Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1555/2016
Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (….), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
E-1555/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine han-chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland am (…) und reiste per Flugzeug von B._______ über C._______ und am 16. April 2015 in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ suchte sie am 22. Mai 2015 um Asyl nach. Am 2. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/12). Am 16. Juli 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A9/37). In den Akten befindet sich der Reisepass der Beschwerdeführerin, der ein von der schweizerischen Botschaft in Peking ausgestelltes Schengenvisum für (…) mit einer Gültigkeit vom (…) enthält. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie gehöre seit März beziehungsweise September 2013 der christlichen Glaubensgemeinschaft "E._______" (in deutscher Sprache "[…]" oder "[…]") an. Diese Gemeinschaft sei in China illegal, weshalb sich die Glaubensgenossen geheim hätten treffen müssen. Sie hätten sich rund zweimal pro Woche bei einer Glaubensschwester zum Gespräch und Gebet eingefunden. Am (…) habe wiederum ein Treffen bei dieser besagten Glaubensschwester stattgefunden, als unerwartet deren Tochter nach Hause gekommen sei und – abgesehen von ihrer Mutter – alle Anwesenden gefilmt habe. Sie habe zu verstehen gegeben, dass sie bereits die Polizei informiert habe und diese bald eintreffen werde, um die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu verhaften. Sie habe ihre Mutter zum Austritt aus der Gemeinschaft aufgefordert, weil sie mit ihrem Glauben ihre eigene (der Tochter) sowie die (…) Arbeitsstelle des Vaters (des Ehemannes der Mutter) gefährde. Erst als die Mutter gedroht habe, aus dem Fenster zu springen, beziehungsweise als der Vater hinzugekommen sei und die Tochter ermahnt habe, habe die Tochter der Beschwerdeführerin und den anderen Glaubensgenossen erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Die Polizeisirenen seien bereits hörbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Wohnung einer weiteren Glaubensgenossin aufgesucht, um sich dort versteckt zu halten. Einige Tage später habe ihr diese Glaubensschwester berichtet, auf der Strasse seien Fotografien und Namen von den in den Vorfall vom 20. Februar 2015 involvierten Personen öffentlich ausgehängt. Von ihr
E-1555/2016 habe sie auch erfahren, dass die Polizei bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihr gesucht habe, die Eltern indes gesagt hätten, sie sei abwesend. Schliesslich hätten ihr die Glaubensgenossen vorgeschlagen, ins Ausland zu gehen, woraufhin sie sich über einen Kollegen ein Visum für die Schweiz besorgt habe und aus China ausgereist sei. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der F._______ geboren und habe seit dem zehnten Lebensjahr in der Provinz G._______ gelebt. (…) habe sie ein Studium in (…) an der Universität H._______ abgeschlossen und nach dem Studium mit (…) – seit (…) als Inhaberin eines Geschäftes in B._______ – gehandelt. Seit (…) sei sie geschieden vom Vater ihrer Tochter, die bei ihren Eltern (der Beschwerdeführerin) in B._______ wohne. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 12. Februar 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, zumal nicht davon auszugehen sei, dass das abgelaufene Schengenvisum oder der in der Schweiz gestellte Asylantrag für die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise nach China zu asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Problemen führen werde. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Zur Begründung ihrer Eingabe brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft; auf die einzelnen Ausführungen
E-1555/2016 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin Auszüge eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), (…) – Schnellrecherche, vom 2. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung von I._______, ABS Betreuungsservice AG, vom 4. März 2016 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1555/2016 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechend der bisherigen Praxis besitzen demnach Personen, bei welchen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung besteht, die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Sie erfüllen allerdings nach Art. 54 AsylG einen Asylausschlussgrund und werden vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1555/2016 Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H). 5. 5.1 Die Vorinstanz zieht bereits die geltend gemachte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur Gemeinschaft der E._______ in Zweifel, weil sie ihre Beweggründe für den Beitritt nur oberflächlich und wenig überzeugend habe darlegen können. Auf Fragen betreffend die Glaubensgemeinschaft habe sie nur vage, allgemein und teilweise abschweifend antworten können und sie scheine grundlegende Fakten nicht zu kennen. Insgesamt verfüge sie nur über beschränkte Kenntnisse. Auch seien die Aussagen zur Glaubensausübung und entsprechenden Bedrohungslage in mehreren Punkten widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Vor dem Hintergrund, dass die Glaubenstreffen gemäss ihren Aussagen im Geheimen hätten abgehalten werden müssen, sei es etwa nicht plausibel, dass sich die Glaubensgenossen als Versammlungsort die Wohnung einer Gläubigen ausgewählt hätten, obwohl man Kenntnis davon gehabt habe, dass deren Tochter den Glauben ablehne. Dies erscheine umso ungewöhnlicher, als die Beschwerdeführerin zuvor noch zu Protokoll gegeben habe, dass die Treffen nur bei jenen Glaubensgenossen abgehalten würden, deren Familienangehörige ebenfalls gläubig seien oder zumindest keine Probleme verursachten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Tochter noch bevor sie überhaupt gewusst habe, was sich in der Wohnung abspiele, bereits die Polizei verständigt haben solle. Unklar bleibe auch, wie die Polizei überhaupt auf den Namen und die Adresse der Beschwerdeführerin habe stossen können, nachdem gemäss ihrer Aussage nur die Anführerin den richtigen Namen gekannt habe und sie untereinander einzig
E-1555/2016 Pseudonyme verwendet sowie ihre Adressen verschwiegen hätten. Schliesslich erstaune es, dass die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass zwei Glaubensgenossen verhaftet worden seien, erst bei der Anhörung zu Protokoll gegeben und bei der BzP noch unerwähnt gelassen habe. Insgesamt seien die geltend gemachten Ereignisse vom Februar 2015 sowie die anschliessende behördliche Suche unglaubhaft, was durch die Tatsache bestärkt werde, dass die Beschwerdeführerin problemlos mit ihrem eigenen Pass habe ausreisen können. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, das sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den zahlreichen Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Religionszugehörigkeit und der geltend gemachten behördlichen Suche auseinandersetzt und kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2016 vermögen – wie nachgehend aufzuzeigen ist und soweit sie nicht ohnehin aus Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachten bestehen – an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stützt insbesondere die Ansicht des SEM, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Glaubensgruppierung oberflächlich ausgefallen seien und von ihr fundiertere Kenntnisse zur Religionsgemeinschaft, der sie angehören will, zu erwarten gewesen wären. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin – "aus Eigenschutz" herrsche eine Kultur des "Nichtwissens über den Aufbau der Religionsgemeinschaft" und über den Gründer sei insgesamt wenig bekannt (vgl. Beschwerde vom 11. März 2016, S. 5) – vermag, zumal angesichts des hohen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin –, nicht zu überzeugen. So ist sie zwar im Stande gewisse Elemente des Glaubens wiederzugeben (vgl. z.B. A9/37 F111, F154 ff.), soweit die Ausführungen jedoch die wesentliche Frage betreffen, wie sich der Glaube im Alltag niedergeschlagen habe, bleiben die Ausführungen unsubstantiiert und weisen keinen lebensnahen Bezug auf. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin etwa zu Protokoll, die Merkmale des Glaubens seien "nur die Versammlungen" gewesen, wo man "Psalme gesungen", "zusammen gebetet und Texte gelesen" habe (vgl. A9/37 F132), was in dieser allgemeinen Form auf Praktiken diversester Religionen zutreffen könnte. Auch weitere Beschreibungen zur Glaubensausübung wirken fern von tatsächlich gelebter Religion (vgl. z.B. A9/37 F108). Nicht erklärbar ist sodann, dass
E-1555/2016 die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen Fragen seitens der Sachbearbeiterin des SEM zur Glaubensrichtung (vgl. insb. A9/37 F113 ff. und F164 ff.) nicht erwähnt, dass die vorgebrachte Religionsgemeinschaft auf der Ansicht gründet, dass Jesus in der Form einer (…) auf die Welt gekommen sei (vgl. […], 2015, S. 1). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sowie ihr Versuch, die Wissenslücke auf Beschwerdeebene zu erklären, überzeugen nicht (vgl. A9/37 F 165; Beschwerde S. 5). 5.2.2 Bezüglich der vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheit in Bezug auf das Beitrittsdatum zur Glaubensgemeinschaft, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Aussage bei der BzP seit September 2013, gemäss Aussage in der Anhörung seit März 2013 Mitglied der E._______- Gemeinschaft sei, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich auf Rechtsmittelstufe noch in eine weitere Widersprüchlichkeit verstrickt. Gab sie im Rahmen der Anhörung noch an, der richtige Beitritt sei eben erst im September 2013 erfolgt, erst da habe sie nämlich angefangen, an Versammlungen teilzunehmen und zuvor habe sie nur mit ihrer Mutter zu Hause gesprochen und gelesen (vgl. A9/37 F260 f.), führt sie in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich aus, in der ersten Phase (nun plötzlich ab Mai 2013 und nicht mehr März 2013) gehe es darum, abzuklären, wie loyal eine Person zum Glauben stehe, in dieser Zeit sei es aber möglich, an Versammlungen teilzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Genesung ihrer Tochter von ihrem früheren Herzleiden (im Jahr […] also) auch auf Beschwerdestufe als "Schlüsselmoment" nennt, das ihr hinsichtlich ihres Glaubens Gewissheit gegeben habe, erhellt noch immer nicht, weshalb sie sich dann erst 2013 intensiver mit dem Glauben zu beschäftigen begann. Was der Einwand, die Mutter habe damals gebetet und nicht sie selbst, diesbezüglich zu bewirken vermöchte, ist nicht ersichtlich und der Vorhalt des SEM, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Motivation zum Glaubensbeitritt zu erklären, ist entsprechend berechtigt. 5.2.3 Nicht schlüssig sind aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Orten, wo die Versammlungen der Glaubensgemeinschaft stattgefunden haben sollen. So überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin einerseits sagt, man sei so vorsichtig gewesen, dass die Teilnehmenden selbst die jeweiligen Adressen nicht gekannt hätten (vgl. A9/37 F 138; wie sie so an den richtigen Ort gelangt ist, ist im Übrigen ebenfalls fraglich) sowie man habe einzig Orte ausgewählt, wo sämtliche Familienmitglieder loyal gegenüber diesem Glauben gewesen seien (vgl. A9/37 F119) und andererseits die Versammlungen gerade mehrmals in der Wohnung einer
E-1555/2016 Glaubensschwester stattgefunden haben sollen, deren Tochter und Ehemann beide Mitglieder der (…) gewesen seien (vgl. A9/37 F86). Auf Beschwerdeebene weist die Beschwerdeführerin gerade noch daraufhin, es sei bekannt gewesen, dass die Tochter dieser Glaubensschwester offen gegen diese religiöse Gruppierung eingestellt gewesen sei und sie habe mehrmals versucht, ihre Mutter vom Glauben abzubringen (vgl. Beschwerde S. 6), womit sie sich bezüglich den angeblich getroffenen Sicherheitsvorkehrungen weiter widerspricht. Unterschiedliche Darstellungen macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch dazu, wie die Flucht aus der Wohnung am (…) möglich gewesen sei, wobei es sich erübrigt im Einzelnen darauf einzugehen (vgl. etwa A3/1 F. 7.01 im Gegensatz zu A9/37 F86, F183). In Bezug auf die vom SEM aufgeworfenen Zweifel, wie es der Polizei – vor dem Hintergrund, dass einzig Pseudonyme verwendet worden und keine weiteren Informationen über die Glaubensgenossen bekannt gewesen seien – überhaupt möglich gewesen sei, an den Namen und die Adresse der Beschwerdeführerin zu kommen, räumt diese in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen selbst ein, es könne sein, dass die Behörden nur ihren Decknamen kennen würden (vgl. Beschwerde S. 6), was indes mit den restlichen Vorbringen – vorab den Besuchen bei ihr zu Hause sowie der angeblichen Veröffentlichung der Namen der Glaubensgenossen – nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es insgesamt nicht, den Vorfall vom (…) und die anschliessende Suche durch die Polizei glaubhaft zu machen. Dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden nicht auf sich gezogen hat, bestätigt sich sodann in ihrer problemlosen legalen Ausreise aus China, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdestufe überzeugen nicht, zumal sie gerade noch betont, die Behörden verfügten über ihr Bild; warum sie dann trotzdem problemlos hat ausreisen können und dieser Umstand erst bei der Wiedereinreise problematisch sein sollte, erhellt nicht. 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. E. 4.1).
E-1555/2016 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie der verspäteten – nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums stattfindenden – Rückreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, ist zum einen nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung überhaupt Kenntnis erhalten sollten. Im Übrigen ist, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr alleine wegen der verspäteten Rückreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 5.4 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall der Beschwerdeführerin liege keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-1555/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt schliesslich nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1555/2016 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe lassen vorliegend jedoch auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen, zumal diese gut gebildet ist und in ihrem Heimatland über ein soziales Netzwerk verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis am (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 guthiess und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1555/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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