beziehungsnetz ihm – soweit erforderlich – bei der Wiedereingliederung wird behilflich sein können. Zufolge der unglaubhaften Apostasie ist nicht anzunehmen, seine Familie werde sich von ihm abwenden. Gesundheitliche Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, macht er keine geltend. Das (…) verheilt gemäss seinen eigenen Aussagen gut (vgl. A16 S. 11).

E-1578/2018 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über gültige Reisepapiere (Pass und Identitätskarte). Überdies obliegt es ihm, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1578/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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