Abtei lung V E-1574/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, Kosovo, vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1574/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Roma aus B.______ in Kosovo, reiste, nachdem er bereits im Jahre 1999 das Heimatland in Richtung Schweiz verlassen hatte, eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2009 aus dem Kosovo aus und ging nach Deutschland, von wo aus er am 9. Juli 2009 in die Schweiz gelangte. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ), zusammen mit C._______ (...) und den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern ein Asylgesuch. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde von demjenigen von C._______ und den drei Kindern getrennt (siehe Aktennotiz BFM vom 20. August 2009). B. Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Er gab an, aufgrund einer im Jahre 2006 geschlossenen Ehe, in Deutschland eine bis 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Aufgrund dieser Aussagen wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dahin gewährt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er zusammen mit seinen Kindern sein und nicht nach Deutschland zurückkehren wolle (EVZ Befragung, S. 11). C. Am 23. September 2009 gelangte das BFM mit einer "Take Charge" Anfrage gemäss Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO] an Deutschland (B23/1 und B24/5). Am 25. September 2009 erteilte Deutschland seine Zustimmung, den Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO wiederaufzunehmen (B26/2). D. Mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 8. März 2010 – trat das E-1574/2010 BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen und hielt fest, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung haben. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Deutschland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Deutschland habe am 25. September 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO – bis spätestens am 25. März 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden; dabei habe dieser angegeben, es sei für ihn unmöglich, getrennt von seinen Kindern leben. Es lägen aber keine Gründe zur Wahrung der Einheit der Familie vor, da der Gesuchsteller bereits von Februar 2006 bis zum Sommer 2009 bei seiner Ehefrau in Deutschland und somit getrennt von seinen Kindern gelebt habe. Als er am 9. Juni 2009 nach Kosovo zurückgekehrt sei, habe er sich nur zwei Wochen in B.______ aufgehalten und sei am 23. Juni 2009 zu seiner amtlich angetrauten Ehefrau nach Deutschland zurückgegangen. Seit 2006 seien seine Kinder bei seiner ehemaligen, mit ihm nach Brauch verheirateten Lebenspartnerin in Kosovo aufgewachsen. E-1574/2010 E. Am 9. März 2010 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt (B35/9). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung des BFM bereits erhalten; der Mitarbeiter des Bundesamtes hielt fest, er führe die Befragung trotzdem durch, da er davon ausgehe, der Beschwerdeführer werde Beschwerde gegen die Verfügung erheben (vgl. B35 S. 3, 7). F. Mit Eingabe vom 15. März 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. März 2010 und beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die Vereinigung seines Asylgesuchs mit demjenigen seiner Ehefrau (recte: C._______) und den minderjährigen Kindern sowie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Beizug der Akten der übrigen Familienangehörigen von Amtes wegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er mit C._______ seit 1994 nach Brauch verheiratet gewesen sei und drei Kinder habe. 2006 habe er sich amtlich mit D._______ verheiratet und sei zu ihr nach Deutschland gezogen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz Anfang Juli 2009 gelebt habe. Mittlerweile sei die Beziehung zu seiner Ehefrau aber abgekühlt, und er habe im Januar 2010 in B.______ seinen Anwalt beauftragt, die Scheidungsklage einzureichen. Dies habe sich jedoch aus Gründen, welche in der Person des Anwaltes lägen, verzögert. Seit seiner Einreise in die Schweiz lebe er wieder mit seiner Familie zusammen. Auch seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden in der Schweiz leben. Den Eltern wie auch der Familie des Bruders sei aus den gleichen Gründen, wie er sie geltend mache, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Scheidung von seiner Ehefrau in Deutschland stehe bevor, die Trennung von ihr dauere nun schon über neun Monate. Es sei vorauszusehen, dass er mit der Scheidung seine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verlieren werde. Im Übrigen sei er von der Vorinstanz zu einer Befragung vorgeladen worden, wobei die bei der Anhörung anwesende Person E-1574/2010 des BFM weder von seinem bereits erhaltenen negativen Entscheid noch die Begleitumstände gekannt habe. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Ehescheidungsklage sowie eine Bestätigung seines Rechtsanwaltes in Kosovo, samt beglaubigten Übersetzungen, zu den Akten. G. Mit Telefax vom 16. März 2010 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus und wies die kantonale Behörde an, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinden könne. H. Am 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, hob den vorläufig angeordneten Vollzugsstopp vom 16. März 2010 auf, hielt fest, dass die angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland vollstreckbar sei, und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als amtlichen Anwalt bestellte sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Heinz Fehlmann. J. Am 22. März 2010 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. Innert Frist nahm die Vorinstanz am 18. Mai 2010 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seiner ehemaligen, nach Brauch mit ihm verheirateten Frau und der ge- E-1574/2010 meinsamen minderjährigen Kinder im Sinne der Dublin-II-VO gelte. Auf die weitere, ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer replik weise unter anderem aus, dass C._______ und die drei Kinder zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung B – wohl aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – erhalten hätten. Auf die weitere, ausführliche Entgegnung zur Vernehmlassung der Vorinstanz wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-1574/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 entschieden. Vorliegend bildet demnach einzig noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asyl gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, den Prozessgegenstand. Es stellt sich demnach die Frage, welcher Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und verfügte seine Wegweisung, da der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verfüge und demnach Deutschland nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die deutschen Behörden stimmten dieser Argumentation mit ihrer Übernahmeantwort zu. 4.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe fest, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen des AsylG und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Nichteintreten auf sein Asylgesuch dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen würde. Eine Scheidung von seiner Ehefrau in Deutschland stehe unmittelbar bevor, und die faktische Trennung von ihr dauere bereits dreiviertel Jahre. Ebenso lange halte sich die wiederaufgelebte Gemeinschaft mit der ursprünglichen Familie. Aufgrund der bevorstehenden Scheidung werde er zudem seinen Aufenthaltstitel in Deutschland verlieren, weshalb ihm eine Rückschiebung von Deutschland nach Kosovo bevorstünde, wo ihm asylrelevante Nachteile drohen würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, dass als Familienmitglieder im Sinne des Dublin-Verfahrens nur diejenigen Mitglieder der Kernfamilie zu gelten hätten, welche von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO erfasst würden. Gemäss dieser Definition sei der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger. Die Frau, mit welcher er das E-1574/2010 Asylgesuch eingereicht habe, sei weder seine Ehegattin, noch habe sie mit ihm in den letzten Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt. Der Beschwerdeführer seinerseits sei auch nicht ledig, sondern gemäss Aktenlage immer noch mit einer anderen Frau gesetzlich verheiratet, weshalb er und die Mutter seiner Kinder nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO seien. Dass ein Asylsuchender sich wahlweise auf zwei „Ehefrauen“ berufen könne, widerspreche dem Grundgedanken der Einheit der Familie, wie in Art. 51 AsylG und Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO festgehalten sei, und verstosse zudem gegen den Ordre public. Auch könne der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seiner Kinder gelten, da er weder ledig noch mit der Mutter seiner Kinder verheiratet sei noch eine eheähnliche Gemeinschaft mit letzterer gebildet habe. Aus diesen Gründen sei Art. 14 der Dublin-II-VO nicht angewandt worden, denn hätte der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-II-VO zu gelten, so wäre die Zuständigkeit für sein Asylverfahren nach den Kriterien von Art. 14 Dublin-II-VO, welcher die Zuständigkeit regle, falls mehrere Mitglieder einer Familie gleichzeitig im gleichen Mitgliedstaat ein Asylgesuch stellten, aber aufgrund der Kriterien verschiedene Staaten zuständig wären, zu prüfen gewesen. In Abgrenzung zu Art. 14 regle Art. 8 der genannten Verordnung die Zuständigkeit, falls verschiedene Mitglieder einer Familie in verschiedenen Mitgliedstaaten und nicht zeitgleich um Asyl ersuchten. Dies zeige, dass Art. 8 Dublin-II-VO zwei weitere Sachelemente voraussetze, welche nicht explizit genannt würden; zum einen müssten Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten und zum anderen zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Diese Auffassung teile auch Deutschland, weshalb die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen auch zugestimmt hätten. 4.4 Demgegenüber führte der Rechtsvertreter in seiner Replik aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in den letzten Jahren mit C._______ zusammengewohnt habe, und zwar ab 1993/94 bis zum Jahre 2006, und seit Sommer 2009 bis zu seiner Ausschaffung. Auch seien der Beschwerdeführer und C._______ offensichtlich als Familie eingestuft worden, habe sie die Vorinstanz doch als Familie untergebracht. Er habe zudem sehr wohl ebenfalls als Familienangehöriger seiner Kinder zu gelten, da die Vorinstanz, was den Begriff „ledig“ betreffe, Art. 2 Bst. i (ii) Dublin-II-VO offensichtlich E-1574/2010 falsch ausgelegt habe. Im Weiteren hätten die Kinder des Beschwerdeführers und C._______ zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung B erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen diese aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei. Diesfalls sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Art. 7 Dublin-II-VO von Amtes wegen zu prüfen. 5. 5.1 Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der im Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Reihenfolge Anwendung. Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Dublin-II-VO). 5.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder Familienangehöriger von C._______ noch seiner minderjährigen Kinder ist, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, hat die Vorinstanz den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. i (ii) falsch ausgelegt bzw. falsch verstanden: gemäss dieser Bestimmung gelten minderjährige Kinder von in Bst. (i) genannten Paaren oder des Antragstellers als Familienangehörige, sofern sie ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um ehelich oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt. Diese Familie muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben (Art. 2 Bst. i). Das Kriterium der Ledigkeit bezieht sich auf das minderjährige Kind und nicht, wie das BFM annimmt, auf den Elternteil. Bezüglich der Bedingung des Vorbestehens des Familienbundes zwischen dem Elternteil und dem minderjährigen Kind im Herkunftsland ist anzumerken, dass damit Missbräuchen, wie Scheinehen oder Scheinadoptionen, vorgebeugt werden soll (siehe CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 2). Von einem solchen Missbrauch muss vorliegend in keiner Weise ausgegangen werden; gemäss Aktenlage sind die Kinder des Beschwerdeführers alle minderjährig und bereits E-1574/2010 vor Einreichen des Asylgesuchs im Herkunftsstaat zur Welt gekommen. Zudem bestehen für das Gericht auch keine Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers. Demnach ist er zweifellos ein Familienangehöriger seiner Kinder; wie erwähnt, bezieht sich das Kriterium „ledig“ auf die minderjährigen Kinder und nicht auf den Beschwerdeführer selbst. Ob der Beschwerdeführer auch als Familienangehöriger von C._______ zu gelten hat, kann demnach offenbleiben. 5.3 Zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ist der Sachverhalt massgeblich, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylantrages vorgelegen hat. Die Tatsache, dass die Kinder des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der ihnen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft haben (aktenkundig gemäss Zemis-Ausdruck vom 23. Juni 2010 zu [...]), kann demnach entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine Relevanz entfalten. Verschiedene Bestimmungen der Dublin-II-VO (Art. 6, 7, 8 und 14) regeln den Schutz des Familienbundes bzw. haben den Zweck, dass die Mitgliedstaaten den Vorteil nutzen können, welcher ihnen aus einer gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen von verschiedenen Familienmitgliedern entsteht. Dabei ist die Rangfolge der Kriterien für die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgegeben (zum Ganzen siehe FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 5). Demnach gehen die Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Familienzusammengehörigkeit (Art. 6, 7, und 8 Dublin-II-VO) zweifellos einer Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin-II-VO vor. Sollte nach dieser Rangfolge dennoch eine Trennung von Familienmitgliedern erfolgen, so hat die Zuständigkeit nach Art. 14 Dublin-II-VO bestimmt zu werden; mit anderen Worten hat auch Art. 14 dem Art. 9 Dublin-II-VO vorzugehen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 5 und K 1 zu Art. 14). Da wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder einen Familienverbund gemäss Art. 2 i (ii) Dublin-II-VO darstellen, kann letztlich offenbleiben, ob Art. 8 oder Art. 14 die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers regelt, denn beide Bestimmungen gehen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – E-1574/2010 einer Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 Dublin-II-VO in jedem Fall vor und begründen die Zuständigkeit der Schweiz. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens ist demnach gegeben. 5.4 Die Verfügung der Vorinstanz ist nach dem vorstehend Ausgeführten aufzuheben und die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2010 und die Durchführung des Asylverfahrens beantragt wurden. Bezüglich des Antrags auf eine gleichzeitige Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Kinder sowie von C._______ ist sie gegenstandslos geworden, da die entsprechenden Gesuche letzterer mit Verfügung vom 24. März 2010 bereits entschieden wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Ebenfalls erübrigt sich ein Beizug der Dossiers sämtlicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister und Kinder), weshalb auch diese Gesuche gegenstandslos geworden sind. 5.5 Aus den Akten ist nicht abschliessend ersichtlich, ob der Beschwerdeführer immer noch in der Schweiz bei seinen Kindern weilt. Die Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. Juni 2010 lassen jedoch darauf schliessen, dass er nach Deutschland ausgeschafft worden ist. Sollte dies der Fall sein, so hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ohnehin wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. März 2010 einen Gesamtaufwand von 6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 77.80 aus. Dies erscheint als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und E-1574/2010 Art. 14 VGKE). Zudem ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das Besprechen und Verfassen der Replik vom 17. Juni 2010 auf zwei Stunden (zu seinem geltend gemachten Stundenansatz) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2000.- (exklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit der vom BFM zu entrichtenden Parteientschädigung sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit bereits abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) E-1574/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen und ihm dafür die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (exkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 13