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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2010 E-1570/2010

18 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,966 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-1570/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1570/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und nach Aufenthalten in (...) und Italien (...) am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er am (...) um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 2. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er zum einen als Mitglied der D._______ (...) nach einer Versammlung dieser Bewegung von den nigerianischen Sicherheitskräften gesucht worden sei und ihn zum anderen ein Amerikaner in (...) der in Nigeria verbotenen (...) eingeweiht habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Dezember 2009 gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Ergebnisses eines Abgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURO- DAC zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bereit, nach Italien zurückzukehren, wenn ihm die italienischen Behörden Papiere, Arbeit und eine Unterkunft verschafften, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - dem Beschwerdeführer unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am 9. März 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, E-1570/2010 dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Italien bestätigt, zudem sei er dort gemäss EURODAC am (...) und am (...) daktyloskopisch erfasst worden, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeignet seien, eine Rückführung zu verhindern, dass er sich bei allenfalls auftretenden Problemen an die zuständigen italienischen Behörden respektive an eine gemeinnützige Organisation wenden könne, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2010 (Poststempel, per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei- E-1570/2010 sungsvollzugs, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung dessen Unzumutbarkeit beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, gegebenenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Berichte zur Situation von Migranten und Migrantinnen in Italien einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1570/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz rund (...) in Italien aufgehalten hat, wo E-1570/2010 er gemäss EURODAC am (...) und am (...) daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum (...) ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Berichte zu rassistischen Übergriffen gegen Migranten in Italien und zu Aussagen von Migranten betreffend Zwangsrückführungen nach Libyen und Misshandlungen nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal weder eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers geltend gemacht noch behauptet E-1570/2010 wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seines (...) Aufenthalts in diesem Land den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-194/2010 vom 1. Februar 2010), dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder gegebenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich angesichts dieser Sachlage und mangels Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli- E-1570/2010 chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 16. März 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig geworden sind, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1570/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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