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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2010 E-1576/2010

24 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,115 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1576/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1576/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat seinen ursprünglichen Angaben zufolge im Jahr 2003 verliess und über Mali, Algerien und Libyen nach Italien reiste, er jedoch gezwungen war, nach Libyen zurückzukehren, wo er die folgenden Jahre lebte und am 28. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2004 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er seine Angaben auf Vorhalt dieser Tatsache bei der Summarbefragung vom 30. Juni 2009 (...) dahingehend korrigierte, als dass er am nämlichen Datum tatsächlich in Spanien um Asyl nachgesucht habe, er 2005 nach Senegal ausgeschafft worden sei, wo er bis 2007 geblieben und hiernach über Libyen und Italien am 28. Juni 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM anlässlich der besagten Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Heimat von seiner Chefin zu einer intimen Beziehung genötigt worden, dass der Ehemann seiner Chefin, ein Angehöriger des Militärs, dieses Verhältnis entdeckt und ihn zu töten versucht habe, jedoch ein Imam eingeschritten und er während der folgenden drei Monate im Gefängnis festgehalten worden sei, dass er danach aus dem Gefängnis habe fliehen können, der Ehemann jedoch erneut gedroht habe, er würde ihn töten, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, dass ihm anlässlich der vorgenannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er diesbezüglich geltend machte, Spanien habe sein Asylgesuch abgelehnt und ihn nach Senegal ausgeschafft, woraus sich ergebe, dass er dort nicht erwünscht sei, E-1576/2010 dass das BFM am 26. Oktober 2009 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die spanischen Behörden am 2. November 2009 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer 2004 in Spanien eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 2. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 2. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien nicht Substanzielles habe zu Protokoll geben können, deren Vollzug mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, E-1576/2010 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. März 2010 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Umfang der Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1576/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer antragsgemäss die angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug (Dispositiviffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung) anficht, in Anbetracht der Begründung sowie des untrennbaren sachlichen Zusammenhangs von Eintretensfrage und Wegweisungspunkt in Dublin-Verfahren jedoch davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich auch gegen den Nichteintretensentscheid als solcher (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-1576/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom (...) 2004 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Spanien ihn 2005 zusammen mit anderen Asylsuchenden verschiedenster Nationalitäten nach Senegal ausgeschafft habe (A5 S. 6), realitätsfremd anmutet, dass sich aus dem dargestellten Reiseweg, wonach der Beschwerdeführer Senegal 2007 verlassen habe und nach Aufenthalten von ungefähr einem Monat in Mali, einer Woche in Algerien, ungefähr zwei Monaten in Libyen und zwei Tagen und in Italien (vgl. A5 S. 7) in die Schweiz gelangt sei, ein Einreisezeitpunkt von spätestens April 2008 ergibt, dass der Beschwerdeführer demgegenüber den 28. Juni 2009 als Zeitpunkt seiner Einreise nannte, womit festzustellen ist, dass der angegebene Reiseweg keiner logischen Zeitabfolge unterliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer sich seit 2004 in Spanien aufgehalten hat, zumal keinerlei Dokumente vorliegen, welche eine Wegweisung nach Senegal zu belegen vermöchten, dass diese Erkenntnis dadurch erhärtet wird, dass Spanien in Beantwortung einer Anfrage des BFM am 2. November 2009 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe hieran nichts zu ändern vermögen, zumal unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 VO Dublin lediglich behauptet wird, Spanien sei zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig, da sein dortiger Aufenthalt durch die Wegweisung nach Senegal unterbrochen worden sei, E-1576/2010 dass somit Spanien für die Prüfung seines am 28. Juni 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, dass vielmehr in Spanien der Asylantrag des Beschwerdeführers, offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht, wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (...) könne er nicht nach Spanien weggewiesen werden, weshalb das BFM auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen, dass auch dieses Vorbringen einer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht, da die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden dort klarerweise vorhanden sind, dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-1576/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1576/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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